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Regelwerk, Bau&Planung, Technische Baubestimmungen

VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Niedersachsen -

Vom 14. April 2023
(Nds.MBl. Nr. 47 vom 15.12.2023 S. 1060; 06.08.2024 Nr. 352 24)

Basierend auf der MVV TB Ausgabe 2023/1
(DIBt-Mitteilungen vom 17.04.2023; mit Druckfehlerberichtigung vom 10.05.2023)
Gl.-Nr.: 21072



Archiv TBB 2015, VV TB 2019, 2020, 2021, 2022

Vorbemerkungen

1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben

Die NBauO enthält in § 83 Abs. 1 und 5 NBauO die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.

In § 83 Abs. 2 NBauO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen des § 3 NBauO unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.

Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden die Technischen Baubestimmungen als Muster-Verwaltungsvorschrift bekannt. Die Teile C und D der Muster-Verwaltungsvorschrift gelten nach § 83 Abs. 5 Satz 2 NBauO unmittelbar, die Teile a und B erst nach Bekanntmachung in diesem Nds. MBl.

2 Struktur und Gliederung der VV TB

2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10; 2015 Nr. L 92 S. 118), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/1342 der Kommission vom 14.03.2019 (ABl. EU Nr. L 211 S. 1), (im Folgenden: EU-Bauproduktenverordnung - EU-BauPVO -) wie folgt:

a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
a 2 - Brandschutz,
a 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
a 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
a 5 - Schallschutz und
a 6 - Wärmeschutz.

B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind:

Kapitel a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - beinhaltet die Eurocodes zu den Grundlagen für die Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.

Kapitel a 2 - Brandschutz - konkretisiert die in der NBauO und in den Sonderbauverordnungen und -vorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand.

In Kapitel a 3

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