Änderung der Landesbauordnung NW 1999 (1)
ÄnderungstextEinfügung Löschung
21. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
c) Im neuen Absatz 4 wird nach Satz 3:
Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Türen in Wänden von notwendigen Fluren nach Absatz 3 müssen rauchdicht und selbstschließend sein.
d) Dem neuen Absatz 6 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
"Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen."
22. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt auch für die Vorschriften über die Prüfung durch Sachverständige. | "Dies gilt auch für die Vorschriften über die Prüfung durch Sachverständige mit der Maßgabe, dass festgestellte Mängel auch der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen sind." |
b) In Absatz 5 wird das Wort "Mühlenaufzüge" gestrichen.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme vonLasten und KrankentragenKinderwagen, Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muß; das oberste Geschoß ist nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn durch den nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses Wohnungen geschaffen werden. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben und sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m × 1,40 m haben und von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. § 55 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
23. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
"Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen in einem Abstand von weniger als 100 m zu Wald nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht."
b) In Absatz 7 Satz 1:
Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluß von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die Bauherrin oder der Bauherr sich von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, daßder Schornstein oder die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist.
24. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1,
(1)Die Versorgung mit Trinkwasser von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen muß dauernd gesichert sein. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Abweichungen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur zugelassen werden.
wird Absatz 3.
b) Änderung der Absatzfolge:
Absatz alt | Absatz neu |
1 | 3 |
2 | 1 |
3 | 2 |
25. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 :
(2) Kleinkläranlagen und Abwassergruben dürfen nur hergestellt werden, wenn das Abwasser in eine Sammelkanalisation nicht eingeleitet werden kann.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6.
c) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. | "(3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden." |
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1:
Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten, ausgenommen Niederschlagwasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, daß austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird, sind nach der Errichtungoder Änderung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer oder der Eigentümerin aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(Stand: 16.06.2018)
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