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StrWG NRW - Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. September 1995
(GV. NRW. 1995 S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 12.02.0007 S. 327; 2000 S. 462; 25.09.2001 S. 708; 16.12.2003 S. 766 03; 04.05.2004 S. 259 04; 05.04.2005 S. 306; 22.12.2011 S. 731 11; 20.05.2014 S. 294 14; 25.10.2016 S. 868 16; 15.11.2016 S. 934 16a; 26.02.2019 S. 165 19; 26.03.2019 S. 193 19a; 09.11.2021 S. 1201 21; 17.12.2021 S. 1470 21a; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 91
vgl. Bürokratieabbaugesetz I
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Grundsatzvorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit diese ausdrücklich genannt sind.
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbständigen Rad- und Gehwege und die unselbständigen Parkflächen.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 16 21 21a
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden. Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.
(3) Kreisstraßen sind Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens einen Anschluß an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben.
(4) Gemeindestraßen sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Das sind:
(Stand: 01.03.2022)
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