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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Dezember 2021
(GV. NRW. Nr. 88 vom 28.12.2021 S. 1470)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9b Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung".
b) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 38b Projektmanager".
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Alle Semikola werden durch Kommata ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr, auch wenn sie nicht mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen."
3. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "und" durch das Wort "einschließlich" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Ortsdurchfahrten" die Wörter ", Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5" eingefügt.
5. In § 9a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt.
6. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
" § 9b Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten durch die Straßenbaubehörde angekündigt werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen."
7. In § 17 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort "Wird" durch die Wörter "Werden Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder wird sonst" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
"(2) Die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde kann von der Straße entfernte Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.
(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so sind die Gegenstände auf Antrag der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde von der örtlichen Ordnungsbehörde zu verwerten. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf die Möglichkeit der Verwertung hinzuweisen. Im Übrigen ist § 45 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995) geändert worden ist, entsprechend anwendbar.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Bundesstraßen.
(5) Zu Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist auch die örtliche Ordnungsbehörde befugt.
(6) Die Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
9. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 1" durch die Angabe "Artikel 3", die Angabe "20. Mai 2014" durch die Angabe "8. Juli 2021" und die Angabe "294" durch die Angabe "904" ersetzt.
10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) an Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes sind mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Struktur- und Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen blütenreiche Strukturen auf den Straßenbegleitflächen erhalten und entwickelt werden. Den Kreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Straßenbegleitflächen in ihrer Straßenbaulast entsprechend zu verfahren."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
11. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 10.01.2022)
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