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ÖbVIG NRW - Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. April 2014
(GV. NRW. Nr. 11 vom 11.04.2014 S. 256; 20.11.2018 18; 01.02.2022 S. 122 22; 31.10.2023 S.1182 23; Ber. 1241)
Gl. Nr.: 7134
Teil 1
Grundsätze
§ 1 Öffentliche Bestellung 23 23
(1) Personen, die nach diesem Gesetz vom Land Nordrhein-Westfalen bestellt sind, führen die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Andere Personen dürfen diese Berufsbezeichnungen nicht führen. Soweit in diesem Gesetz sowie in den zugehörenden Rechtsverordnungen personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung ist er neben den Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung als beliehener Unternehmer zur Ausführung folgender Amtshandlungen berechtigt:
(3) Er untersteht der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk er sich gemäß § 8 niederlässt. Die für den Bürger und die Verwaltung erforderlichen Angaben zu jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur werden von der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben.
(4) Er ist als privater Rechtsträger tätig und verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seinen Amtshandlungen ergeben, angemessen zu versichern; das Land Nordrhein-Westfalen haftet nicht für Schäden, die aus der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entstehen.
(1) Neben den Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen weder zur Vernachlässigung oder Beeinträchtigung der Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 führen noch die Berufspflichten verletzen oder gefährden.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf über die Berufstätigkeit nach Absatz 1 und § 1 Absatz 2 hinaus keinen weiteren Beruf ausüben.
§ 3 Allgemeine Berufspflichten 23
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Er hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung seines Berufs muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht werden.
(2) Er ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Berufs anvertraut oder sonst wie bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, dass er von der Schweigepflicht entbunden ist oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachkommen muss. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung nach § 6 erloschen ist.Er muss die bei ihm eingesetzten Personen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichten; die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
(Stand: 06.12.2023)
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