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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

ÖbVIG NRW - Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. April 2014
(GV. NRW. Nr. 11 vom 11.04.2014 S. 256; 20.11.2018 18; 01.02.2022 S. 122 22; 31.10.2023 S.1182 23; Ber. 1241)
Gl. Nr.: 7134



Teil 1
Grundsätze

§ 1 Öffentliche Bestellung 23 23

(1) Personen, die nach diesem Gesetz vom Land Nordrhein-Westfalen bestellt sind, führen die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Andere Personen dürfen diese Berufsbezeichnungen nicht führen. Soweit in diesem Gesetz sowie in den zugehörenden Rechtsverordnungen personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung ist er neben den Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung als beliehener Unternehmer zur Ausführung folgender Amtshandlungen berechtigt:

  1. Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung, auszuführen,
  2. Geobasisdaten im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen gemäß § 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Nutzung amtlich bereitzustellen,
  3. die Übereinstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters mit der Örtlichkeit zu bescheinigen oder zu beurkunden,
  4. Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
  5. Tatbestände, die er durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt hat, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und
  6. weitere ihm nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes zugewiesene Amtshandlungen auszuführen.

(3) Er untersteht der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk er sich gemäß § 8 niederlässt. Die für den Bürger und die Verwaltung erforderlichen Angaben zu jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur werden von der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben.

(4) Er ist als privater Rechtsträger tätig und verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seinen Amtshandlungen ergeben, angemessen zu versichern; das Land Nordrhein-Westfalen haftet nicht für Schäden, die aus der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entstehen.

§ 2 Weitere Tätigkeiten 23 23

(1) Neben den Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur

  1. an der Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Nummer 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes und der Landesvermessung nach § 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes mitwirken,
  2. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger in Angelegenheiten seiner Berufsausübung tätig werden - die öffentlichen Bestellungen und Vereidigungen von Sachverständigen nach dem Baukammerngesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385), und der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, bleiben unberührt -,
  3. Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch Gesetze und Verordnungen des Bundes zugewiesen wurden und
  4. sonstige Tätigkeiten ausführen, zu denen er auf Grund seiner Ausbildung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 befähigt ist.

(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen weder zur Vernachlässigung oder Beeinträchtigung der Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 führen noch die Berufspflichten verletzen oder gefährden.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf über die Berufstätigkeit nach Absatz 1 und § 1 Absatz 2 hinaus keinen weiteren Beruf ausüben.

§ 3 Allgemeine Berufspflichten 23

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Er hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung seines Berufs muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht werden.

(2) Er ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Berufs anvertraut oder sonst wie bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, dass er von der Schweigepflicht entbunden ist oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachkommen muss. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung nach § 6 erloschen ist.Er muss die bei ihm eingesetzten Personen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichten; die Verpflichtung ist zu dokumentieren.

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(Stand: 06.12.2023)

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