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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. Oktober 2023
(GV. NRW. Nr. 31 vom 17.11.2023 S. 1182, Ber 1142)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566)," durch die Wörter "Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Haftpflichtgefahren" die Wörter", die sich aus seinen Amtshandlungen ergeben," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774)," durch die Wörter "1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385)" und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Ausführung von Amtshandlungen soll überwiegen. Sie darf nicht durch die Tätigkeiten nach Absatz 1 beeinträchtigt werden. Diese Tätigkeiten sind nicht den Amtshandlungen zuzuordnen. "(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen weder zur Vernachlässigung oder Beeinträchtigung der Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 führen noch die Berufspflichten verletzen oder gefährden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" und die Wörter "den bei ihm beschäftigten" durch die Wörter "durch ihn eingesetzte" ersetzt.

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist" und das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:

alt neu
2. die Befähigung zur Laufbahn
  1. des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes besitzt und mindestens ein Jahr Erfahrungen in der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erworben hat oder
  2. des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes besitzt und mindestens sechs Jahre Erfahrungen in der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erworben hat.
"2. die Befähigung zur Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes besitzt und

3. die durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegten Anforderungen an die Berufserfahrung bezüglich des jeweiligen Einstiegsamtes erfüllt."

5. § 5 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. beabsichtigt, nach der Bestellung ihre Berufsausübung überwiegend auf Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 auszurichten oder über ihre Berufstätigkeit nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 hinaus einen weiteren Beruf auszuüben, "9. über ihre Berufstätigkeit nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 hinaus einen weiteren Beruf ausübt,"

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 gibt die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, erforderlichenfalls auch öffentlich, bekannt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "kann dem Verzichtsantrag ausnahmsweise" durch die Wörter "soll dem Verzichtsantrag nur dann" ersetzt und nach dem Wort "anderweitig" die Wörter "in einer dem Zweck der Amtshandlung angemessenen Weise" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe "8" die Angabe", 9" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

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