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Windenergie-Erlass - Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Mai 2018
(MBl.NRW. Nr. 12 vom 22.05.2018 S. 257)
Gl.-Nr. : 2310
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Az. VI.A-3 - 77-30 Windenergieerlass),
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Az. VII.2-2 - 2017/01 - Windenergieerlass) und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 611 - 901.3/202)
Nach § 1 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, gesetzlicher Auftrag der Energiewirtschaft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen richtet ihre Energie- und Klimapolitik neu aus. Sie erarbeitet daher unter anderem eine neue Energieversorgungsstrategie NRW und bereitet zurzeit vor, dass auch der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) entsprechend geändert wird. Am 17.04.2018 wurde der Kabinettbeschluss gefasst, das Beteiligungsverfahren für den Entwurf des LEP NRW durchzuführen. Es ist vorgesehen, einen Grundsatz aufzunehmen, der festlegt, dass bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen zu Wohngebieten ein Vorsorgeabstand von 1.500 Metern eingehalten werden soll.
Der Windenergie-Erlass ist an die jeweils geltende Rechtslage anzupassen.
Die Landesregierung will die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergie erhalten, weil sie ein wesentlicher Bestandteil für das Gelingen der Energiewende ist. Daher soll beim weiteren Ausbau der Windenergie insbesondere ein angemessener Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz sowie Schutz von Bestandsanlagen sichergestellt, ebenso wie die Unterstützung des Repowerings bestehender Windparks und die Stärkung kommunaler Planungshoheit ermöglicht werden. Mit dieser Änderung werden die im Windenergie-Erlass umsetzbaren Anpassungen vorgenommen.
1 Allgemeine Hinweise
1.1 Informationsquellen
Für die Steuerung des Windenergieausbaus stellt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen folgende Unterlagen zur Verfügung:
Weitere Informationen sowie Beratungsmöglichkeiten bieten die nachfolgenden Quellen:
1.2 Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Infrastrukturplanungen hat im Zuge der Energiewende an Dringlichkeit gewonnen. Zukunftsentscheidungen in der Region bedürfen heute eines transparenten und partizipativen Vorgehens, in das möglichst viele lokale Interessengruppen einbezogen werden.
(Stand: 13.09.2023)
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