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Windenergie-Erlass - Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
Vom 11. Juli 2011
(MBl.NRW. Nr. 22 vom 08.09.2011 S. 321; 04.11.2015aufgehoben)
Gl.-Nr. 2310
Archiv: 2005
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Az. VIII2 - Winderlass)
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (Az. X a 1 - 901.3/202)
u. d. Staatskanzlei (Az. III B 4 - 30.55.03.01)
1 Allgemeine Hinweise
1.1 Energie- und klimapolitische Bedeutung der Windenergienutzung
Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahre 2020 um 25 % und bis zum Jahre 2050 um mindestens 80 Prozent zu reduzieren. Dies bedingt u.a. eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Nach dem Stand der Wissenschaft ist diese Reduzierung erforderlich, um die vorhandenen Ökosysteme zu erhalten und somit die Lebensgrundlage für die nachfolgenden Generationen zu sichern.
Die Windenergie ist eine der tragenden Säulen der erneuerbaren Energien. Nordrhein-Westfalen ist ein guter Windenergiestandort, hat jedoch in den letzten Jahren seine Spitzenstellung unter den Binnenländern in Deutschland verloren. So betrug die mittlere spezifische Leistung der Neuanlagen in NRW in 2010 bei der Nennleistung der Anlagen 1,841 MW und lag damit unterhalb des Onshore-Bundesdurchschnittes von 2001 MW (DEWI GmbH http://www.dewi.de/ fileadmin/pdf/publications/Magazin_38/06.pdf). Dieser Befund geht damit einher, dass in Nordrhein-Westfalen nur 40 % der Anlagen die Gesamthöhe (inkl. Rotorblätter) von 140 m überschreitet, während dies im Bundesdurchschnitt bei über 60 % der errichteten Anlagen der Fall ist (DEWI GmbH http://www.dewi.de/dewi/fileadmin/pdf/publications/Magazin_38/06.pdf). Dies hat zur Folge, dass die natürlichen Potentiale für die Windenergienutzung über die Dauer der geplanten Betriebszeit von 20 Jahren in NRW nicht optimal genutzt werden.
Ohne einen deutlichen und effizienteren Ausbau der Windenergie werden jedoch die Klimaschutzziele in Nordrhein-Westfalen nicht erreicht werden. Deshalb soll nach dem Willen der Landesregierung der Anteil der Windenergie in Nordrhein-Westfalen von heute 3 % an der Stromerzeugung auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut werden. Diese Zielsetzung soll zum einen durch das Repowering, den Ersatz alter Anlagen durch neuere leistungsstärkere Anlagen erreicht werden.
Zum anderen kann es in der Regionalplanung und im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) auch erforderlich sein, neue Bereiche für die Windenergienutzung bzw. Konzentrationszonen für die Windenergienutzung auszuweisen. Dass hier auch in Nordrhein-Westfalen noch Potentiale bestehen, zeigt die im März 2011 erschienene Studie des Frauenhofer Instituts für Windenergie und Energiesystemtechnik "Potenzial der Windenergienutzung an Land" (s. unter http://www.windenergie.de/infocenter/studien). Die Überprüfung bestehender und die Planung neuer Bereiche für die Windenergienutzung bzw. Konzentrationszonen für die Windenergienutzung muss dabei auch der Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Windenergieanlagen Rechnung tragen.
Für eine effiziente Inanspruchnahme der Flächen sollte bzw. muss sich die Planung von Windenergieanlagen im Hinblick auf die Standortwahl und Anlagentechnik an einer energetisch optimalen Nutzung der natürlichen Potentiale orientieren. Große Windenergieanlagen bieten nämlich den Vorteil, dass sie eine erheblich höhere Stromproduktion aufweisen als mehrere kleinere Anlagen mit der gleichen Gesamtnennleistung, da sie durch die Anlagenhöhe einer größeren Windstärke ausgesetzt sind. Aufgrund der geringeren Zahl der Anlagen können Windenergieflächen somit besser und effizienter genutzt werden.
Diese Zielsetzungen im Einzelnen lassen sich nicht selbst im Windenergie-Erlass regeln. Sie sind Gegenstand anderer Regelungen z.B. zu Klimaschutz und Raumordnung.
1.2 Wirtschaftliche Bedeutung der Windenergienutzung
Der Ausbau der Windenergie mit modernen und leistungsstarken Anlagen hat auch eine besondere wirtschafts- und industriepolitische Bedeutung: In Nordrhein-Westfalen sind die Zuliefererindustrie sowie Forschung, Entwicklung und Lehre rund um den Maschinenbau, Werkstoffe, die Elektrotechnik und die Energiewirtschaft gebündelt.
Die Hersteller von Spezialmaschinen für den Bergbau entwickeln und produzieren heute auch für Windenergieanlagen: Getriebe, Generatoren, Stromrichter, Stahltürme, Wälzlager und Großgussteile sind "made in NRW". Allein fünf der weltweit führenden Getriebezulieferer für Windenergieanlagen haben ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen. Jedes zweite weltweit in einer Windenergieanlage eingesetzte Getriebe kam in den vergangenen Jahren aus Nordrhein-Westfalen. Daher verfügt Nordrhein-Westfalen auch über ein Multi-Marken-Reparaturzentrum für Windenergiegetriebe in Dortmund.
1.3 Kommunale Wertschöpfung
Auch Kommunen und deren Einwohner können wirtschaftliche Vorteile aus dem Ausbau der Windenergie ziehen. Im Einzelnen kann die Ansiedlung von Windenergieanlagen zu Gewinnen von in der Kommune ansässigen Unternehmen, gesteigerten Einkünften Beteiligter, Zunahme des kommunalen Steueraufkommens sowie zusätzlichen Pachteinnahmen für die jeweilige Gemeinde oder deren Einwohner führen.
Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung von Windenergieanlagen können die Kommunen Klauseln in die Nutzungsverträge mit den Betreibern von Windenergieanlagen aufnehmen, nach denen angemessene Zusatzleistungen festgelegt werden, wie z.B. die Erbringung besonderer Serviceleistungen und die Ermöglichung jederzeitiger zügiger Wartungsarbeiten. Dies ermöglicht es vor allem mittelständischen Unternehmen mit starker regionaler Verankerung, sich mit Erfolg an diesbezüglichen Ausschreibungen zu beteiligen. Im Interesse der Vertragssicherheit sollte hier allerdings darauf geachtet werden, eine unangemessene Benachteiligung der Betreiber zu vermeiden. Eine solche könnte insbesondere vorliegen, wenn sich der Betreiber bereits selbst an bestimmte Unternehmen gebunden hat. Soweit kein Vergabeverfahren erforderlich ist, muss sichergestellt werden, dass die Vergütung des beauftragten Unternehmens zu Marktkonditionen erfolgt.
Ferner kann auch vereinbart werden, dass der Betreiber einer Windenergieanlage andere Gegenleistungen erbringt, welche den Einwohnern der betreffenden Kommune direkt zugute kommen würden. Denkbar wäre hier in erster Linie eine Direktvermarktung des erzeugten Stroms vor Ort nach § 17 EEG zu einem Preis, der unter dem der großen überregionalen Stromanbieter liegt. In einem solchen Fall sollte durch langfristige Bezugsverträge zwischen den Einwohnern und dem Betreiber ein gleichbleibend niedriges Preisniveau sichergestellt werden. Entsprechende Modelle werden in einigen Kommunen bereits erfolgreich praktiziert, etwa in der Gemeinde Lichtenau-Asseln. Dort garantiert die Betreibergesellschaft des örtlichen Windparks ihren Kunden für zehn Jahre einen Strompreis, der deutlich unter dem Standardtarif eines überregionalen Versorgers liegt (www.windparklichtenau.de).
Ebenso könnte die Förderung von sozialen, kulturellen oder ökologischen Belangen in der Kommune durch den Betreiber erwogen und mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgesichert werden. Durch eine solche Vorgehensweise könnte die Akzeptanz der Windenergieanlagen vor Ort voraussichtlich erheblich gesteigert werden und so ein über rein monetäre Gesichtspunkte hinausgehender Mehrwert geschaffen werden, der durch die Vereinigung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten dem Leitbild der nachhaltigen kommunalen Entwicklung entsprechen würde. Im Rahmen einer solchen Vorgehensweise ist allerdings darauf zu achten, dass das Koppelungsverbot nicht verletzt wird. Aus diesem Grunde scheiden direkte Zahlungen seitens der Betreiber regelmäßig aus. Empfehlenswert ist stattdessen eine indirekte Förderung über die Gründung einer Bürgerstiftung, welche mit Vertretern verschiedener lokaler Vereine, Verbände und Gremien besetzt ist. Die Stiftung könnte vom Betreiber mit Finanzmitteln ausgestattet werden.
Am weitreichendsten ist die kommunale Wertschöpfung, wenn die Windenergienutzung auf Flächen stattfindet, die im Eigentum einer Kommune stehen oder auf denen die Kommune ein Nutzungsrecht hat. Dadurch wird die Erhebung eines Pachtzinses für die Nutzung der Flächen ermöglicht. Die Höhe der jährlichen Pacht wird sich in der Regel an der Anzahl und der Leistungsfähigkeit der auf dem betreffenden Grundstück errichteten Windenergieanlagen orientieren. Auf diese Weise können Kommunen an den Erträgen und Potentialen des Repowering von Altanlagen teilhaben. Soweit die Verpachtung von Grundstücken durch die Kommune mit einer Verpflichtung des Investors zur Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Grundstück verbunden wird, ist in dieser eine öffentliche Baukonzession zu sehen, was die Anwendbarkeit des Vergaberechts zur Folge hat (OLG Bremen, Beschl. v. 13.03.2008 - Verg 5/07).
1.4 Bürgerwindparks
Bürgerwindparks sind Windfarmen, an denen sich die ortsansässigen Bürgerinnen und Bürger konzeptionell und finanziell beteiligen können. Die hiermit einhergehenden Mitsprache- und Profitmöglichkeiten sind häufig geeignet, anfängliche Skepsis gegenüber der örtlichen Windenergienutzung abzubauen und die Akzeptanz der Windenergienutzung allgemein zu erhöhen. Theoretisch kann sich eine Gemeinde selbst an einem Bürgerwindpark beteiligen. Sie sollte aber im Interesse der erhofften Akzeptanzsteigerung vorrangig ihren Bürgerinnen und Bürgern direkt diese Möglichkeit überlassen.
Der Begriff des Bürgerwindparks ist gesetzlich nicht geregelt und daher so offen, dass hinsichtlich der konkreten gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung große Spielräume bestehen. Es empfiehlt sich allerdings, eine Rechtsform zu wählen, bei der die beteiligten Bürgerinnen und Bürger nicht mit ihrem Privatvermögen haften. In Frage kommt damit in erster Linie die Ausgestaltung eines Bürgerwindparks als GmbH & Co. KG oder als Genossenschaft. Angesichts des vorrangigen Ziels der Akzeptanzsteigerung sollte im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung geregelt werden, welche Anteilsmenge jeder Bürger maximal erwerben kann, um möglichst vielen Bürgern die finanzielle Teilhabe zu ermöglichen und die Anhäufung von vielen Anteilen in den Händen weniger Beteiligter zu verhindern. Auch ist es denkbar, den Kreis der potentiell Beteiligten genau zu definieren und diesen etwa auf die von den tatsächlichen Auswirkungen der Anlagen vornehmlich betroffenen Bürger in der näheren Umgebung des Windparks zu beschränken. Darüber hinaus könnte den Anteilseignern direkt im Windpark erzeugter Strom zur Verfügung gestellt werden (s. hierzu Nr. 1.3). Bezüglich der steuerlichen Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen für beteiligte Bürgerinnen und Bürger empfiehlt sich die Einschaltung einer Steuerberatung.
Planungsrechtlich ist ein Bürgerwindpark wie eine Windfarm zu bewerten. Die mit der Einrichtung eines Bürgerwindparks verbundenen positiven Effekte für die teilhabenden Bürgerinnen und Bürger können allerdings im Rahmen der planerischen Abwägung berücksichtigt werden. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn der Kreis der Beteiligten auf die von den Auswirkungen des Windparks betroffenen Anwohner beschränkt wird.
Ein Bürgerwindpark kann auch auf Initiative einer Gemeinde ggf. unter Beteiligung des örtlichen Energieversorgers entstehen. In einem solchen Fall könnte die Absicherung des Projekts durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Es kann sich anbieten, einen Bürgerwindpark auch aus Anlass des Repowerings (s. Nr. 4.9) einzurichten.
2 Hinweise zur Zielsetzung und den Adressaten
Aufgabe des Windenergie-Erlasses ist es zu zeigen, welche planerischen Möglichkeiten bestehen, einen Ausbau der Windenergienutzung zu ermöglichen, und Hilfestellung zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung zu leisten.
Der Erlass besitzt für alle nachgeordneten Behörden verwaltungsinterne Verbindlichkeit. Für die Gemeinden als Trägerinnen der Planungshoheit ist der Windenergie-Erlass Empfehlung und Hilfe zur Abwägung. Für Investitionswillige sowie Bürgerinnen und Bürger zeigt er den Rechtsrahmen auf, gibt Hinweise zu frühzeitigen Abstimmungsmöglichkeiten mit den Behörden und trägt somit zur Planungs- und Investitionssicherheit bei.
Der beabsichtigte erhebliche Ausbau der Stromerzeugung aus der Windenergie in Nordrhein-Westfalen ist ohne eine gesellschaftliche Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger nicht leistbar. Die Voraussetzungen dafür sind gut. Nach Umfragen begrüßt die große Mehrheit der Bürger und Bürgerinnen den Ausbau von Erneuerbaren Energien und auch der Windenergienutzung (vgl. z.B. Umweltbewusstsein in Deutschland 10 - Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage im Auftrag von Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Umweltbundesamt
3 Landes- und Regionalplanung
3.1 Landesplanung
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) von 1995 trifft in Ziel D.II.2.1 und in Ziel D.II.2.4 folgende Festlegungen zu erneuerbaren Energien:
"Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Die Energieproduktivität muss erhöht werden." (D.II.2.1)
"Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern und zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund von Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen." (D.II.2.4).
In den Erläuterungen heißt es weiter:
"Für erneuerbare Energien, für die aufgrund der naturräumlichen Standortvoraussetzungen weitläufige Suchräume zur Verfügung stehen, sind - wie bei allen anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch - Standortentscheidungen aufgrund umfassender Abwägung zu treffen. Das besondere Landesinteresse am verstärkten Einsatz erneuerbarer umwelt- und ressourcenschonender Energien ist in solchen Fällen als besonderer Belang in Abwägungsentscheidungen einzustellen. Dies gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von Windenergieanlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer Relevanz sind."
Diese Ziele sind von den öffentlichen Stellen, die der Bindungswirkung des § 4 ROG unterliegen, zu beachten. Es ist Aufgabe der regionalen Planungsträger diese Ziele in der Gesamtschau mit den anderen Zielen des LEP NRW in den Regionalplänen und ihren Teilabschnitten zu konkretisieren.
3.2 Regionalplanung
3.2.1 Allgemeines
In den Regionalplänen können Ziele und Grundsätze zur Steuerung der Windenergienutzung textlich und/oder zeichnerisch festgelegt werden. Alle Regionalpläne mit Ausnahme derer für den Regierungsbezirk Arnsberg enthalten bereits heute textliche Festlegungen zur Windenergienutzung. Darüber hinaus stellt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Eignungsgebiete für die Windenergienutzung dar.
3.2.2 Zeichnerische Darstellung von Bereichen für die Windenergienutzung im Regionalplan
In Regionalplänen können zeichnerische Festlegungen für die Windenergienutzung erfolgen.
3.2.2.1 Planungskonzept
Dem Plan muss dabei ein gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird.
Sind durch den regionalen Planungsträger Eignungsgebiete festgelegt, muss die Abwägung aller beachtlichen Belange sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Bereiche erstrecken. Der Planungsträger kann sein Planungsgebiet nach vorab festgelegten Kriterien untersuchen lassen, ohne dabei bereits im Blick zu haben, ob im Ergebnis eine ausreichend große Fläche für die Windenergienutzung verbleibt. Der regionale Planungsträger muss seine Kriterien für die Festlegung der mit einer positiven Planungsentscheidung verbundenen Ausschlusswirkung an anderer Stelle aber überprüfen, wenn die Anwendung der zunächst gewählten Kriterien der Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Es ist dem regionalen Planungsträger verwehrt, Vorranggebiete, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, als Instrument zu nutzen, um unter dem Deckmantel der Steuerung Windenergieanlagen im Planungsgebiet zu verhindern. Der Planungsträger muss die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) beachten und für die Windenergienutzung im Planungsgebiet in substantieller Weise Raum schaffen (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02 -; BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 - 4 C 7/09 -). Sofern sich die Regionalplanung bei der Darstellung von Windenergiebereichen darauf beschränkt, diese unter raumstrukturellen und -funktionalen Gesichtspunkten auszuwählen und die Berücksichtigung anderer insbesondere städtebaulicher Belange den Kommunen überlässt, hat sie die Bereichsdarstellungen so großzügig zu bemessen, dass auch bei möglichen erheblichen Reduzierungen der Bereiche in der kommunalen Planung der Windenergienutzung ein substantieller Raum verbleibt (OVG Münster Urt. vom 06.09.2007 - 8 a 4566/04).
3.2.2.2 Windhöffigkeit
Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzepts ist für das gesamte Planungsgebiet zu ermitteln, welche Bereiche sich aufgrund ihrer Windhöffigkeit für die Windenergienutzung eignen. Nähere Informationen zu relevanten meteorologischen Daten können unter anderem einer landesweiten Potentialstudie entnommen werden, die 2011 auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Verfügung gestellt wird.
3.2.2.3 Bereiche für die Windenergienutzung entlang vorhandener Infrastrukturtrassen
Im Rahmen der Erarbeitung des Gesamtkonzepts sollen auch die Möglichkeiten untersucht werden, Windenergieanlagen an Standorten zu konzentrieren, an denen sie nicht oder nur zu geringfügig zusätzlichen Belastungen, insbesondere im Hinblick auf Lärm, führen. Dieser Ansatz kann z.B. entlang von Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen, Hauptschienenwege, Hochspannungsfreileitungen) zum Tragen kommen, da von Infrastrukturtrassen und Windenergieanlagen vergleichbare oder ähnliche Umweltauswirkungen ausgehen. Diese können sich so überlagern, dass die zusätzlichen Belastungen durch neue Windenergieanlagen in Trassenkorridoren kaum wahrnehmbar sind. Auf diese Weise können bisher wenig belastete "ruhige" Räume vor der Inanspruchnahme für die Windenergienutzung geschützt werden und gleichzeitig die Windenergienutzung weiter ausgebaut werden. Bei der Planung von Bereichen für die Windenergienutzung entlang von Infrastrukturtrassen ist zu beachten, dass andere Belange, insbesondere des Arten- und Biotopschutzes, dem nicht entgegenstehen dürfen. Detailliertere Ausführungen können der Studie "Abschätzung der Ausbaupotentiale der Windenergie an Infrastrukturachsen und Entwicklung der Kriterien der Zulässigkeit" der Planungsbüros Bosch & Partner, Peters Umweltplanung, Deutsche WindGuard, Prof. Stefan Klinski u. OVGU Magdeburg, Abschlußbericht v. 31.03.2009 (http://www.erneuerbareenergien.de/inhalt/44684/40870/) entnommen werden.
3.2.3 Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können durch eine positive Standortausweisung in einem Plangebiet für Anlagen zur Nutzung von Windenergie die übrigen Flächen frei gehalten werden. Das Steuerungsinstrument der Positivausweisung mit der damit verbundenen Ausschlusswirkung bezieht sich bei der Regionalplanung nur auf raumbedeutsame Vorhaben.
Raumbedeutsam ist eine Planung, durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst oder Raum in Anspruch genommen wird, (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Bei Vorliegen einer Windfarm i.S.d. UVPG (mindestens drei Anlagen) kann grundsätzlich von einer Raumbedeutsamkeit ausgegangen werden. In der Regel wird eine Einzelanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern als raumbedeutsam anzusehen sein, zumal sie ab dieser Höhe luftverkehrsrechtlich relevant ist. Ob eine einzelne Windenergieanlage i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG im Übrigen raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Kriterien für die Beurteilung sind insbesondere der Standort der Anlage, die Vorbelastung des Standortes und die Auswirkungen auf andere Ziele der Raumordnung.
3.2.4 Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz
Die Regionalplanungsbehörde prüft gemäß § 34 LPlG anhand der textlichen und zeichnerischen Ziele des Regionalplans, ob die Voraussetzungen für die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der kommunalen Bauleitplanung vorliegen.
Enthält der Regionalplan keine zeichnerischen Festlegungen für die Windenergienutzung, ist die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung anhand der anderen zeichnerischen und textlichen Festlegungen (Ziele der Raumordnung) des Regionalplans zu prüfen.
Dabei ist, sofern der Regionalplan keine konkreteren oder weitergehenden textlichen Ziele enthält, hinsichtlich der Eignung der zeichnerischen Darstellungen im Regionalplan zu unterscheiden zwischen:
3.2.4.1 Geeignete Bereiche
Für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung kommen insbesondere die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht, sofern sie nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen, insbesondere aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes, erfüllen.
3.2.4.2 Bereiche, für die eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist
Für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung (Konzentrationszonen) in der Bauleitplanung sind folgende zeichnerische Darstellungen der Regionalpläne unter Beachtung der textlichen Festlegungen im Einzelfall zu prüfen:
Näheres regelt der Leitfaden "Windenergie im Wald".
3.2.4.3 Tabubereiche
Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung ist in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) nicht zulässig.
Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur nicht in Betracht. Ausnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des LEP (Ziel B III 2.22) im Einzelfall denkbar. Die Bedeutung des Gebietes lässt dies insbesondere zu, wenn die von der Windenergieplanung betroffenen Flächen bei der Festsetzung von Naturschutzgebieten nicht einbezogen wurden. Bezüglich des Repowering in FFH- und Vogelschutzgebieten wird auf Nrn. 8.2.1.2 i.V.m. 4.9 verwiesen.
3.2.3.4 Abweichende Ausweisung
Die Ausweisung von Konzentrationszonen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nur möglich, wenn zuvor der Regionalplan hinsichtlich einer die Ausweisung zulassenden Darstellung geändert worden ist oder, falls durch die Ausweisung der Konzentrationszone die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, eine Zielabweichung erfolgt ist.
3.2.4.5 Sonstige Regelungen
Neben den Aspekten der Raumverträglichkeit sind die Nähe zu Leitungen und Einspeisepunkten in das öffentliche Stromnetz und die Anschlussmöglichkeit an die vorhandene Verkehrsinfrastruktur zu berücksichtigen.
4 Bauleitplanung
4.1 Allgemeines
Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Bauleitplänen sind die unter Nummer 8 aufgeführten spezialgesetzlichen Regelungen zu beachten.
4.2 Anpassungspflicht an Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dementsprechend sind Ziele der Raumordnung für die Bauleitplanung unmittelbar bindende Vorgaben und nicht Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Ein zu beachtendes Ziel der Raumordnung wird in der Regel durch die planenden Gemeinde zwar konkretisierbar sein, ist in seinem Kern aber durch die gemeindliche Abwägung nicht überwindbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -). Hier gilt der Grundsatz: "konkretisieren ohne zu konterkarieren". Soweit entsprechende Zielvorgaben bestehen, ist es einer Gemeinde verwehrt, die im Regionalplan getroffene raumordnerische Eignungsfestlegung zu konterkarieren bzw. auszuhöhlen; will sie von den bindenden Zielvorgaben abweichen, bedarf es einer Änderung des Regionalplans bzw. der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens (vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.01.2005 - 7 D 35/03.NE -). Im landesplanerischen Anpassungsverfahren nach § 34 LPlG werden Darstellungen bzw. Festsetzungen für die Windenergienutzung in Bauleitplänen darauf überprüft, ob sie an die Ziele der Raumordnung angepasst sind.
Hier sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
4.3 Flächennutzungsplan
4.3.1 Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
Nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im Flächennutzungsplan "Konzentrationszonen für Windenergieanlagen" darstellen. Eine solche Darstellung hat das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel entgegensteht.
Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn der Darstellung einer Konzentrationszone ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Ergebnis des Plankonzepts kann auch die Ausweisung nur einer einzigen Konzentrationszone sein; die Größe der ausgewiesenen Fläche ist nicht nur in Relation zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile zu setzen, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen (BVerwG, Urt. V. 17.12.2002 - 4 C 15.1 -). Das Planungskonzept muss im Ansatz so ausgerichtet sein, dass eine spätere Windenergienutzung auf Grund der prognostizierten Windhöffigkeit tatsächlich möglich ist. Der Planungsträger muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02-). In der Begründung ist im Einzelnen darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend waren. Die gemeindliche Entscheidung muss jedoch nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortausweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -). Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt jedoch nur dann vor, wenn die Gemeinde die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.02.2008 - 1 C 11131/07 -).
Verändert eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen, bedarf es einer erneuten Abwägung. Bei einem Eingriff in einen einmal hergestellten Ausgleich zwischen Positiv- und Negativausweisungen verschiebt sich das Gesamtgefüge des Planungskonzepts. Im Hinblick auf diese Wirkungen muss die Gemeinde erneut in die Abwägung der für und gegen die wegfallenden oder hinzutretenden Standorte sprechenden Belange eintreten und dabei das gesamte Gemeindegebiet erneut in den Blick nehmen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 19.6.2007 - 8 a 2677/06 -). Kann eine Gemeinde bei dieser Abwägung auf bereits vorhandenes Abwägungsmaterial - bspw. der Ermittlung der Windhöffigkeit - zurückgreifen, ist dies zulässig, soweit diese Untersuchungen noch aktuell sind und sie die Gemeinde in die Lage versetzen, zum Zeitpunkt der Abwägung den entsprechenden Belang ausreichend ermittelt zu haben.
Weist die Gemeinde neue Konzentrationszonen aus, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ausreichend sind (§ 249 Abs. 1 BauGB). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die bisherigen Ausweisungen ausreichend waren, um der Windenergienutzung in substantieller Weise Rechnung zu tragen.
Nach § 5 Abs. 2 lit. b) BauGB können für Darstellungen des Flächennutzungsplanes mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt werden (sachliche und räumliche Teilflächennutzungspläne). Die Anforderungen an die kommunale Planung zur Erlangung der Ausschlusswirkung beziehen sich dann nur auf das Gebiet des räumlichen Teilflächennutzungsplanes. Ein Gesamtkonzept für das gesamte Gemeindegebiet ist in diesem Fall mithin nicht erforderlich.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, von dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch zu machen, wenn geeignete Flächen vorhanden sind. Die Gemeinde wäre dann darauf beschränkt, im Rahmen des § 36 BauGB geltend zu machen, dass einem bestimmten Vorhaben öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB entgegenstehen. Bei der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist die Gemeinde an städtebauliche Gründe gebunden. Bei rechtswidriger Versagung muss sie mit der Ersetzung ihres Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde rechnen (s. auch BGH, Urt. v. 16.09.2010 - III ZR 29/10-). Ist hingegen im gesamten Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu finden, darf die Gemeinde keine Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan vorsehen, weil mit der Darstellung von für die Windenergienutzung ungeeigneten Flächen der Gesetzeszweck des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt würde. Auch in diesem Fall bleibt es beim allgemeinen Zulässigkeitstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Es gibt keine "negative" Darstellung im Flächennutzungsplan, die Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gänzlich verhindern. Als Alternative böte sich eine Darstellung in einem gemeinsamen Flächennutzungsplan benachbarter Gemeinden gem. § 204 BauGB an. Voraussetzung für die Steuerungswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist bei einem gemeinsamen Flächennutzungsplan, dass insgesamt im gemeinsamen Planungsraum Konzentrationszonen ausgewiesen werden.
Bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan empfiehlt es sich, neben der Grundnutzung (z.B. "Fläche für die Landwirtschaft") die Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen (oder auch Flächen für Versorgungsanlagen) als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit durch Randsignatur darzustellen (überlagernde Darstellung).
Windfarmen können außerdem im Flächennutzungsplan gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als sonstige Sondergebiete ausgewiesen werden. Dabei ist die Zweckbestimmung (z.B. Sondergebiet "Windfarm") textlich darzustellen. Die Standorte für Windenergieanlagen können auch als "Flächen für Versorgungsanlagen" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB bzw. mit Standortsymbol für Versorgungsanlagen dargestellt werden.
Wenn weitergehende Regelungen für erforderlich erachtet werden (z.B. gestalterische Festsetzungen), ist ein Bebauungsplan aufzustellen.
4.3.2 Konzentrationszonen entlang vorhandener Infrastruktur
Bei der Erarbeitung eines schlüssigen Plankonzepts zur Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen können Überlegungen zur Standortwahl von Windenergieanlagen entlang von Infrastrukturtrassen zum Tragen kommen.
Der Ansatz dabei ist, dass unter bestimmten Umständen vergleichbare oder ähnliche Umweltauswirkungen von Infrastrukturtrassen und Windenergieanlagen bestehen, die sich so überlagern, dass die Trassenkorridore, die durch die bestehenden Belastungen bereits in ihrer Wertigkeit gemindert werden, durch eine zusätzliche Belastung durch neue Windenergieanlagen nicht oder eher geringfügig weiter entwertet werden. Ausgehend von diesem Ansatz könnte begründet werden, dass die Wertigkeit von Gebietskategorien mit Ausschlusscharakter - z.B. bestimmte Landschaftsschutzgebiete - vermindert bzw. die geltenden Abstandsregelungen in derart durch Vorbelastung betroffenen Räumen relativiert werden können. Die von den jeweiligen Infrastrukturachsen (Bundesfernstraßen, Hauptschienenwege, Hochspannungsfreileitungen) in unterschiedlicher Weise ausgehenden Vorbelastungen, insbesondere Lärm und Landschaftsbeeinträchtigungen, können dazu genutzt werden, zusätzliche Belastungen durch Windenergieanlagen hier verstärkt zu bündeln und dafür bisher nicht belastete, ungestörte Landschaftsbereiche zu schonen. Die Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungsverbotszonen zu Infrastrukturtrassen (s. 8.2.4 zu Straßen) sind zu beachten. Detailliertere Ausführungen können der Studie "Abschätzung der Ausbaupotentiale der Windenergie an Infrastrukturachsen und Entwicklung der Kriterien der Zulässigkeit" der Planungsbüros Bosch & Partner, Peters Umweltplanung, Deutsche WindGuard, Prof. Stefan Klinski und OVGU Magdeburg, Abschlussbericht vom 31.03.2009 (http://www.erneuerbareenergien.de/inhalt/44684/40870/) entnommen werden. Bei der konkreten Anlagenplanung ist Nr. 5.2.1.4 zu beachten.
4.3.3 Höhenbegrenzungen
Nach § 16 Abs.1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - kann die Höhe baulicher Anlagen begrenzt werden. Höhenbeschränkungen sind zulässig, wenn sie aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich begründet sind. Nicht jede Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes begründet eine städtebauliche Höhenbeschränkung; es müssen konkrete Gründe vorliegen, die im Einzelfall dazu führen, dass die städtebauliche Situation relevant negativ verändert wird.
Bei der Ausweisung einer Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung muss in die Abwägung eingestellt werden, dass die Konzentrationszone zwar nicht einen optimalen Ertrag ermöglichen soll, aber auch unter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann (s.a. Nr. 4.9). Nach heutigem Kenntnisstand ist dies mit der in zahlreichen Konzentrationszonen zu findenden Beschränkung auf Anlagenhöhen bis zu 100 m in der Regel nicht zu erreichen. Hingegen lassen sich neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben. Die erforderliche Gesamthöhe kann im Einzelfall je nach Windhöffigkeit höher oder geringer ausfallen. Ist eine ausgewiesene Konzentrationszone in 7 Jahren (Plangewährleistungsfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB) nach Ausweisung mit Höhenbegrenzung nicht oder nur ganz unwesentlich genutzt worden, wird der Kommune empfohlen, die Ausweisung dieser Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung zu überprüfen.
Bestehende Höhenbeschränkungen etwa von 100 m bilden derzeit in vielen Regionen ein bedeutendes Hemmnis bei der Realisierung geplanter Repowering-Vorhaben. Für die Realisierung von Repowering-Vorhaben eignen sich nur Windenergieanlagen der Multimegawattklasse. Diese erreichen aber eine erheblich höhere Gesamthöhe als 100 m. Die Gemeinden sollten daher die Höhenbegrenzung überprüfen und aufheben, wenn sie ein Repowering ermöglichen wollen.
Werden die Höhenbegrenzungen aufgehoben, folgt daraus nicht, dass die Konzentrationszonen ohne die Höhenbeschränkungen keine Konzentrationswirkung mehr haben (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Die Akzeptanz einer Hinderniskennzeichnung (insbesondere Befeuerung) ab 100 m Anlagenhöhe lässt sich auch ohne Höhenbeschränkung durch Auflagen zu technischen Maßnahmen verbessern. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ( AVV Luftfahrtkennzeichnung) ist es möglich, insbesondere durch die Verwendung von Sichtweitenmessgeräten bei guter Sicht die Befeuerung zu reduzieren und überdies zu synchronisieren. Dies ist dem Projektierer im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als Auflage aufzugeben. Technisch zuverlässige Lösungen zur "bedarfsgerechten" Befeuerung sind aus fachlicher Sicht weitaus zweckmäßiger als der grundsätzliche Rückgriff auf eine Höhenbeschränkung (bspw. transponderabhängige Befeuerung oder Primärradarsystem).
4.3.4 Sicherung der Planung
Die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit wird mit der Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB auf Flächennutzungspläne (für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) ausgedehnt und an Voraussetzungen geknüpft.
Voraussetzungen sind, dass
Der Zeitraum der Zurückstellung ist in dem Zurückstellungsbescheid anzugeben und darf längstens ein Jahr ab Zugang des Bescheids betragen. Die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung des Zurückstellungsbescheides wird auf die Jahresfrist nur insoweit nicht angerechnet, als dieser Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich war (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde hat den Zurückstellungsantrag innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem sie erstmals in einem Verwaltungsverfahren förmlich (z.B. im Rahmen einer Beteiligung nach § 36 BauGB) von dem Bauvorhaben Kenntnis erlangt hat (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Der Zurückstellungsantrag ist nicht mehr möglich, wenn die Genehmigung erteilt ist.
4.4 Bebauungsplan
Die Gemeinde kann die Errichtung von Windenergieanlagen in im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen einer Feinsteuerung durch Bebauungspläne (z.B. Festlegung der Standorte der Anlagen) unterziehen und diese Bebauungsplanung durch eine Veränderungssperre sichern. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes kann insbesondere zur Ermöglichung eines Repowering sinnvoll sein (vgl. Nr. 4.9).
Die Sonderregelungen des § 249 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 3 BauGB).
Die Gemeinde kann den Abstand von Windenergieanlagen untereinander in einem Bebauungsplan dadurch steuern, dass sie Baugrenzen festsetzt, innerhalb derer jeweils nur eine Windenergieanlage Platz findet. Im Bebauungsplan können sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windenergieanlage beziehen. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 5 BauNVO können außerdem für Fundament und Turm einerseits und die Rotoren andererseits unterschiedliche Baugrenzen festgesetzt werden. In jedem Fall muss hinreichend bestimmt sein, worauf sich die Baugrenze bezieht.
Darüber hinaus können Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Erschließung, zum Immissionsschutz, zu den erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen getroffen und ggf. örtliche Bauvorschriften nach § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) über die äußere Gestaltung erlassen werden. Dies gilt entsprechend bei der Festsetzung von Flächen für Versorgungsanlagen. Hinsichtlich der Höhenbeschränkung gilt das unter Nr. 4.3.3 Ausgeführte entsprechend.
Eine Veränderungssperre ist gemäß § 14 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich zulässig; die Planung, die die Veränderungssperre sichern soll, muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erlassenden Bebauungsplans sein soll. Eine Planung, bei der in einem raumordnerisch für die Windenergie vorgesehenen Gebiet Festsetzungen von "Null bis Hundert" möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch Veränderungssperre gesichert werden (OVG NRW, Urt. v. 28.01.2005 - 7 D 4/03.NE -).
4.5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, soweit ein Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet.
4.6 Beteiligung
Die Gemeinde holt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zu der Begründung ein. Sie beteiligt gemäß § 3 BauGB die Öffentlichkeit.
Sofern die Errichtung von Windenergieanlagen in Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Widerspruch zum Fachplanungsrecht stünde, z.B. Baufläche im Bereich einer Landschaftsschutzverordnung oder Ausnahmeentscheidung im Falle der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen in Überschwemmungsgebieten, ist es zwingend erforderlich, dass die entsprechende Fachplanung auch schon im Planverfahren darlegt, ob eine Ausnahme bzw. Befreiung in Aussicht gestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist eine Planung nicht zielführend.
Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 BauGB oder § 13 BauGB beteiligt worden sind, haben ihre Planungen gem. § 7 BauGB dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben.
4.7 Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Seit dem 20.07.2004 (In-Kraft-Treten der Änderung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau) muss grundsätzlich bei allen Flächennutzungs- und Bebauungsplanungen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt werden, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind. Mit der Umweltprüfung werden Auswirkungen eines Vorhabens abgeschätzt auf
In diese Prüfung sind auch noch weitere Umweltbelange einzubeziehen, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB aufgeführt sind und die letztlich auch dem Schutz der vorgenannten Umweltgüter dienen.
Bei dieser Umweltprüfung werden auch die Behörden und die Öffentlichkeit beteiligt. Das Ergebnis dieser Umweltfolgenabschätzung ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung ist als umfassendes Prüfverfahren konzipiert, das den Anforderungen sowohl der EU-Richtlinie für die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als auch der EU-Richtlinie für die planbezogene Umweltprüfung entspricht.
Im Falle einer bereits in anderen Planverfahren (z.B. der Regionalplanung) durchgeführten Umweltprüfung kann sich die Umweltprüfung in dem zeitlich nachfolgenden Planverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken.
4.8 Entschädigungsansprüche bei Änderung der Bauleitplanung
Bei der Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen mit Festsetzungen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen ist zu prüfen, ob Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 ff. BauGB entstehen können.
In seinem Urteil vom 26.04.2007 (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 CN 3/06 -) hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Normenkontrolle gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Darstellung von Konzentrationsflächen in einem Flächennutzungsplan (Sonderbauflächen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO), mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, erweitert. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Darstellungen rechtliche Außenwirkung gegenüber den Bauantragstellern und Vorhabensträgern mit der Folge, dass Vorhaben an Standorten außerhalb der Konzentrationsflächen in der Regel unzulässig sind. Somit sind Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von ihrer Rechtswirkung mit einem Bebauungsplan vergleichbar und es ist nicht auszuschließen, dass auch ein Entschädigungsanspruch gem. §§ 39 ff BauGB bei Änderung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan besteht.
4.9 Repowering
Unter Repowering wird allgemein der Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergieanlagen durch neuere moderne Windenergieanlagen verstanden, die neben höherer Leistung auch vom Bau her höher und mit größeren Rotoren ausgestattet sind (§ 30 EEG).
Das Repowering bietet vielfältige Vorteile:
Zum einen kann dadurch die Effektivität und die Ausbeute der Windenergienutzung erheblich gesteigert und damit ein bedeutender auch lokaler Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.
Altanlagen liegen in vielen Fällen verstreut über das gesamte Gemeindegebiet. Dies gilt insbesondere für Anlagen, die vor der Einführung der Privilegierung der Windenergieanlagen, verbunden mit der Steuerungswirkung durch Festsetzung von Konzentrationszonen, durch Änderung des Baugesetzbuches im Jahre 1996 errichtet worden sind. Das Repowering bietet Möglichkeiten, durch Zusammenfassung von Repoweringanlagen in Konzentrationszonen die Windenergienutzung im Gemeindegebiet neu zu ordnen.
Durch die Auswahl neuer Standorte und Nutzung moderner Anlagentechnik können die Schallimmissionen und der Schattenwurf trotz größerer Anlagen verringert bzw. vermieden werden. Die neuen Möglichkeiten zur Kennzeichnung erlauben es, Lichtimmissionen zu vermeiden oder zu verringern. Ein sinnvolles Repowering trägt somit auch dem Schutz der Anwohner Rechnung.
Durch die Neuordnung der Standorte und den Einsatz moderner Technik können auch die Auswirkungen der Windenergienutzung auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verringert werden. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob sich durch die Veränderungen ggf. nachteilige Auswirkungen auf windenergieempfindliche Arten ergeben.
Durch die Verringerung der Anlagenzahl mit größeren Abständen untereinander, die geringere Drehzahl der Rotoren sowie die Ersetzung von Altanlagen mit reflektierender Farbgebung, unterschiedlicher Rotordrehrichtung und -drehzahl, verschiedenen Bauhöhen etc. durch Neuanlagen mit einheitlicher Anlagengröße, Farbgebung, Rotordrehzahl und -drehrichtung können eventuelle negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild gemindert werden.
Schließlich kann durch das Repowering auch die örtliche Wirtschaft gefördert werden, wenn Baumaßnahmen an regional/örtlich ansässige Firmen vergeben werden.
Dies alles sind gute Gründe, auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung das Repowering zu fördern. Um den vielschichtigen Aufgabenstellungen dabei gerecht zu werden, ist die Entwicklung eines gemeindlichen Repowering-Konzeptes sinnvoll.
Für das Repowering gelten die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen wie für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen. Sind im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt, setzt die Zulässigkeit der neuen Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich voraus, dass die Standorte für die neuen Windenergieanlagen auch innerhalb einer Konzentrationszone für die Windenergie liegen.
Altanlagen genießen zwar auch außerhalb von Konzentrationszonen Bestandsschutz, mit dem Rückbau der Altanlagen erlischt dieser jedoch. Hat sich in der Zeit zwischen der Errichtung der Altanlage und der Wiedererrichtung einer neuen Anlage das Planungsrecht geändert, kann es sein, dass am Standort einer Altanlage die Errichtung einer neuen Anlage nicht mehr zulässig ist. Viele Gemeinden haben die Zulässigkeit von Windenergieanlagen erst zu einem Zeitpunkt über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gesteuert, an dem viele Anlagen bereits errichtet wurden. Wenn diese Anlagen nunmehr außerhalb der Konzentrationszonen liegen, ist eine Neuerrichtung am alten Standort i.d.R. nicht mehr möglich.
Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Repowering ist es zunächst von Bedeutung, dass dem Repowering innerhalb der Konzentrationszonen genügend Fläche zur Verfügung gestellt wird.
Gemäß § 249 Abs. 2 BauGB kann nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurück zu bauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebietes oder außerhalb des Gemeindegebietes liegen. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 BauGB können entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan aufgenommen werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windenergieanlage hierfür eine Verzichtserklärung des Betreibers erforderlich ist. Daneben besteht auch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zwischen den Rechtsträgern der Genehmigungsbehörde und den Betreibern zu schließen. In jedem Fall ist die Beseitigung der zurückzubauenden Windenergieanlage zu gewährleisten. Im Hinblick auf den baurechtlichen Bestandsschutz hat der Betreiber bzw. der Inhaber der Genehmigung der zurück zu bauenden Windenergieanlagen darüber hinaus eine Rückbauverpflichtung zu übernehmen. Die Rückbauverpflichtung ist durch Baulast oder in anderer Weise sicherzustellen.
Im Einzelnen wird auf den Repowering-Leitfaden des Deutschen Städte- und Gemeindebundes verwiesen (DStGB-Dokumentation Nr. 94). Eine nähere Beratung kann durch die Repowering-InfoBörse der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. (www.repoweringkommunal.de) erfolgen.
5 Genehmigung von Windenergieanlagen
5.1 Verfahren zur Genehmigung von Windenergieanlagen
Bei Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen i.S.v. § 3 Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG.
5.1.1 Immissionsschutzrechtliche Verfahren
Windenergieanlagen (mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m) unterfallen Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV und bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG.
Wird eine bestehende Anlage geändert, ist bei wesentlichen Änderungen ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG, ansonsten eine Anzeige nach § 15 BImSchG erforderlich. Demgegenüber liegt eine Neuerrichtung vor, wenn die Änderungen derart prägend sind, dass die gesamte Anlage als eine neue Anlage qualifiziert werden muss, z.B. durch den Austausch des wesentlichen Kerns der bestehenden Anlage.
Keine Änderung stellen Maßnahmen zur Instandsetzung, Reparatur und Unterhaltung dar, durch die der genehmigte Zustand unverändert wiederhergestellt wird.
Änderungen sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wesentlich, wenn nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Erheblich i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 sind Auswirkungen bereits dann, wenn sie überhaupt die Durchführung der Betreibergrundpflichten berühren können. Nachteilig sind Auswirkungen, die eine vorhandene Situation ungünstig verändern. Mit Blick auf die Betreiberpflicht zur Vorsorge kann auch eine nicht schädliche Umwelteinwirkung nachteilig sein. Es ist ein Vergleich zwischen der Situation vor Durchführung der beabsichtigten Änderung mit der (zu prognostizierenden) Situation nach der Änderung erforderlich.
Steht demgegenüber (etwa beim Austausch von nicht dem Kern der Anlage zuzuordnenden Bauteilen) fest, dass nachteilige Auswirkungen nicht auftreten können, ist lediglich eine Anzeige nach § 15 BImSchG erforderlich.
Kommt die Immissionsschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine immissionsschutzrechtlich relevante Änderung i.S.d. § 16 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellt, ist eventuell ein Baugenehmigungsverfahren notwendig, da Windenergieanlagen bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung sind. Gleiches gilt, wenn ein Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG durchgeführt wird, denn gemäß § 63 Abs. 2 BauO NRW schließt nur die Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung ein.
5.1.2 Umweltverträglichkeitsprüfung
Für Windfarmen mit 3 bis 5 Anlagen ist eine standortbezogene Vorprüfung und mit 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, ob wegen möglicher nachteiliger erheblicher Umweltauswirkungen eine UVP erforderlich ist. Bei 20 und mehr Anlagen innerhalb einer Windfarm ist immer eine UVP erforderlich.
Unter Windfarm wird die Planung oder Errichtung von mindestens 3 Anlagen verstanden, die
Ist bereits im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt worden, sollen im Genehmigungsverfahren die Vorprüfung des Einzelfalls oder die UVP auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden.
Die Neuerrichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer Windfarm stellt unter UVP-Gesichtspunkten eine Änderung des Vorhabens "Windfarm" dar. Bei der Frage, ob dafür eine UVP erforderlich sind, sind alle bestehenden, genehmigten oder vorher beantragten Anlagen innerhalb der Windfarm, die noch nicht Gegenstand einer UVP waren, hinzuzählen. Unberücksichtigt bleiben Anlagen, die vor dem 14.03.1999 genehmigt worden und Anträge, die zeitlich erst gestellt worden sind, nachdem die Antragsunterlagen vollständig eingereicht worden sind.
5.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen
5.2.1 Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist sicherzustellen, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG verursacht. Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich häufig durch Einhaltung erforderlicher Abstände, ggf. in Verbindung mit Auflagen (Drehzahl-/Leistungsbegrenzung, zeitweise Abschaltung) vermeiden (OVG NRW, NVwZ 1998, 980).
5.2.1.1 Lärm
Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, erfolgt auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Ta Lärm. Es ist dabei entsprechend der in der BauNVO zum Ausdruck kommenden Wertung bei Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen. Bei einem Aufeinandertreffen verschiedener Gebietstypen kann es angemessen sein, Zwischenwerte zu bilden (vgl. 6.7 - Gemengelagen - Ta Lärm), soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dieser Zwischenwert ist in jedem Einzelfall unter Beachtung der konkreten Sachverhaltsumstände zu bilden. Grenzt etwa ein reines Wohngebiet an den Außenbereich, können im Randbereich einer solchen Wohnnutzung Geräusche mit einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) nachts zumutbar sein (OVG NRW, 7 B 1339/99, Urt. v. 4.11.1999). Der Außenbereich wird dabei wie ein Mischgebiet behandelt. Bewohnern im Außenbereich ist deshalb der Schutzmaßstab für gemischt genutzte Bereiche zuzugestehen (OVG NRW, 7 a 2127/00, Urt. v. 18.11.2002). Bei einem Aufeinandertreffen des Außenbereichs mit einem allgemeinen Wohngebiet kann dementsprechend auch ein Zwischenwert im angrenzenden Bereich gebildet werden.
Antragsteller sollten den Genehmigungsbehörden gesicherte Datenblätter vorlegen, in denen unabhängige Institute das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären Betriebszuständen mindestens bis zum Erreichen der Nennleistung belegen.
Die Anforderungen an die Emissionsdaten sind in der Technischen Richtlinie für Windkraftanlagen, Teil 1: "Bestimmung der Schallemissionswerte", Revision 18, Stand: 1.2.2008 (Herausgeber: FGW, Fördergesellschaft für Windenergie e.V., Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin) beschrieben.
Ergänzend zu den Vorgaben der Technischen Richtlinie FGW werden auch akustische Vermessungen durch Messstellen anerkannt, die ihre Kompetenz z.B. durch die Teilnahme an regelmäßigen Ringversuchen zur akustischen Vermessung von Windenergieanlagen nach Technischer Richtlinie nachweisen.
Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A. 2 der Ta Lärm durchzuführen. Bei Anwendung der Irrelevanzregelung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Ta Lärm ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Einzelanlagen, die auf einen Immissionspunkt einwirken, zu einer relevanten Erhöhung des Immissionspegels führen können. In diesem Fall ist eine Sonderfallprüfung durchzuführen. Die Irrelevanz einer Anlage ist dabei im Einzelfall nachzuweisen. Die Gesamtbelastung durch alle Anlagen darf nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von mehr als 1 dB(A) gem. Nr. 3.2.1 Abs. 3 Ta Lärm führen. Der Beurteilungspegel ist als ganzzahliger Wert anzugeben (s. auch LAI-Empfehlung der 101. Sitzung, 9.-11. Mai 2001). Die Rundungsregeln gemäß Nr. 4.5.1 DIN 1333 sind anzuwenden.
Der Immissionsprognose ist grundsätzlich diejenige bestimmungsgemäße Betriebsart zugrunde zu legen, die zu dem höchsten Beurteilungspegel führt. Bei stallgesteuerten Windenergieanlagen ist daher das Geräuschverhalten bis zur Abschaltwindgeschwindigkeit zu betrachten. Bei pitchgesteuerten Anlagen ist grundsätzlich das Geräuschverhalten zu berücksichtigen, welches gemäß der Technischen Richtlinie bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Bei üblichen Nabenhöhen von über 50 m liegt die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe dann bei etwa 12 bis 14 m/s, so dass bei den meisten Anlagen die Leistungsabgabe im Bereich der Nennleistung liegt. Der maximal zulässige Emissionswert ist unter Beachtung des in der Prognose angesetzten Emissionsverhaltens der Anlage festzulegen.
Wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu berücksichtigen sind, kann in Anlehnung an die Regelungen der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der Ta Lärm verfahren werden.
Tonhaltigkeiten von Windenenergieanlagen werden bei Neuplanungen wie folgt bewertet:
0 ≤ KTN < 2 Tonhaltigkeitszuschlag KT von 0 dB
2 ≤ KTN ≤ 4 Tonhaltigkeitszuschlag KT von 3 dB
KTN > 4 Tonhaltigkeitszuschlag KT von 6 dB
KTN = Tonhaltigkeit bei Emissionsmessungen im Nahbereich nach der Technischen Richtlinie FGW gemessen
KT = in Abhängigkeit vom KTN ab einer Entfernung von 300 m für die Immissionsprognose anzusetzende Tonzuschläge
Neu zu errichtende Anlagen, deren Tonhaltigkeitszuschlag KTN ≥ 2 dB beträgt, entsprechen nicht mehr dem "Stand der Technik". In Ausnahmefällen kann eine Anlage mit einem KTN = 2 dB auch dann genehmigt werden, wenn sie nachts so schallreduziert betrieben wird, dass die Tonhaltigkeit im Nahbereich KTN weniger als 2 dB beträgt. Der nächtliche schallreduzierte Betrieb kann aufgehoben werden, wenn nach Fertigstellung durch Messungen an repräsentativen Immissionsorten der Nachweis geführt wird, dass auch im Normalbetrieb keine Tonhaltigkeit an den Immissionsorten (Wohngebäude, etc.) auftritt.
Bei der Schallimmissionsprognose ist der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung) der nach Ta Lärm ermittelte Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % den für die Anlage anzusetzenden Immissionsrichtwert einhält. Soweit neuere Erkenntnisse zum Prognosemodell vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.
Nach Errichtung der Anlage ist durch eine Bescheinigung zu belegen, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elementen und in ihrer Regelung mit derjenigen Anlage übereinstimmt, die der akustischen Planung zugrunde gelegt worden ist. Eine Abnahmemessung ist nicht erforderlich, wenn Erkenntnisse vorliegen, die eine Emissionswertüberschreitung sicher ausschließen. Sollte eine Abnahmemessung erforderlich sein, ist wie folgt zu verfahren:
Der Nachweis gilt als geführt, wenn der im Rahmen der Abnahmemessung ermittelte Emissionswert (Schallleistungspegel + Tonhaltigkeits- und Impulszuschlag) den der Genehmigung zugrunde gelegten Emissionswert nicht überschreitet. Es ist also zu prüfen:
LWa (Abnahmemessung) + KI + KT ≤ Le, max
Wobei Le, max sich ergibt aus:
Le, max = Lw + 1,28 * σ P
Mit: | |
L WA(Abnahmemessung): | gemessener Schallleistungspegel |
Le, max: | maximal zulässiger Schallleistungspegel |
Lw: | Deklarierter (mittlerer) Schallleistungspegel nach Anhang D des Teils 1 der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen (Revision 18, Stand: 01.02.2008) |
σP: | Produktionsstreuung nach Anhang D des Teils 1 der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen (Revision 18, Stand: 01.02.2008) |
K I: | Impulszuschlag |
K T: | Tonzuschlag |
Um richtlinienkonforme Emissionsmessungen zu gewährleisten, muss jede Anlage mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z.B. Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe, Leistung, Drehzahl) versehen sein. Sofern eine Anlage aus Gründen des Immissionsschutzes nachts z.B. durch eine Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung geräuschreduziert betrieben wird, müssen die Betriebsparameter in einer Form gespeichert werden, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise ermöglicht. Diese Daten müssen der Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Dort sind sie für die Betroffenen entsprechend den Vorgaben des Umweltinformationsrechts einsehbar.
Im Rahmen der Abnahmemessung besteht auch die Möglichkeit von Immissionsmessungen gem. A.3.3.7 Ta Lärm.
Im Falle einer rechnerischen Richtwertüberschreitung ist die Übertragung von Schallkontingenten verschiedener Anlagen untereinander grundsätzlich möglich.
5.2.1.2 Repowering in durch Lärm vorbelasteten Gebieten
Unter Repowering wird allgemein der Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergieanlagen durch neuere moderne Windenergieanlagen verstanden, die neben höherer Leistung auch vom Bau her höher und mit größeren Rotoren ausgestattet sind (s. auch unter Nr. 4.9).
Wird für eine Windenergieanlage in einer Windfarm, die in ihrer Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte der Ta Lärm überschreitet, ein Antrag auf Neuerrichtung gestellt - und werden auch mit der neuen Anlage die Immissionsrichtwerte der Ta Lärm weiterhin überschritten -, ist die Anlage nach der Regelfallprüfung Nr. 3.2.1 Ta Lärm unzulässig, selbst wenn die neue Anlage weniger Lärm als die zu ersetzende Anlage verursacht. Das Immissionsschutzrecht sieht für Neugenehmigungen grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Verbesserungsgenehmigung vor.
Im Rahmen der Sonderfallprüfung (Nr. 3.2.2 Ta Lärm) ist eine Neugenehmigung dann möglich, wenn für die gesamte Windfarm ein Sanierungskonzept vorliegt, nach dem die zu sanierenden Anlagen der Windfarm nach der Regelfallprüfung (Nr. 3.2.1 Ta Lärm) genehmigungsfähig wären. In dieses Sanierungskonzept sind alle Anlagen einzubeziehen, auch die Anlagen, deren Immissionsbeitrag mehr als 10 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes liegt. Dabei wird berechnet, welchen Wert der Schallleistungspegel der Einzelanlage maximal annehmen darf, damit gesichert ist, dass die Immissionsrichtwerte (unter Berücksichtigung TA-Lärm 3.2.1 Abs. 3) an allen Immissionsorten sicher eingehalten werden. Auf Basis des so ermittelten Schallleistungspegels werden die "übertragbaren Immissionsanteile" für jede vorhandene Windenergieanlage berechnet. Sollen Anlagen ausgetauscht werden, dürfen die Immissionsbeiträge der neuen Anlagen diesen "übertragbaren Immissionsanteil" der stillzulegenden Anlagen nicht überschreiten.
Wenn ein Betreiber eine Anlage innerhalb der Windfarm neu errichten will, soll er sich verpflichten, innerhalb von nicht mehr als drei Jahren alle seine Anlagen in der Windfarm durch Ersatz, Sanierung oder Änderung der Betriebsbedingungen (Schalloptimierung, Nachtabschaltung) so zu betreiben, dass die auf seine Anlagen insgesamt entfallenden "übertragbaren Immissionsanteile" eingehalten werden. Er erstellt dazu für seine Anlagen eingepasst in das Sanierungskonzept der gesamten Windfarm ein Repoweringkonzept. Dieses Konzept soll über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder über eine entsprechende Auflage in der Genehmigung für die Neuanlage rechtsverbindlich geregelt werden.
5.2.1.3 Schattenwurf
Die sog. bewegten Schatten und die als Disco-Effekt bezeichneten periodischen Lichtreflektionen fallen als "ähnliche Umweltauswirkungen" unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG.
Der Disco-Effekt stellt heutzutage aufgrund der matten Beschichtung der Windenergieanlagen kein Problem mehr da.
Schattenwurf von geringer Dauer ist hinzunehmen bzw. kann vernachlässigt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.09.1998 - 7 B 1560/98). Von einer erheblichen Belästigungswirkung kann ausgegangen werden, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort - ggf. unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender Windenergieanlagen - mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.11.2002, 7 a 2140/00). Es ist deshalb sicher zu stellen, dass der Immissionsrichtwert (die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr) nicht überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten. Durch eine Auflage zur Genehmigung kann sichergestellt werden, dass durch eine Abschaltautomatik, die meteorologische Parameter (z.B. Intensität des Sonnenlichtes) berücksichtigt, die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Jahr begrenzt wird. Für weitere Einzelheiten der Bewertung sind die "Hinweise zur Beurteilung der optischen Emission von Windkraftanlagen ( WKA-Schattenwurf-Hinweise)" des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom Mai 2002 heranzuziehen.
5.2.1.4 Anlagen an Infrastrukturtrassen
Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen (s. unter Nr. 4.3.2) ist zur Beurteilung der Überlagerung der Geräusche der Windenergieanlage durch die Verkehrsgeräusche eine Einzelfallbetrachtung auf der Grundlage des Abschnitts 3.2.1 Abs. 5 der Ta Lärm erforderlich.
5.2.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den §§ 29 bis 35 BauGB. Über das Vorhaben ist gemäß § 36 Abs. 1 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Ein erneutes Ersuchen um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens kann bei Änderung der Ausgangssituation erforderlich werden (bejaht bei einer erheblichen Standortabweichung - s. OVG NRW, Urt. v. 18.08.2009 - 8 a 613/08 -). Auf mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die Genehmigungsbehörde, die ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen nicht ersetzt, wird hingewiesen (s. auch BGH, Urt. v. 16.09.2010 - III ZR 29/10 -).
Für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich gelten folgende Regelungen:
5.2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Im Außenbereich sind Windenergieanlagen als untergeordnete Anlagen zu privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB (s. Nr. 5.2.2.2) oder als selbstständige Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Das Grundstück muss eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen, die die Wartung der Windenergieanlagen zulässt. Der Anschluss einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung (BVerwG, Beschl. v. 05.01.1996 - 4 B 306.95 -).
Soweit durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (s. Nr. 4.3.1) oder als Ziele der Raumordnung (s. Nr. 3.2.2) eine Ausweisung für die Windenergienutzung an anderer Stelle erfolgt ist, sind Windenergieanlagen - ausgenommen die Anlagen, die gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind - außerhalb dieser Flächen in der Regel nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zulässig. Ausnahmen von der Ausschlusswirkung durch die Darstellung im Flächennutzungsplan sind im Einvernehmen mit der Gemeinde möglich, wenn Umstände vorliegen, die bei der Festlegung der Konzentrationszone nicht berücksichtigt wurden, oder wenn solche Umstände wegen der notwendigerweise nur groben Betrachtung der Bereiche in der Flächennutzungsplanung nicht greifen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.11.2001 - 7 a 4857/00 -; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LC 55/07 -). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Wahrscheinlichkeit für das Eintreten eines Ausnahmefalles umso geringer ist, je detaillierter eine Gemeinde die Kriterien im Rahmen der Abwägung geprüft und zugrunde gelegt hat. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zugunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 -; OVG NRW, Urt. v. 15.03.2006 - 8 a 2672/03 -).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Atypik sich daraus ergeben, dass eine Windenergieanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung die Gemeinde hat steuern wollen (beispielsweise bei Anlagen, die nicht der Einspeisung in das öffentliche Netz, sondern nur der Eigenversorgung dienen).
Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (s. OVG NRW, Urt. v. 15.03.2006 - 8 a 2672/03 -)
Innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone dürfen die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bereits im Rahmen der Planung abgewogen worden sind, bei der Entscheidung über die Zulassung einer Windenergieanlage nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 - 4 C 7/09 -).
5.2.2.2 Untergeordnete Nebenanlage
Eine Windenergieanlage kann im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB als unselbstständiger Teil eines seinerseits privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass die Windenergieanlage dem Betrieb räumlich und funktional unmittelbar zu- und untergeordnet ist. Ob das Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb bodenrechtlich eine "Nebensache" ist, sich ihm dienend unterordnet, gegenüber der Hauptnutzung im Hintergrund steht, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1998 - 4 B 66/98 -). Die Windenergieanlage muss sich in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie versorgten Betrieb befinden. Nach der Zweckbestimmung muss der überwiegende Teil der erzeugten Energie dem privilegierten Vorhaben zugute kommen.
Für Windenergieanlagen, die als untergeordnete Nebenanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind, gilt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht (BVerwG, Beschl. v. 04.11.2008 - 4 B 44.08 -).
Eine Windenergieanlage kann im Einzelfall als untergeordnete Nebenanlage mehreren im Außenbereich zulässigerweise errichteten Betrieben dienen, wenn der überwiegende Teil der erzeugten Energie diesen Betrieben insgesamt zukommt. Die funktionelle Zuordnung ist ggf. durch eine Nebenbestimmung zur Genehmigung auf Dauer sicherzustellen. Die Zuordnung einer Anlage zu mehreren Betrieben ist immer erfüllt, wenn
5.2.2.3 Entgegenstehen öffentlicher Belange
(§ 35 Absatz 3 BauGB)
Innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone dürfen die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bereits im Rahmen der Planung abgewogen worden sind, bei der Entscheidung über die Zulassung einer Windenergieanlage nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 - 4 C 7/09 -). Es ist dabei davon auszugehen, dass im Rahmen der Darstellung von Konzentrationszonen sämtliche, mit der Windenergienutzung konkurrierende Belange bei der Flächennutzungsplanung abschließend mit abgewogen worden sind, weil die Konzentrationswirkung nur eintritt, wenn sichergestellt ist, dass sich die Windenergienutzung innerhalb der eigens für sie dargestellten Zone durchsetzt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 -). Entgegenstehende Belange werden deswegen für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen nur relevant, sofern sie auf Ebene der Bauleitplanung noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW(Urt. v. 18.11.2002 - 7 a 2140/00 -) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne - privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu werten sind (s. auch OVG NRW, Urt. v. 19.05.2004 - 7 a 3368/02 -; OVG NRW, Urt. v. 24.6.2004 - 7 a 997/03 -). Gleichwohl dürfen bei der wertenden Einschätzung des Störpotentials die anlagentypischen Drehbewegungen der Rotorblätter als Blickfang trotz gegebener Privilegierung nicht außer Betracht gelassen werden (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 4 B 69/01 -). Für die Annahme, ob eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes vorliegt, ist die jeweilige durch die Standortwahl vorgegebene Situation maßgeblich. Ob eine Landschaft durch technische Einrichtungen und Bauten bereits so vorbelastet ist, dass eine Windenergieanlage sie nicht mehr verunstalten kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. In welcher Entfernung eine Windenergieanlage nicht mehr verunstaltend wirken kann, lässt sich ebenfalls nicht abstrakt festlegen (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 - 4 B 7/03).
Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB normierte öffentliche Belang soll nur dann die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens begründen, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, deren Gewicht den im Gesetzgebungsverfahren in den Blick genommenen öffentlichen Belangen - hier: militärische Belange sowie Flugsicherheit - vergleichbar ist. Kein Teil der Windenergieanlage darf die (vorhandene) Richtfunkstrecke unterbrechen. Allerdings werden Beeinträchtigungen des Rundfunkempfangs vom Schutzbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht erfasst (OVG NRW, Urt. v. 18.08.2009 - 8 a 613/08 -).
Sollte in Zukunft bei der Umrüstung der militärischen Radaranlagen auf den Radartyp ASR-S die Ergänzung des Systems ASR-ES vorgenommen werden, so ist insbesondere ergänzend durch dem Stand der Technik entsprechende Materialien und Bauweisen von Rotorblättern eine größere Radarverträglichkeit auch bei großen Windenergieanlagen zu erreichen.
Bis zur technischen Lösung der Problematik empfiehlt es sich, in Konfliktfällen die Expertengruppe "Bundeswehr und Windenergieanlagen" (ExpBw WEA), Unterarbeitsgruppe der Bundeswehr (UAG) beim Luftwaffenamt, Abteilung Flugbetrieb der Bundeswehr, Luftwaffenkaserne Wahl, 501/11, Postfach 906110, 51127 Köln zu konsultieren.
Auf Abwehrrechte kann sich nur derjenige berufen, dessen eigene Nutzung formell und materiell legal ist, wobei die Beweislast für die formelle Legalität den Bauherrn trifft (OVG NRW, Beschl. v. 24.06.2010 - 8 a 2764/09 -; best. durch BVerwG, Beschl. v. 23.12.2010 - 4 B 36/10 -). Ob von einer Windenergieanlage eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das OVG NRW(s. Urt. v. 09.08.2006 - 8 a 3726/05-) hat folgende Bewertungskriterien zur Beeinträchtigung entwickelt:
Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen und Ähnlichem zur Windenergieanlage; bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung des Wohngrundstücks zur Anlage; Hauptwindrichtung und damit Stellung des Rotors zu einem Wohnhaus; topographische Situation; Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude; die Größe des Rotordurchmessers, weitere Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene Windenergieanlagen.
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW lassen sich unter Berücksichtigung dieser Kriterien für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren:
Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese vom OVG NRW aufgestellten Regeln sind Faustformeln, die eine bestimmte Würdigung der Umstände nahe legen, aber die Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht entbehrlich machen (s. auch BVerwG, Beschl. v. 23.12.2010 - 4 B 36/10 -).
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die größtmögliche Minimierung der Befeuerung, insbesondere durch die Nutzung von Sichtweitenmessgeräten und Synchronisierung der Befeuerung, als Auflage dem Projektierer aufzugeben.
Aus dem Rücksichtnahmegebot kann sich auch das Erfordernis von Abständen von Windenergieanlagen untereinander ergeben. Um den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage auf Dauer zu gewährleisten, wird eine zivilrechtliche Vereinbarung mit den Eigentümern der in Hauptwindrichtung gelegenen Grundstücke empfohlen, da das Rücksichtnahmegebot insoweit nicht schützt (OVG NRW, Beschl. v. 01.02.2000 - 10 B 1831/99 -). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch aus Gründen der Standsicherheit Abstände erforderlich sind (s. Nr. 5.2.3.4).
5.2.2.4 Rückbauverpflichtung
Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 - 6 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.
Die rechtlich vorgesehene Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB soll die Genehmigungsbehörde z.B. durch Baulast oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit (wenn der Grundstückseigentümer selbst Bauherr ist) oder in anderer Weise (i.d.R. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft) sicherstellen. Die Sicherheitsleistung muss den Rückbau der Windenergieanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken. Wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird, kann von einer Sicherheitsleistung in Höhe von zumindest 6,5 Prozent der Gesamtinvestitionskosten ausgegangen werden. Im Einzelfall kann sich aus der Konstruktion der Windenergieanlage auch eine höhere Sicherheitsleistung ergeben. Die Sicherheitsleistung muss spätestens bei Baubeginn vorliegen. Dies kann durch eine entsprechende Nebenbestimmung zur Genehmigung gesichert werden.
5.2.3 Bauordnungsrechtliche Anforderungen
5.2.3.1 Abstandflächen
Die notwendige Abstandfläche einer Windenergieanlage ergibt sich aus § 6 Abs. 10 BauO NRW.
Zu weiteren erforderlichen Abständen s. auch Nr. 5.2.2.3 und Nr. 8.
5.2.3.2 Brandschutz
Für Windenergieanlagen mit mehr als 30 m Höhe ist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Einzelheiten ergeben sich aus § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ( BauPrüfVO). Für Kleinwindanlagen unter 30 m ist, auch wenn sich um einen Sonderbau i.S.v. § 54 BauO NRW handelt, i.d.R. die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes nicht erforderlich.
Windenergieanlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes der Anlage und der Brandweiterleitung auf die Umgebung (Gebäude, bauliche Anlagen und Wald) vorgebeugt wird. Dies wird i.d.R. durch Wahrung der im Erlass aufgeführten Abstandsregelungen (z.B. in 5.2.2.3, 5.2.3.1 und 8.1) erreicht. Soweit Anlagen im Wald oder bis zu 35 m vom Waldrand errichtet werden, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, wie beispielsweise
5.2.3.3 Beachtung technischer Baubestimmungen
Es wird auf den Runderlass "Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Absatz 3 BauO NRW"(SMBl. NRW. 2323) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen (s. auch www.recht.nrw.de - Geltende Erlasse (SMBl. NRW) - 2323 Technische Baubestimmungen). Die "Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" (Fassung März 2004) ist derzeit als Technische Baubestimmung nach § 3 Absatz 3 BauO NRW eingeführt (s. auch lfd. Nr. 2.7.12 der Liste der Technischen Baubestimmungen). Die Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen enthält zu beachtende ergänzende Bestimmungen. Auf die Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen wird auch hinsichtlich der generell erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen als Bestandteil der Bauvorlagen hingewiesen. Geeignete sachverständige Stellen sind dort benannt.
5.2.3.4 Standsicherheit
Gemäß § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage standsicher sein und darf auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährden. Gemäß § 18 Abs. 3 BauO NRW sind Erschütterungen oder Schwingungen, die von baulichen Anlagen ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Wird eine Windenergieanlage in Windrichtung vor einer bereits bestehenden Windenergieanlage errichtet, kann sie durch Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen der nachgesetzten Anlage bewirken und damit auf Dauer deren Standsicherheit beeinträchtigen (s. auch OVG NRW, Beschl. v. 01.02.2000 - 10 B 1831/99 -). Um den bauordnungsrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen Rechnung zu tragen, ist für freistehende Windenergieanlagen mit Turm und Gründung ein ausreichender Abstand untereinander und zu anderen vergleichbar hohen Bauwerken erforderlich.
Für den Standsicherheitsnachweis von Windenergieanlagen wird auf der Grundlage der aktuellen Richtlinie für Windenergieanlagen (Fassung März 2004) in Verbindung mit DIN EN 61400-1 eine geringere Turbulenzintensität angesetzt als nach der zuvor bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie für Windkraftanlagen (Fassung Juni 1993), die noch bis zum Jahresende 2005 angewendet werden durfte. Der verringerte Ansatz der Turbulenzintensität bedingt größere Mindestabstände der Windenergieanlagen zur Gewährleistung der Standsicherheit. Bei Unterschreitung der Abstände von 8 bzw. 5 Rotordurchmessern nach Abschnitt 6.3.3 der aktuellen Richtlinie für Windenergieanlagen können standsicherheitsrelevante Auswirkungen in Betracht kommen.
Für Anlagen, die noch nach der älteren Richtlinie für Windkraftanlagen (Fassung Juni 1993) ausgelegt sind, gilt weiterhin, dass bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung standsicherheitsrelevante Auswirkungen zu erwarten sind und ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern im Hinblick auf die Standsicherheit als gefährlich einzustufen ist.
Zur Genehmigung der Unterschreitung von Abständen, bei denen standsicherheitsrelevante Auswirkungen zu erwarten sind, ist nach Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen vom Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels gutachtlicher Stellungnahme eines Sachverständigen nachzuweisen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
5.2.3.5 Eiswurf
Wegen der Gefahr des Eisabwurfes sind Abstände von Windenergieanlagen zu Verkehrswegen, Erholungseinrichtungen und Gebäuden einzuhalten oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr (z.B. automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz oder Rotorblattheizung) erforderlich. Detaillierte Anforderungen werden in Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen gestellt. Im Bereich unter Windenergieanlagen mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors bei Eisansatz ist durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb aufmerksam zu machen.
6 Kleinwindanlagen
6.1 Verfahren
Unter Kleinwindanlagen werden Anlagen unterhalb einer Anlagengesamthöhe von 50 m Höhe verstanden, die entsprechend der Regelungen der 4. BImSchV nicht unter die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht fallen.
Kleinwindanlagen gelten als bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 BauO NRW. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ist daher auch für Windenergieanlagen bis 50 m Gesamthöhe, die entweder neben oder auf einem Gebäude errichtet werden sollen, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Neben der Baugenehmigung sind ggf. weitere Genehmigungen / Erlaubnisse einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörden haben im Genehmigungsverfahren weitere Fachbehörden (wie beispielsweise die Unteren Immissionsschutzbehörden / Landschaftsbehörden) zu beteiligen.
6.2 Zulässigkeit
6.2.1 Immissionsschutzrechtliche Voraussetzungen
Für Kleinwindanlagen gilt infolge von § 22 BImSchG, dass sie die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Ta Lärm und sonstige immissionsschutzrechtliche Anforderungen einhalten müssen. Werden Kleinwindanlagen an Gebäuden befestigt, sind aufgrund der baulichen Verbundenheit auch die Immissionsrichtwerte für Innen nach Nr. 6.2 Ta Lärm zu berücksichtigen, sofern im Gebäude nicht nur der Anlagenbetreiber wohnt.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Höhen und Leistungsklassen der Kleinwindanlagen und der unterschiedlich geprägten Standorte, an denen Kleinwindanlagen verwirklicht werden sollen, lassen sich jedoch allgemeine Empfehlungen kaum aussprechen.
Insbesondere bei Anlagen im Innenbereich sind im baurechtlichen Genehmigungsverfahren aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, die eine Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Betriebs ermöglichen (z.B. gesicherte Datenblätter, in denen unabhängige Institute das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären Betriebszuständen mindestens bis zum Erreichen der Nennleistung belegen).
6.2.2 Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den §§ 29 bis 36 BauGB.
Im beplanten und unbeplanten Innenbereich können Kleinwindanlagen grundsätzlich als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO in allen Baugebieten zulässig sein. Voraussetzung ist, dass sie dem primären Nutzungszweck von Grundstücken dienen. Kleinwindanlagen dienen nur solange dem primären Nutzungszweck von Grundstücken (funktionale Unterordnung), wie sie überwiegend (> 50 %) für das jeweilige Grundstück selbst Energie erzeugen, nicht aber, wenn die erzeugte Energie überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Darüber hinaus müssen sie der Hauptnutzung räumlichgegenständlich untergeordnet sein. Die räumliche Unterordnung ist zwar nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Anlage über die Firsthöhe der übergeordneten baulichen Anlage um etliche Meter hinausragt. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und wegen ihrer Abmessungen darf die Nebenanlage aber der Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen oder diese optisch verdrängen. Eine Kleinwindanlage kann im Hinblick auf ihr geringes bauliches Volumen in der optischen Wirkung derart zurücktreten, dass sie gegenüber einem Gebäude, dessen Energieversorgung sie dient, auch räumlichgegenständlich als untergeordnet erscheint.
Im Außenbereich können Kleinwindanlagen als untergeordnete Nebenanlagen zu privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig sein. Für Anlagen, die von einem privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mitgezogen werden, gilt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unabhängig von der Höhe der Windenergieanlage nicht (BVerwG, Beschl. v. 04.11.2008 - 4 B 44.08 - ).
Sofern sie nicht als untergeordnete Nebenanlagen zulässig sind, sind Kleinwindanlagen als selbstständige Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilen. Aufgrund ihrer geringen Höhe handelt es sich nicht um raumbedeutsame Anlagen. Sie werden deshalb von der raumordnerischen Steuerung der Anlagenerrichtung nicht erfasst.
Hat eine Gemeinde von dem Institut der bauleitplanerischen Steuerung Gebrauch gemacht und Konzentrationszonen ausgewiesen, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) möglich ist.
Die Atypik kann sich daraus ergeben, dass eine Windenergieanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung die Gemeinde hat steuern wollen (beispielsweise bei Anlagen, die nicht der Einspeisung in das öffentliche Netz, sondern nur der Eigenversorgung dienen). Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete (Klein)Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (s. OVG NRW, Urt. v. 15.03.2006 - 8 a 2672/03 -).
Im Übrigen wird auf die grundsätzlichen Ausführungen in Nr. 5.2.2 verwiesen.
6.2.3 Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen
Zu den bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird auf Nr. 5.2.3 verwiesen.
7 Überwachung und Gebühren
7.1 Überwachung
Nur die Überwachung des Immissionsschutzes (Lärm und Schattenwurf) gem. § 52 BImSchG obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten als untere Immissionsschutzbehörden.
Die Bauaufsichtsbehörden sind daher gemäß § 61 BauO NRW bei Windenergieanlagen dafür zuständig, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Übrigen zu überwachen.
7.2 Gebühren
7.2.1 Entscheidungen nach dem BImSchG
Für die Genehmigung sowie weitere Entscheidungen nach dem BImSchG berechnen sich die Gebühren nach den Tarifstellen (TS) zu Nr. 15a des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Berechnungsgrundlage sind die Errichtungskosten, die sich aus den voraussichtlichen Gesamtkosten (einschließlich der Mehrwertsteuer) der Windenergieanlage oder derjenigen Anlagenteile ergeben, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nach TS 15a Nr. 1.1 des AGT der AVwGebO NRW ist mindestens die höchste Gebühr zu erheben, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre.
7.2.2 Gebühren für Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, Prüfung des Standsicherheitsnachweises
Die Gebühren sind nach dem AGT der AVwGebO NRW zu erheben, soweit nicht die Gemeinden Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen haben (§ 2 Abs. 3 Gebührengesetz - GebG NRW). Nach TS 2.4.1.4 Buchstabe b) des AGT der AVwGebO NRW berechnet sich die Gebühr für die Baugenehmigung einer Windenergieanlage, unabhängig von ihrer Höhe, mit 10 v.T. der Herstellungssumme. Von den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten der gesamten Windenergieanlage ist auszugehen, weil sie insgesamt Gegenstand baurechtlicher Prüfungen ist (z.B. planungsrechtliche Zulässigkeit, Immissionsschutz, Abstandflächen, Naturschutz- und Landschaftspflege). Da die Herstellungskosten einer Windenergieanlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung (z.B. Generator, Bremse, Kupplung, Welle, Nabe usw.) bestimmt werden, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, ist nach TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 2 bei der Berechnung der Gebühren die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen. Die TS 2.3.1 bleibt unberührt.
Die Gebühren für Amtshandlungen nach TS 2.4.10.1 ff. AGT (Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung) sind unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten Genehmigungsgebühren (Gebühr nach TS 2.4.1.4 Buchst. b)) zu berechnen. Die Gebühren i.S.d. TS 2.4.8.1 (Prüfung des Standsicherheitsnachweises) und 2.4.8.4 (Prüfung von Konstruktionszeichnungen) sind nach TS 2.1.5.3 zu ermitteln, wobei die Herstellungssumme der Windenergieanlage zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung der Herstellungssumme bleiben jedoch die Herstellungskosten der Windturbine unberücksichtigt, weil die Windturbine keiner bautechnischen Prüfungen hinsichtlich der Standsicherheit unterliegt (TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 1). Die Herstellungssumme besteht deshalb vorliegend nur aus den veranschlagten Kosten des Fundaments und des Turms der Windenergieanlage.
8 Abstände, Berücksichtigung von Spezialgesetzen, Behördenbeteiligung
Die nachfolgenden Ausführungen sind bei der Planung (entsprechend dem jeweiligem Maßstab und Konkretisierungsgrad) und/oder bei der Genehmigung einzelner Anlagen zu beachten.
8.1 Abstände
8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung
Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG, den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und den für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werten der Ta Lärm. Die Planungsträger haben die Abstände in ihrer Größenordnung, soweit möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie Abstandswerte festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den Immissionsschutz "auf der sicheren Seite" liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der Ta Lärm) variieren.
Bei der Festlegung von Abständen können zukünftige Siedlungsflächen nur berücksichtigt werden, wenn dieses sich schon manifestiert hat, z.B. im Rahmen der Regionalplanung.
8.1.2 Freileitungen
Abstand zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) einer Windenergieanlage:
Von Freileitungen ist der Abstand von einem einfachen Rotordurchmesser zu wahren; wenn nachgewiesen werden kann, dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile nicht erreicht, kann der Abstand unterschritten werden.
Aufwendungen für Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen) sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen.
Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf.
8.1.3 Technische Anlagen
Abstände zwischen anderen technischen Anlagen und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windenergieanlage:
8.1.4 Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete
Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windenergieanlage als Pufferzone:
Im Einzelfall kann in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. Ein größerer Abstand kann insbesondere gegenüber der Windenergienutzung empfindlichen Vogelarten angebracht sein.
Hinsichtlich der Festlegung des notwendigen Abstandes und der anderen konkreten Anforderungen und Pflichten bei der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich von FFH- und Vogelschutzgebieten wird auf die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 - verwiesen.
Soweit Anlagen im Wald oder bis zu 35 m vom Waldrand verwirklicht werden sollen, hat sich der Betreiber der Windenergieanlage zu verpflichten, im Falle von Schäden an der Anlage durch umfallende Bäume auf einen Ersatzanspruch zu verzichten. Darüber hinaus soll er den Waldbesitzer von Verkehrssicherheitspflichten freistellen, die sich aus der Errichtung oder dem Betrieb im Wald ergeben.
8.2 Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Behördenbeteiligung
8.2.1 Naturschutz, Landschaftspflege, Wald
8.2.1.1 Allgemeines
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Beim Repowering von Anlagen sind die positiven Effekte durch eine effektivere neue Anlage bei gleichzeitiger Stilllegung einer oder mehrerer anderer Anlagen zu berücksichtigen. Soweit möglich, sollte schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden.
8.2.1.2 Tabuflächen
Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen die nachfolgend aufgeführten Bereiche als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht:
8.2.1.3 Artenschutz
Die Tötungs- und Störungsverbote besonders bzw. streng geschützter Tierarten sowie die Beschädigungs- und Zerstörungsverbote ihrer Lebensstätten und von Pflanzen und ihrer Standorte sowie mögliche Ausnahmen ergeben sich aus §§ 44 ff Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz kann ferner unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erfolgen. Hinsichtlich der daraus entstehenden konkreten Anforderungen und Pflichten bei der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die gemeinsame Handlungsempfehlung "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 und auf den Erlass "Artenschutz im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 17.01.2011 in Verbindung mit der VV-Artenschutz des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2010 - III-4-616.06.01.17 in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
8.2.1.4 Wald
Die Regelungen unter 3.2.4.2 gelten entsprechend. Soweit die Errichtung einer Windenergieanlage im Wald die Umwandlung von Wald voraussetzt, erfordert dies neben dem Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eine forstbehördliche Genehmigung nach § 39 LFoG, es sei denn, die anderweitige Nutzung der Waldfläche ist bereits in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB vorgesehen.
8.2.1.5 Landschaftsschutzgebiete
Das regelmäßige Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten gilt grundsätzlich auch für Windenergieanlagen, es sei denn, es sind innerhalb von Flächen für die Windenergienutzung entsprechende Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt worden.
Eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung oder die Errichtung von Einzelanlagen in Landschaftsschutzgebieten kommt insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist. Bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan ist es im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 2 BauGB erforderlich, dass vor der Genehmigung des Flächennutzungsplans die zuständige Landschaftsbehörde bzw. der Träger der Landschaftsplanung nach § 34 Abs. 4a LG den entsprechenden Ausnahmetatbestand nach Art und Umfang in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt hat oder eine Entlassung der Flächen erfolgt bzw. in Aussicht gestellt ist. Liegt ein Fall des § 29 Abs. 4 LG NW vor, treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans mit In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Flächennutzungsplan-Verfahren nicht widersprochen hat.
Eine Genehmigung des Flächennutzungsplans oder einer Windenergieanlage darf ansonsten nur erteilt werden, wenn eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG in Aussicht gestellt wird bzw. erfolgt.
Dabei ist im Einzelfall eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Natur- und Artenschutz mit dem öffentlichen Interesse am Klimaschutz vorzunehmen.
8.2.1.6 Bauverbot an Gewässern
Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist nach § 38 Abs. 3 WHG grundsätzlich ein Gewässerrandstreifen von mindestens 5 m frei zu halten. An fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern darf eine Windenergieanlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan dies vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen (§ 97 Abs. 6 LWG). Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile besteht an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot, von dem die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann (§ 57 LG). Das Bauverbot besteht nicht für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, der mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde zustande gekommen ist.
8.2.2 Wasserwirtschaft
In der Wasserschutzzone I ist die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig. In den Schutzzonen II und IIIa von Wassergewinnungsanlagen und von Heilquellenschutzgebieten gem. §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 14, 16 Landeswassergesetz (LWG) kommt die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen nicht zu besorgen sein.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 1 WHG und in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 6 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 WHG und aufgrund von 106 WHG ist die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen als Ausnahmeentscheidung nach § 78 Abs. 2 ff. zulässig.
8.2.3 Denkmalschutz
Nach § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf einem Bodendenkmal, in einem Denkmalbereich und - wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird - in der engeren Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege oder Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband (§ 21 DSchG; vgl. Sonderregelung für das Stadtgebiet Köln gemäß § 22 Abs. 5 DSchG).
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9 Abs. 2 DSchG). Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Ob und inwiefern Gründe des Denkmalschutzes der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, ist stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung anstehenden konkreten Falles abzuleiten (OVG NRW, Urt. v. 27.06.2000 - 8 a 4631/97 -). Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 2b DSchG ist, dass für die Durchführung der Maßnahme öffentliche Interessen sprechen, die gewichtiger sind als die Belange des Denkmalschutzes (OVG NW, Urt. v. 18.05.1984 - 11 a 1776/83 -).
Es sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Die in der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB bei der Planung von Konzentrationszonen unterlegenen Belange dürfen bei der Entscheidung über die Zulassung eines Einzelvorhabens innerhalb einer Konzentrationsfläche nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 - 4 C 7/09 -; s.a. Nr. 5.2.2.1).
8.2.4 Straßenrecht
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gelten innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesautobahnen, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbote und -beschränkungen. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände können im Regelfall auch keine Windenergieanlagen errichtet werden. An Landes- und Kreisstraßen ist zu prüfen, ob möglichen Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen angemessen begegnet werden kann (OVG NRW, Urteil v. 28.08.2008 - 8 a 2138/06 -). Im Übrigen wird auf den Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 04.02.1997 (SMBl. NRW. 911) über die Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass) verwiesen.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
8.2.5 Luftverkehrsrecht
Baubeschränkungen ergeben sich nach den §§ 12 - 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht nur innerhalb festgesetzter Bauschutzbereiche gem. §§ 12 und 17 LuftVG, sondern auch sonst in der Umgebung von Flugplätzen. Anlagen mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m über Grund gemäß § 14 LuftVG bedürfen der vorherigen Zustimmung der Luftfahrtbehörden. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für kleinere Anlagen.
Die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften, zu denen auch das Gebot gehört, mit Vorhaben im Außenbereich auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelfluggeländes Rücksicht zu nehmen, werden nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 -). Dies betrifft alle Flugplätze i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz LuftVG, deren hindernisfreier Betrieb nicht über einen (beschränkten) Bauschutzbereich i.S.d. §§ 12 und 17 LuftVG gesichert wird. Wenn ein bauliches Vorhaben nämlich den Betrieb eines Flugplatzes gefährdet, obwohl es keinem luftverkehrsrechtlichen Zustimmungs- oder Genehmigungsvorbehalt unterliegt, kann das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch zugunsten von Flugplätzen eine eigenständige Bedeutung entfalten (BVerwG, a.a.O.).
Die frühzeitige Einbindung der zuständigen Luftfahrtbehörden zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (s. Nr. 4.6) ist insbesondere dann geboten, wenn in der Umgebung von Flugplätzen - ohne (beschränkten) Bauschutzbereich bzw. über diese Sicherheitsfläche hinausgehend - die Errichtung einzelner, evtl. zu einem schon vorhandenen Bestand hinzutretender, Windenergieanlagen zu einer Hindernisverdichtung führen kann. Eine Hindernisverdichtung kann sich z.B. durch einen "Wandeffekt" mehrerer konzentrierter Windenergieanlagen im Bereich des Platzrundenverlaufs beim Verkehr nach Sichtflugregeln nachteilig auf die Sicherheit des Luftverkehrs auswirken. Die konkrete Gefahr für den Luftverkehr ist im Einzelfall darzulegen. Dabei ist die Anforderung an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer, je größer der zu befürchtende Schaden ist. Zuständig für die Darlegung der Gefahr ist die Luftfahrtbehörde.
Gemäß § 16a LuftVG müssen Windenergieanlagen - auch wenn sie die nach § 14 LuftVG zulässige Höhe nicht überschreiten - ggf. in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, soweit dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Über die Notwendigkeit und die Art der Kennzeichnung hat die zuständige Luftfahrtbehörde zu entscheiden.
Für die bauordnungsrechtliche Überwachung der Einhaltung derjenigen Auflagen, die die Luftverkehrsbehörde im Genehmigungsverfahren zur Sicherstellung der Luftverkehrssicherheit gefordert hat, sind gemäß § 61 BauO NRW die Bauaufsichtsbehörden zuständig.
8.2.6 Wasserstraßenrecht
Nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG) sind Windenergieanlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen, da die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung bedarf, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.
8.2.7 Militärische Anlagen
Nach § 3 Schutzbereichgesetz ist für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen oder anderen Anlagen innerhalb der Schutzbereiche die Genehmigung der Schutzbereichbehörden (Wehrbereichsverwaltung) erforderlich.
8.2.8 Flurbereinigung
Für Flächen, die in ein laufendes Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, besteht bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes eine Veränderungssperre nach § 34 Flurbereinigungsgesetz. Somit ist vor der Errichtung einer Windenergieanlage die Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde einzuholen. Die Zustimmung ist dabei zusätzlich zu einer erteilten Baugenehmigung notwendig und wird durch diese nicht entbehrlich.
9 Aufhebungen
Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr, d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 21.10.2005 (MBl.NRW. S. 1288) "Grundsätze für Planung und Errichtung von Windkraftanlagen - WKA-Erlass" wird aufgehoben.
Der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27.04.2007 (n.v.) Az. V-5 - 8851.1.6 - Hw, "Genehmigung von Windkraftanlagen" wird gleichfalls aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 04.07.2022)
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