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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. September 2014
(GV. NRW SNr. 28 vom 10.10.2014 S. 607)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Prüfverordnung vom 24. November 2009 GV. NRW. S. 723) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebssicherheit" die Wörter "einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung)" eingefügt.

b) Absatz 4

(4) Prüfungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit aufgrund anderer Rechtsvorschriften geprüft werden.

wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "24. Juni 2008 GV. NRW. S. 489)" durch die Angabe "28. Mai 2013 GV. NRW. S. 272)" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe "wird," das Wort "und" gestrichen.

dd) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet hat."

b) Absatz 2

(2) Die zuständige Stelle soll ein Gutachten über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers einholen. Die Auslagen trägt der Antragsteller.

wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.

b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Fachrichtungen, für die eine Anerkennung nur unter Einholung eines Gutachtens erfolgen kann, sind" durch die Wörter "Sachverständige werden anerkannt für folgende Fachrichtungen:" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde können Anerkennungen von Sachverständigen für andere Fachrichtungen und Teilfachrichtungen erfolgen; abzustimmen ist dabei, wie die ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen werden. "Die Anerkennung erfolgt auf Grundlage einer Prüfung. Die Auslagen trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

Prüfungen zur Anerkennung sind für die Teilfachrichtungen unter Nummer 1 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Region Stuttgart und für die Teilfachrichtungen unter Nummer 2 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Saarland abzulegen."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 können im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Anerkennungen von Sachverständigen für andere Fachrichtungen und Teilfachrichtungen erfolgen; abzustimmen ist dabei, wie die ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen werden."

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Prüfung, Wiederholung, Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße, Rücktritt

(1) Mit einer Prüfung wird festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für Prüfsachverständige erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.

(2) Die Prüfung zum Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil. Zum mündlichpraktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

(3) Nachzuweisen sind

  1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
    1. Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
    2. Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, und
  2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlichpraktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.

(5) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

(6) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Entscheidungen nach Absatz 5 und 6 trifft in der schriftlichen Prüfung der oder die Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

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