Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

PrüfVO NRW - Prüfverordnung
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. November 2009
(GV. NRW. 2009 S. 723; 30.09.2014 S. 615 14; 11.12.2018 S. 707 18; 26.01.2021 S. 112 21; 18.02.2022 S. 404 22)
Gl.-Nr.: 232



Teil 1
Prüfung technischer Anlagen

§ 1 Anwendungsbereich 18

(1) Teil 1 dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in

  1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  3. Krankenhäusern,
  4. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  5. Hochhäusern im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt),
  6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m2 Brutto-Grundfläche in einem Gebäude,
  8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2,
  10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2 und
  11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist.

Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen:

  1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,
  2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,
  3. lüftungstechnische Anlagen,
  4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen,
  5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  6. maschinelle Rauchabzugsanlagen,
  7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
  8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  9. elektrische Anlagen,
  10. natürliche Rauchabzugsanlagen und
  11. ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen.

(2) Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.

§ 2 Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen 14 18

(1) Die technischen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden, und zwar

  1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
  2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als

  1. drei Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 und
  2. sechs Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 11

zu veranlassen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

  1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
  2. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,
  3. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,
  4. die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen,
  5. die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,
  6. der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig mitzuteilen,
  7. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion