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Zweites Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG)
Vom 8. Dezember 2015
(GV.NRW Nr. 46. vom 18.12.2015 S. 838)
Gl.-Nr.: 230
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 39 Absatz 4 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV.NRW. S. 33), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Befugnis der entsprechenden Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans endet mit dem Aufstellungsbeschluss des unter Nummer 1 genannten Regionalplans, spätestens jedoch am 31. Dezember 2015. | "(4) Die Befugnis der entsprechenden Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans endet mit dem Aufstellungsbeschluss des unter Nummer 1 genannten Regionalplans." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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