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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

AnlPrüfVO - Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 13. Juli 2022
(GVBl. Nr. 19 vom 29.07.2022 S. 260; 08.12.2022 S. 445 22; 27.07.2023 S. 234 23)



Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543), BS 213-1, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 22 23

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung der in der Anlage aufgeführten technischen Anlagen in

  1. Versammlungsstätten ( § 1 Abs. 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 13. März 2018 - GVBl. S. 29, BS 213-1-9 - in der jeweils geltenden Fassung),
  2. Verkaufsstätten ( § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998 - GVBl. S. 229, BS 213-1-17 - in der jeweils geltenden Fassung),
  3. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2,
  4. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2; Hallenbauten im Sinne dieser Verordnung sind Gebäude für gewerbliche oder industrielle Betriebe, die mindestens einen Arbeitsraum mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2 aufweisen oder mehrere Arbeitsräume mit einer Geschossfläche von mindestens 500 m2 je Arbeitsraum haben und die Summe der Geschossflächen dieser Räume mehr als 2.000 m2 beträgt,
  5. Mittel- und Großgaragen ( § 2 Abs. 9 der Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung vom 8. Dezember 2022 - GVBl. S. 445, BS 213-1-6 - in der jeweils geltenden Fassung),
  6. Gast- und Beherbergungsstätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten,
  7. Hochhäusern ( § 2 Abs. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - vom 24. November 1998 - GVBl. S. 365, BS 213-1 - in der jeweils geltenden Fassung),
  8. Krankenhäusern,
  9. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  10. Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 50 Abs. 1 LBauO bleibt unberührt.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind auch auf bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, anzuwenden, sofern sie aufgrund des § 15 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 oder § 69 Abs. 1 LBauO gefordert werden.

§ 2 Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen

(1) Die in der Anlage aufgeführten technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden, und zwar

  1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
  2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung gemäß den in der Anlage genannten Prüffristen. Soweit erforderlich, sind die Bauaufsichtsbehörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion und die Brandschutzdienststelle an den Prüfungen zu beteiligen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

  1. der oder dem Prüfsachverständigen den Zugang zu den Anlagen zu gestatten,
  2. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
  3. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,
  4. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,
  5. die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen; den Prüfsachverständigen ist die Möglichkeit einzuräumen, sich persönlich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen,
  6. die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der Bauaufsichtsbehörde und der Struktur- und Genehmigungsdirektion auf Anforderung zu übersenden,
  7. der Bauaufsichtsbehörde, der Struktur- und Genehmigungsdirektion und der Brandschutzdienststelle die Prüftermine gemäß der Anlage rechtzeitig mitzuteilen,
  8. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und
  9. sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der oder des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen.

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