Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Siebtes Landesgesetz
zur Änderung des Landesstraßengesetzes *)
Vom 22. Dezember 2004
GVBl. Nr. 24 vom 27.12.2004 S. 548)
Artikel 1
Änderung des Landesstraßengesetzes
Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 91-1, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "und der Denkmalpflege" durch die Worte ", der Denkmalpflege und der Umweltverträglichkeit" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Diese führen das raumplanerische Verfahren gemäß § 18 des Landesplanungsgesetzes durch; das Ergebnis dieses Verfahrens ist bei der Planfeststellung zu beachten. | ≫Diese führen das Raumordnungsverfahren nach § 17 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) oder die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 LPlG durch; das Ergebnis dieses Verfahrens ist bei der Planfeststellung zu beachten." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Belange" die Worte "einschließlich der Umweltverträglichkeit" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | "Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
|
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in den Fällen des § 74 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ). | "(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
|
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Planfeststellung" die Worte "nach den Bestimmungen dieses Gesetzes" eingefügt.
3. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.
4. In § 54 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Dies wird für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet."
5. Dem Landesstraßengesetz werden die Anlagen 1 und 2 angefügt.
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts
(1) Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts vom 8. Dezember 1998 (GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 91-1-3, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort "sowie" gestrichen.
2. Der Nummer 2 wird das Wort "sowie" angefügt.
3. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. für die Durchführung der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 a Abs. 2 LStrG in Verbindung mit den §§ 8, 9 a und 9 b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung."
(2) Durch die Änderungsbestimmung des Absatzes 1 bleibt die Befugnis des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums, die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Verfahren für Vorhaben nach § 5a Abs. 1 Satz 1, die der Entscheidung über deren Zulässigkeit dienen und vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Dies gilt nicht, sofern in dem betreffenden Verfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zugestellt worden ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion