umwelt-online: LandesstraßenG Rheinland-Pfalz (1)

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Regelwerk; Bau und Planung

LStrG - Landesstraßengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 1. August 1977
(GVBl 1977, S. 273; ...; 20.07.1998 S. 203; 12.10.1999 S. 325; 30.11.2000 S. 504;.06.02.2001 S. 29; 18.12.2001 S. 303; 16.12.2002 S. 481; 21.07.2003 S. 155; 22.12.2004 S. 548 04; 28.09.2005 S. 398, 401 05; 22.12.2008 S. 317; 26.05.2009 S. 201 09; 07.07.2009 S. 280; 20.03.2013 S.35 13; 08.10.2013 S. 349 13a; 14.07.2015 S. 127 15; 06.10.2015 S. 283 15a; 22.12.2015 S. 516 15b; 02.03.2017 S. 21 17; 27.03.2018 S. 55 18; 08.05.2018 S. 92 18a; 05.05.2020 S. 157 20; 26.06.2020 S. 287 20a; 28.09.2021 S. 543 21; 07.12.2022 S. 413 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 91-1


§ 1 Geltungsbereich

(1) Bau, Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Straßen bestimmen sich nach diesem Gesetz.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

(3) Zu den öffentlichen Straßen gehören

  1. der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
  2. die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen,
  3. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  4. der Bewuchs und das Zubehör, das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen.

(4) Nebenanlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen, gelten als öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen.

(6) Für Bundesfernstraßen gilt das Gesetz nur in den ausdrücklich geregelten Fällen.

§ 2 Funktion der öffentlichen Straßen

Die öffentlichen Straßen haben den Bedürfnissen des überregionalen, regionalen, flächenerschließenden und innerörtlichen Verkehr zu entsprechen.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 18a 20a

Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion, in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. Landesstraßen (Landstraßen I. Ordnung); das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind,
  2. Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung); das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder dem Anschluß der Gemeinden und räumlich getrennten, im Zusammenhang bebauten Ortsteile an Bundes- oder Landesstraßen sowie an Eisenbahnhaltestellen, Schiffsliegeplätze und ähnliche Einrichtungen in der Weise dienen, dass jede Gemeinde und jeder räumlich getrennte, im Zusammenhang bebaute Ortsteil wenigstens mit einer nicht in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Straße an die genannten Verkehrswege oder -einrichtungen angeschlossen ist,
  3. Gemeindestraßen und sonstige Straßen:
    1. Gemeindestraßen sind Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen.
    2. Sonstige Straßen sind:
      aa) Geh- und Radwege, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 zu einer Straße gehören (selbständige Geh- und Radwege), und
      bb) Straßen, die nicht von einer Gebietskörperschaft dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden.

Teil I
Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen

1. Abschnitt
Planung

§ 4 Straßenplanungen 04 13

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