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Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 10. Februar 2021
(GVBl. Nr. 7 vom 15.02.2021 S. 92)
Aufgrund des § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112), BS 213-1, wird verordnet:
Die Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008, S. 3), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 213-1-7, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden, | "3. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen können nur im Rahmen einer Nebentätigkeit angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer Bundes- oder Versuchsanstalt werden nicht angerechnet," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 915 Abs. 1" durch die Verweisung " § 882b" ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort "unter" das Wort "rechtliche" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auch bestimmen, dass die fachliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist."
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
|
"Dem Prüfungsausschuss sollen für jede Fachrichtung mindestens angehören:
|
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten "gibt sich" die Worte "mit Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde" eingefügt und wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Prüfungen" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Geschäftsordnung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht. Der Prüfungsausschuss kann für die Vorbereitung und Auswertung der nach § 6 Abs. 2 abzunehmenden Prüfungen für die Fachrichtungen nach § 2 Fachrichtungsgruppen bilden. Ein Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde als verantwortliche Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe benannt; jeweils ein weiteres Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe als stellvertretende Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe."
d) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Zahl "68" durch die Zahl "70" ersetzt.
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. |
(Stand: 07.08.2023)
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