PrüfIngBaustatikVO - Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik - Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2008 S. 3; 08.12.2009 S. 38209; 09.03.2011 S. 4711; 10.02.2021 S. 9221; 29.05.2024 S. 27224) Gl.-Nr.: 213-1-7
Aufgrund des § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 105), BS 213-1, wird verordnet:
§ 1 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfstellen und Prüfämter für Baustatik09
(1) In Rheinland-Pfalz ist Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik, wer von der obersten Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz) anerkannt ist; andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht nicht.
(2) Die Prüfstellen für Baustatik bestimmt die oberste Bauaufsichtsbehörde.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden können im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung Prüfaufträge erteilen an
die nach Absatz 1 anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik,
die nach Absatz 2 bestimmten Prüfstellen für Baustatik,
von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, wenn ihre Anerkennung mit derjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig ist,
Prüfstellen für Baustatik und
Prüfämter für Baustatik sowie
Personen, die nach § 8 zur Ausführung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen besteht nicht.
(4) Die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfstellen für Baustatik unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(5) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfstellen und Prüfämter für Baustatik nehmen bauaufsichtliche Prüfungsaufgaben nach den bauaufsichtlichen Vorschriften wahr und sind gegenüber der Bauaufsichtsbehörde für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfung allein verantwortlich.
(1) Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik werden auf Antrag Personen anerkannt, die
ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
die für die Tätigkeit einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik erforderliche Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Baustatik, der Werkstoffkunde und der einschlägiger) bauordnungsrechtlichen Vorschriften haben,
nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen können nur im Rahmen einer Nebentätigkeit angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer Bundes- oder Versuchsanstalt werden nicht angerechnet,
als Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik gewachsen sind und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen werden,
durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für Bauvorhaben der Klassen 4 und 5, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz haben und
nachweisen, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500.000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist,
wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
wer
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 03.07.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)