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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften im Prüfingenieur- und Prüfsachverständigenwesen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 29. Mai 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 26.06.2024 S. 272)
Aufgrund des § 87 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 403), BS 213-1, wird verordnet:
Die Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008, S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2021 (GVBl. S. 92), BS 213-1-7, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "und diese Tätigkeiten vor der Anerkennung mindestens zwei Jahre ausgeübt haben" gestrichen.
b) Satz 4
Für die nach Satz 1 Nr. 4 geforderte mindestens zweijährige Ausübung der Tätigkeit vor der Anerkennung gelten Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und Satz 3 insoweit sinngemäß.
wird gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
3. Die §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
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§ 5 Prüfungsausschuss
(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung (§ 4) bescheinigt der bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildete Prüfungsausschuss die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auch bestimmen, dass die fachliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und weiteren beisitzenden Mitgliedern. Für das vorsitzende Mitglied ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Dem Prüfungsausschuss sollen für jede Fachrichtung mindestens angehören:
Bedienstete der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung oder überträgt ihm diese Aufgabe zur eigenständigen Erfüllung. Der Beirat gibt sich mit Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung, in der auch die Einzelheiten der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 und der nach § 6 Abs. 2 abzunehmenden Prüfungen zu regeln sind. Die Geschäftsordnung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht. Der Prüfungsausschuss kann für die Vorbereitung und Auswertung der nach § 6 Abs. 2 abzunehmenden Prüfungen für die Fachrichtungen nach § 2 Fachrichtungsgruppen bilden. Ein Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde als verantwortliche Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe benannt; jeweils ein weiteres Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe als stellvertretende Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen oder mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs; der Abschluss eines eingeleiteten Verfahrens bleibt unberührt. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. § 6 Prüfungsverfahren |
(Stand: 03.07.2024)
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