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Regelwerk

SächsArchG - Sächsisches Architektengesetzes
- Sachsen -

Vom 28. Juni 2002
(GVBl. Nr. 10 vom 26.07.2002 S. 207; 09.09.2005 S. 266; 07.11.2007 S. 487 07; 20.06.2008 S. 366 08; 13.08.2009 S. 438 09; 19.05.2010 S. 142 10; 17.12.2013 S. 874 13; 18.12.2013 S. 970 13a Inkrafttretenaufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe des Garten- und Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Gärten, Parks, Landschaften und Freianlagen.

(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung, vor allem die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 Genannten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, insbesondere die Überwachung der Ausführung sowie die Beratung zur effizienten und nachhaltigen Bauweise. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung sind Objektunterhaltung.

(6) Zu den Berufsaufgaben der Architekten, der Garten- und Landschaftsarchitekten und der Stadtplaner gehört auch die Ausarbeitung von Plänen und Gutachten zu baulichen Anlagen im Rahmen der städtebaulichen Planung, der Landes- und Regionalentwicklung sowie von Umweltverträglichkeitsstudien.

§ 2 Berufsbezeichnungen 08 13

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer

  1. unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer Sachsen geführte Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist oder
  2. aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
  3. zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.

(2) Wer nach der Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Freier" führt, muss seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben und unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sein. Eigenverantwortlich ist, wer seine berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros unmittelbar selbständig oder in einer Personengesellschaft ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.

(4) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(5) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Architekt" verwandt wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung auch für die Innen- sowie die Garten- und Landschaftsarchitekten.

§ 3 Berufspflichten 08 13

(1) Die Kammermitglieder ( § 12 Abs. 1) sowie die Dienstleister nach § 8 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, sich dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen würdig zu erweisen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind ferner verpflichtet,

  1. sich beruflich fortzubilden und jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen,
  2. sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
  3. irreführende, herabsetzende, verunglimpfende, unsachliche und aufdringliche Werbung zu unterlassen sowie
  4. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober und Teilnehmern Rechnung getragen wird.

(3) Ein Verhalten, welches außerhalb des Berufes liegt, stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutenden Weise zu beeinträchtigen. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.

(4) Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 und 4 finden für die Gesellschaften nach § 9 entsprechende Anwendung.

§ 4 Listen und Verzeichnisse, Auskünfte 08

(1) Die Architekten- und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner sowie das Gesellschaftsverzeichnis werden von der Architektenkammer Sachsen geführt.

(2) In der Architekten- und der Stadtplanerliste sind Zeitpunkt der Eintragung, Mitgliedsnummer, Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Fachrichtung, Art und Weise der Berufsausübung ( § 2 Abs. 2), akademische Grade sowie Anschrift der Hauptwohnung und der Hauptniederlassung zu vermerken. Mit Einwilligung des Betroffenen sind die Eigenschaft als Sachverständiger und die Anschrift des Dienst- und Beschäftigungsortes in die Listen aufzunehmen. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner entsprechend.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder dem Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschrift der Hauptniederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes, Fachrichtungen sowie Art und Weise der Berufsausübung ( § 2 Abs. 2) zu verlangen. Diese Angaben dürfen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.

(4) Die Architektenkammer Sachsen erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) Die in der Architekten- und der Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten eine Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer.

(6) Auswärtigen Architekten und auswärtigen Stadtplanern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 sowie über ihre Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz "Freier" ausgestellt.

(7) In das Gesellschaftsverzeichnis werden Daten über die Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften aufgenommen. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt.

(8) Die Gültigkeit der Urkunden nach Absatz 5 und der Bescheinigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist auf fünf Jahre befristet. Sie sind auf Antrag jeweils um fünf Jahre zu verlängern. Die Gültigkeitsdauer ist in der Urkunde und auf der Bescheinigung zu vermerken.

(9) Durch Maßnahmen auf Grund der Absätze 2, 3, 4 und 7 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 5 Voraussetzungen für die Eintragung 08 09 13

(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. seine Wohnung oder seine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat,
    1. soweit er als Architekt eingetragen werden soll, einen erfolgreichen Abschluss eines mindestens acht Semester Regelstudienzeit umfassenden Studiums in seiner Fachrichtung an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen deutschen Lehranstalt nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, oder
    2. soweit er als Stadtplaner eingetragen werden soll, in den unter Buchstabe a genannten Lehranstalten den erfolgreichen Abschluss eines eigenständigen, mindestens acht Semester Regelstudienzeit umfassenden Studiums der Stadtplanung, eines Studiums der Architektur oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eines anderen gleichwertigen Studiums mit Schwerpunkt im Städtebau nachweist,
  2. nach Abschluss seiner Ausbildung eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat und
  3. nachweist, dass er nach Abschluss seines Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.

(2) Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt, ist in die Liste einzutragen, wenn er

    1. durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und Arbeitsbescheinigungen nachweist, dass er in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung bei einem Architekten oder Stadtplaner eine mindestens zehnjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, und
    2. die erforderlichen beruflichen Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entsprechen, oder
  1. sich durch besonders herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Architektur ausgezeichnet hat.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann der Eintragungsausschuss verlangen, dass der Antragsteller die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung vor dem Eintragungsausschuss nachweist.

(3) Ist die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer in einem Lande im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Lande aufgegeben wurde, ist ein Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in die Liste seiner Fachrichtung einzutragen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.

§ 5a Voraussetzungen für die Eintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation 08 13

(1) Für einen Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, der die Eintragung in eine Liste nach § 5 Abs. 1 Satz 1 begehrt, finden die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. Es findet Anwendung auf Personen, die unter § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. § 10 BVFG bleibt unberührt. Für die Begriffe "Ausbildungsnachweis", "reglementierter Beruf" und "reglementierte Ausbildung" gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b erfüllt ein Antragsteller für die jeweilige Fachrichtung auch, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt und dieser den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 SächsBQFG entsprechend; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch einschlägige Berufserfahrung ist nicht möglich.

(3) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt ein Antragsteller auch, wenn er eine erfolgreiche Abschlussprüfung nach den Artikeln 21, 46 und 47 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 oder nach den Artikeln 23 und 49 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG nachweist.

(4) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 gelten für einen Antragsteller als gleichwertig erfüllt, wenn er als Unionsbürger zur Führung der Berufsbezeichnung , Architekt' aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. In den Fällen des Artikels 10 Buchst. b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG gilt Absatz 5 entsprechend.

(5) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b gelten für einen Antragssteller für die jeweilige Fachrichtung auch als gleichwertig erfüllt, wenn er

  1. einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und der erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und der
    1. mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    2. den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
  2. nachweist, dass er diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Ausbildungsgänge oder -nachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 gleichgestellt.

(6) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.

§ 5b Verfahren in den Fällen des § 5a 08 13

(1) Für die Antragstellung gilt § 19 Abs. 8 entsprechend. Ergänzend zu den Regelungen des § 19 Abs. 8 haben Antragsteller nach § 5a Abs. 2 Unterlagen nach § 12 Abs. 1 des SächsBQFG vorzulegen. Antragsteller nach § 5a Abs. 3 bis 5 haben Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Von Antragstellern nach § 5a Abs. 3 kann darüber hinaus eine Bescheinigung nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Für alle Unterlagen findet § 5 Abs. 2 bis 6 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 SächsBQFG entsprechend Anwendung.

(2) Personen, die unter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, können das Eintragungsverfahren auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.

(3) § 16 SächsBQFG findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Architektenkammer Sachsen kann zur Regelung der näheren Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Satzungen erlassen. Die Architektenkammer Sachsen kann landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen.

§ 5c (aufgehoben) 08 13

§ 6 Versagung der Eintragung 08 13

(1) Die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste oder in das Gesellschaftsverzeichnis ist einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die für den Beruf des Architekten oder Stadtplaners erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt ihm insbesondere,

  1. solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches (StGB) oder nach § 132a der Strafprozeßordnung (StPO) die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten verboten oder vorläufig verboten ist;
  2. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist;
  3. solange er wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einzelne Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, ganz oder teilweise nicht besorgen kann oder
  4. wenn im berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung seiner Eintragung erkannt und die vom Berufsgericht bestimmte Frist ( § 22 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 2 Satz 1) nicht abgelaufen ist.

(2) Die Eintragung kann einem Antragsteller versagt werden, wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat, ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

§ 7 Löschung der Eintragung 08

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. der Eingetragene verstorben ist;
  2. der Eingetragene dies schriftlich beantragt;
  3. nach der Eintragung Tatsachen des § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind;
  4. der Eingetragene im Freistaat Sachsen seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung aufgegeben hat;
  5. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in den Listen nach § 4 Abs. 1 oder in dem Verzeichnis nach § 8a Abs. 3 Satz 1 erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nachträglich Tatsachen gemäß § 6 Abs. 2 bekannt geworden sind.

(3) Die Eintragung als "Freier Architekt" oder "Freier Stadtplaner" ist zu löschen, wenn der Eingetragene die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 nicht mehr erfüllt.

(4) Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde nach § 4 Abs. 5 zurückzugeben. Für die Bescheinigungen nach § 4 Abs. 6 und 7 gilt Satz 1 entsprechend.

§ 8 Führung von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister 08 13

(1) Ein Dienstleister, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat (auswärtiger Architekt und Stadtplaner), darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste seiner Fachrichtung nur führen, wenn er

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung seines Herkunftsstaates führen darf oder
  2. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 5a Abs. 2 bis 5 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfüllt und sein Herkunftsstaat eine dem § 2 Abs. 1 vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.

(2) Ein Dienstleister, der zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsstaat) ist, darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste seiner Fachrichtung führen, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist und er sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in den Freistaat Sachsen begibt. Sind weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. § 2 Abs. 3 und § 5a Abs. 6 finden entsprechend Anwendung.

(3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Zusatz dürfen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen führen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend für einen Dienstleister, der in einem Drittstaat (nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union) niedergelassen ist, soweit sich hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.

(5) Ein Dienstleister, der nicht unter Absatz 2 oder Absatz 4 fällt und der nicht über einen Ausbildungsnachweis auf dem Gebiet seiner Fachrichtung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, darf die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsnachweises mit den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen festgestellt worden ist. § § 5a Abs. 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 8a Verfahren in den Fällen des § 8 08 13

(1) Ein Dienstleister nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 hat das erstmalige Erbringen der Dienstleistung zuvor der Architektenkammer Sachsen oder der einheitlichen Stelle nach § 5b Abs. 2 schriftlich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige hat er folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. einen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieserTätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass er die betreffende Tätigkeit während der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
  4. einen Nachweis der Berufsqualifikation.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den vorgenannten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Architektenkammer Sachsen in dem Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner zu führen. Diese Eintragung darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die § § 6 und 7 gelten entsprechend. Abweichend von § 4 Abs. 8 ist die Gültigkeit der Bescheinigung auf ein Jahr befristet und die Bescheinigung auf Antrag jeweils um ein Jahr zu verlängern.

(4) Der Anzeige nach Absatz 1 und der Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechende Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.

(5) Ein Dienstleister nach § 8 Abs. 5 hat bei der Architektenkammer Sachsen schriftlich einen entsprechenden Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2, Absatz 3 mit Ausnahme des Satzes 2, § 5b Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und 6 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 8b (aufgehoben) 08 13

§ 9 Gesellschaften 09

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 10 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer Sachsen.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren gemäß Absatz 3 nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

    1. die Berufsangehörigen nach § 2 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder
    2. die Berufsangehörigen nach § 2 und Beratende Ingenieure jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben,
    1. im Falle von Nummer 1 Buchst. a die Gesellschaft ausschließlich durch Berufsangehörige nach § 2 vertreten wird, oder
    2. im Falle von Nummer 1 Buchst. b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 2 und Beratende Ingenieure vertreten wird,
    1. im Falle von Nummer 1 Buchst. a Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Garten- und Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung ist, oder
    2. im Falle von Nummer 1 Buchst. b ein wesentlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung ist,
  1. Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  2. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  3. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
  4. die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen EUR für Personenschäden und 250 000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Architektenkammer Sachsen überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. S. 263), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Architektenkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,
  3. die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
  4. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  5. die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden, zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder
  6. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(6) Den Bestimmungen dieses Gesetzes steht es nicht entgegen, dass eine Gesellschaft, die nicht in das Verzeichnis nach Absatz 1 eingetragen oder nach § 10 zum Führen der geschützten Berufsbezeichnungen berechtigt ist, im Geschäftsverkehr darauf hinweist, dass ein wesentlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Garten- und Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung ist und dass sie sich bei dieser Tätigkeit Berufsangehöriger nach § § 2 oder 8 (als Angestellter oder als Gesellschafter) bedient.

§ 10 Auswärtige Gesellschaften 08

(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die erstmalige Erbringung von Leistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer Sachsen anzuzeigen. Die Architektenkammer Sachsen untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. sie ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung aber die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erfüllt.

Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(3) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 3 Abs. 4 zu beachten.

§ 11 Partnerschaftsgesellschaften

Auf Partnerschaften findet § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, den einfachen der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. § 3 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Architektenkammer Sachsen

§ 12 Architektenkammer Sachsen

(1) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragenen Architekten und Stadtplaner bilden die Architektenkammer Sachsen.

(2) Die Architektenkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Architektenkammer Sachsen" und ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.

(3) Sitz der Architektenkammer Sachsen ist Dresden.

(4) Die Architektenkammer Sachsen kann Untergliederungen bilden.

(5) Die Mitgliedschaft in anderen Architektenkammern ist möglich.

§ 13 Aufgaben der Architektenkammer Sachsen

(1) Aufgabe der Architektenkammer Sachsen ist es,

  1. das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu pflegen und zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
  3. die Erfüllung der Berufspflichten gemäß § 3 bei ihren Mitgliedern, den auswärtigen Architekten und Stadtplanern, den im Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften und den auswärtigen Gesellschaften zu überwachen,
  4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden, Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen zu unterstützen und die Architekten und Stadtplaner, die Gesellschaften, die auswärtigen Architekten und Stadtplaner sowie die auswärtigen Gesellschaften in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  5. die Architekten- und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner sowie das Gesellschaftsverzeichnis zu führen,
  6. die für die Ausübung des Berufs des Architekten oder Stadtplaners erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen auszustellen,
  7. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten, auswärtigen Stadtplanern, Gesellschaften, auswärtigen Gesellschaften und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  8. in Angelegenheiten des Bauwesens und der Architektur gegenüber Behörden und Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstellen,
  9. bei der Bestellung von Sachverständigen für das Bauwesen mitzuwirken sowie
  10. die Durchführung von Wettbewerben zu fördern und bei deren Regelung mitzuwirken.

(2) Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für das Bauwesen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Architektenkammer Sachsen. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.

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