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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Architektengesetzes und des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Vom 20. Juni 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 14.07.2008 S. 366)


Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

Das Sächsische Architektengesetz (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487, 490), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Listen und Verzeichnisse, Auskünfte".

b) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 5a Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern

§ 5b Ausgleichsmaßnahmen

§ 5c Eintragungsvoraussetzungen in anderen Fällen".

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Voraussetzungen der Dienstleistungsfreiheit von Unionsbürgern".

d) Nach der Angabe zu § 8 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 8a Verfahren in den Fällen des § 8

§ 8b Dienstleistungsfreiheit in anderen Fällen".

e) In den Angaben zu den §§ 12, 13, 15, 22 und 25 wird jeweils das Wort "Architektenkammer" durch die Wörter "Architektenkammer Sachsen" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 4, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, § 15 Abs. 1, 2 Satz 1, 3 und 6, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 2 und 7, § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 10 Satz 1, § 22 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6, § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1, Abs. 9 Satz 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und 2, § 31 Abs. 4 Satz 4 sowie in den Überschriften der §§ 12, 13, 15, 22 und 25 wird jeweils nach dem Wort "Architektenkammer" das Wort "Sachsen" eingefügt.

3. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe "nach § 8" durch die Angabe "nach den §§ 8 oder 8b" ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Die Kammermitglieder (§ 12 Abs. 1)" die Wörter "sowie die Dienstleister nach den §§ 8 und 8b" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Listen und Verzeichnisse "Listen und Verzeichnisse, Auskünfte".

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Architektenkammer Sachsen erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden zu den Absätzen 5 bis 9.

d) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" und die Angabe "Absätzen 5 und 6" durch die Angabe "Absätzen 6 und 7" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 9 wird die Angabe "Absätze 2, 3 und 6" durch die Angabe "Absätze 2, 3, 4 und 7" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Architektenkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist nach Satz 4 kann in zu begründenden Einzelfällen um einen Monat verlängert werden."

b) Die Absätze 3 und 4

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