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Regelwerk

SächsFlBauR - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten
- Sachsen -

Vom 7. August 2012
(SächsABl. Nr. L 35 vom 30.08.2012 S. 1031)


Siehe Fn *, **

Archiv 2005

Teil A
Bau und Betrieb Fliegender Bauten

I. Allgemeines

1. Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1 SächsBO. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. Die Richtlinie gilt weder für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden noch für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m2. Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.

2. Begriffe

  1. Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Fahrgäste durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.
  2. Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Zuschauer durch Vorführungen unterhalten werden.
  3. Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Fahrgäste oder Benutzer zu ihrer und zur Belustigung von Zuschauern betätigen können.
  4. Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.
  5. Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
  6. Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraums getragen werden.
  7. Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.
  8. Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs, zum Beispiel der Fahrbahn, zu verhindern.
  9. Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

II. Allgemeine Bauvorschriften

1. Standsicherheit und Brandschutz

  1. Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes müssen dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion (Unterpallungen) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.
  2. Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe.
  3. Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen
    müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
  4. Glasfaserverstärkte Kunststoffe dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 SächsBO oder einen Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall nach § 20 SächsBO nachgewiesen ist.
  5. Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5.000 Besucher müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.
  6. Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren. Sie müssen leicht verschiebbar sein.
  7. Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.
  8. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.
  9. Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.

2. Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen

  1. Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen.
  2. Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:
    aa) in Räumen 1,20 m je 200 Personen
    bb) im Freien 1,20 m je 600 Personen.
    Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m2 Tisch-, Sitz- oder Stehplatzfläche zwei Personen zu rechnen.
  3. Räume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m2 Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Die Durchgangshöhe der Ausgänge muss mindestens 2 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden.

3. Balkone, Emporen, Galerien, Podien

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