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Änderungstext
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung
- Sachsen -
Vom 7. August 2012
(SächsABl. Nr. 35 vom 30.08.2012 S. 1031)
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 18. März 2005 (SächsABl. SDr. S. S 59, 363), geändert durch Ziffer XXII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 353), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 200)" die Angabe ", die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist," eingefügt.
2. In Nummer 2.4.2 werden im letzten Satz das Komma vor dem sowie das Wort "Tankstellen" gestrichen.
3. Nummer 61 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 61.1.5
61.1.5 Zu Nummer 2 Buchst. bDie Regelung erfasst Solarenergieanlagen, soweit diese in oder an Dach- und Außenwandflächen realisiert werden sollen. Bei in die Dachfläche oder in die Fassade eingelassenen Anlagen ist ein völlig bündiger Abschluss nicht zu verlangen; sie können zum Beispiel ähnlich wie ein Dachflächenfenster von der Dachfläche abgesetzt sein. Stehende oder aufgeständerte Anlagen sind von der Verfahrensfreistellung nicht erfasst.
wird aufgehoben.
b) In Nummer 61.1.6 wird die Angabe "Zu Nummer 4 Buchst. a" durch die Angabe "Zu Nummer 5 Buchst. a" ersetzt.
c) In Nummer 61.1.7 wird die Angabe "Zu Nummer 5" durch die Angabe "Zu Nummer 6" ersetzt.
d) In Nummer 61.1.8 wird die Angabe "Zu Nummer 10" durch die Angabe "Zu Nummer 11" ersetzt.
e) In Nummer 61.1.9 wird die Angabe "Zu Nummer 14 Buchst. e" durch die Angabe "Zu Nummer 15 Buchst. e" ersetzt.
4. In Nummer 63 zu Nummer 3 wird Satz 3
Die wesentlichen zu prüfenden Rechtsbereiche sind in der Anlage 2 aufgeführt.
gestrichen.
5. Nummer 69 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 69.3 wird der erste Satz
Die neben einer Baugenehmigung erforderlichen Genehmigungen sind in der Anlage 3 aufgeführt.
aufgehoben.
b) In Nummer 69.4 Satz 4 wird das Wort "Monatsfrist" durch die Wörter "Frist von zwei Monaten" ersetzt.
6. In der Inhaltsübersicht des Anhangs werden die Angaben zu Anlage 2 und 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 Im Raugenehmigungsverfahren zu prüfendes Fachrecht (aufgedrängtes Fachrecht)
Anlage 3 Neben der Baugenehmigung erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen |
"Anlage 2: (weggefallen)
Anlage 3: (weggefallen)". |
7. Die Anlagen 2 und 3
.
Im Raugenehmigungsverfahren zu prüfendes Fachrecht (aufgedrängtes Fachrecht) Anlage 2
1 Denkmalschutzrecht Zustimmung der Denkmalschutzbehörde nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2 Luftverkehrsrecht 2.1 Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur Errichtung von Bauwerken und anderen Anlagen im Bautenschutzbereich von Verkehrsflughäfen nach § 12 Abs. 2, 3 und § 15 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung 2.2 Zustimmung der Luftfahrtbehörde im beschränkten Bautenschutzbereich bei Landeplätzen und Segelflugplätzen nach § 17 LuftVG 3 Naturschutzrecht umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 17.02.2021)
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