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SächsIngKG - Sächsisches Ingenieurkammergesetz
Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 19. Oktober 1993
(SächsGVBl. Nr. 46 S. 989; 10.12.1998; S. 662; 28.06.2001 S. 426; 06.06.2002 S. 168; 28.06.2002 S. 207; 28.05.2004 S. 200; 13.08.2009 S. 438; 17.12.2013 S. 874; 02.04.2014 S. 238 14; 10.02.2017 S. 50aufgehoben)
Gl.-Nr.: 604-2
Ersetzt durch" Sächsisches Ingenieurgesetz"
Der Sächsische Landtag hat am 16. September 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Ingenieurkammer Sachsen
§ 1 Errichtung der Kammer
(1) Im Freistaat Sachsen wird eine Ingenieurkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Ingenieurkammer Sachsen".
(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Kammer ist Chemnitz.
(4) Die Kammer kann durch Satzung Bezirksstellen errichten.
(1) Aufgabe der Kammer ist es,
(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Kammer weitere Aufgaben zu übertragen, die ihrem Wesen nach den in Absatz 1 genannten Aufgaben vergleichbar sind. Eine beabsichtigte Aufgabenübertragung ist mit der Kammer zu erörtern.
(1) Der Kammer gehören alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen als Pflichtmitglieder an.
(2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer
(3) Pflichtmitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn ihre Eintragung in der jeweiligen Liste gelöscht wird. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie gegenüber dem Kammervorstand ihren Austritt erklären oder vom Kammervorstand ausgeschlossen werden. Einzelheiten der Aufnahme, des Ausscheidens oder Ausschlusses freiwilliger Mitglieder regelt die Satzung der Kammer.
(4) Die Bewerber und Mitglieder der Kammer sind verpflichtet, den Organen der Kammer die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der Bewerber oder das Mitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Bewerber oder Mitglieder bleibt unberührt.
§ 4 Organe der Kammer
(1) Organe der Kammer sind
(2) Den Organen der Kammer können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuss ist ausgeschlossen.
(3) Scheidet ein in ein Kammerorgan gewähltes oder berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.
(4) Die Mitglieder der Kammerorgane sind mit Ausnahme des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig. Durch Kostenordnung wird geregelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse gewährt wird. Der Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.
§ 5 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren von den Kammermitgliedern aus deren Mitte in geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung, getrennt nach Wahlgruppen
(2) Die Satzung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. Insbesondere soll sie regeln
(3) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung.
§ 6 Aufgaben der Vertreterversammlung 14
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über
(2) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Die Beschlüsse werden unbeschadet von Absatz 5 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(5) Beschlüsse zum Erlass und zur Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Wahlordnung, der Satzung des Versorgungswerkes und zur vorzeitigen .Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.
(6) Beschlüsse über Angelegenheiten, die nur die Interessen der Beratenden Ingenieure oder der freiwilligen Mitglieder betreffen, bedürfen der Mehrheit der jeweils betroffenen Gruppe.
(7) Beschlüsse der Vertreterversammlung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 7 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie sind anschließend mit Ausnahme des Beschlusses nach Absatz 1 Nr. 7 im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten als Stellvertreter, dem Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident, ein Vizepräsident sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes müssen Pflichtmitglieder sein. Mindestens ein Mitglied muss freiwilliges Mitglied der Kammer sein.
(2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten Vertreterversammlung eine Ergänzungswahl stattzufinden.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer nach näherer Maßgabe der Satzung.
(5) Der Präsident, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz.
(6) Erklärungen, durch welche die Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten zu unterzeichnen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen oder Verzeichnisse. Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einer ausreichenden Anzahl von Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Antragstellers angehören müssen.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nichtöffentlich.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Kammer noch dem Schlichtungsausschuss angehören, noch Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der Kammer von der Aufsichtsbehörde bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt die Aufsichtsbehörde für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied.
(6) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(7) Der Antrag auf Eintragung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Listen und Verzeichnisse bedarf der Schriftform. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Weiteren Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestellten oder allgemein beeidigten Dolmetscher erstellt worden ist. Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung des Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(8) Über die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.
(9) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird die Kammer im Verwaltungsgerichtsverfahren durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
§ 9 Satzung
(1) Die Kammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
(3) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller in der Kammer vertretenen Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt werden.
§ 10 Finanzwesen der Kammer
(1) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Kammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung sowie durch Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung aufgebracht. Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen.
(2) Die Haushaltsrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zu prüfen.
(3) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für das Verfahren vor dem Eintragungs- und Schlichtungsausschuss können Gebühren erhoben und Erstattungen verlangt werden. Das Nähere bestimmt die Kostenordnung.
(4) Die Kammer ist befugt; für die Vollstreckung von Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder des Rückstandsverzeichnisses zu setzen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen.
§ 11 Schlichtungsausschuss
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen den Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Die Einzelheiten regelt die Satzung. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für dessen Amtsdauer bestellt. Der Schlichtungsausschuss wird in einer Besetzung mit drei Mitgliedern tätig, von denen mindestens zwei Mitglieder der Kammer angehören müssen. Scheidet ein Mitglied des Schlichtungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf schriftlichen Antrag durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(1) Die Rechtsaufsicht über die Kammer führt das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde).
(2) Das Versorgungswerk nach § 23 unterliegt der Versicherungsaufsicht (Fachaufsicht) durch die Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten nachgeordneten Behörde. Die Bestimmungen der §§ 13, 14, 54d, 55 bis 59, 81, 81a, 82 bis 84, 86, 89 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Eine Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese Unterlagen an Ort und Stelle einsehen. Sie kann die Geschäfts- und Kassenführung prüfen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen, die gegen Gesetze oder andere Vorschriften verstoßen, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Hilft die Kammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss oder die Maßnahme aufheben.
(6) Als Mitglied des Vorstandes, der Ausschüsse und als sonstiger Mitarbeiter der Kammer darf für diese nicht tätig werden, wer
Die Kammer veranlasst für alle in Satz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung stellt der Vorstand die Beendigung des Kammeramtes ohne Möglichkeit der Wiederwahl oder erneuten Bestellung fest oder spricht die Kündigung aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die seines ersten Vizepräsidenten. Bei Mitgliedern des Vorstandes und des Eintragungsausschusses entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandes. § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 5 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Kammer hat die Aufsichtsbehörde über das Ergebnis der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.
(7) Erfüllt die Kammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Kammer innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt diese dem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle tätig werden.
§ 12a Zusammenarbeit mit anderen Kammern 14
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplaner, vertrauensvoll mit der Architektenkammer Sachsen zusammen. Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium des Innern bedarf.
(2) Darüber hinaus arbeitet die Ingenieurkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen.
(3) § 12 gilt für die Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 13 Schweigepflicht
Die Mitglieder der Organe der Kammer, des Schlichtungs- und Ehrenausschusses, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Kammermitgliedern. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit des Verpflichteten fort.
Zweiter Teil
Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 1 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 sowie Zusätze oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.
(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer oder der persönlich haftende Gesellschafter, die Aufgaben im Sinne von § 15 Abs. 1 wahrnehmen, in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind. Bei einem Zusammenschluss von Beratenden Ingenieuren mit Personen, die gemäß § 1 Abs. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind, die dort genannte Berufsbezeichnung zu führen, müssen Letztere und Beratende Ingenieure jeweils die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals innehaben.8
(1) Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung von Ingenieurtätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen durch Übernahme von technischen und technischwissenschaftlichen Aufgaben, die sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung, Gutachtertätigkeit sowie Leitung oder Überwachung der Ausführung beziehen, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben beziehen kann. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsaufgaben sowie Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung.
(2) Eigenverantwortlich ist, wer
Eigenverantwortlich ist auch, wer bei einem Zusammenschluss nach § 14 Abs. 3 Satz 2 eine in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Rechtsstellung besitzt, wenn Beratende Ingenieure und Personen, die gemäß § 1 Abs. 1 SächsArchG berechtigt sind, die dort genannte Berufsbezeichnung zu führen, jeweils über die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals verfügen und die Gesellschaft gemeinschaftlich von ihnen vertreten wird.
(3) Beratende Ingenieure sind unabhängig, wenn sie bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§ 16 Berufspflichten der Beratenden Ingenieure
Die Beratenden Ingenieure sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es
Ansehen und Vertrauensstellung ihres Berufes erfordern. Sie haben insbesondere
§ 16a Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern 14
(1) Die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 oder § 66 SächsBO Eingetragenen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung geregelt.
(3) Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1.500 000 EUR sowie für Sach- und Vermögensschäden 250.000 EUR beträgt. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 17 Liste der Beratenden Ingenieure 14
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Sachsen geführt.
(2) In die Liste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
(3) Der Studiengang nach Absatz 2 Nr. 2 muss folgende Anforderungen erfüllen:
(4) War ein Bewerber in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen und ist seine Eintragung nur gelöscht worden, weil er seine Niederlassung oder seine Wohnung in diesem Bundesland aufgegeben hat, kann er in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen werden, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, wenn er sich unverzüglich anmeldet.
§ 18 Voraussetzung für die Listeneintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation 14
(1) Für einen Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, der die Eintragung in die Liste nach § 17 Abs. 2 begehrt, finden die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. Es findet Anwendung auf Personen, die unter § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122, 1159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. § 10 BVFG bleibt unberührt. Für die Begriffe "Ausbildungsnachweis", "reglementierter Beruf" und "reglementierte Ausbildung" gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt ein Antragsteller auch, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer sonstigen ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt und dieser den in § 17 Abs. 2 Nr. 2 genannten Anforderungen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 SächsBQFG entsprechend; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch Berufserfahrung ist nicht möglich.
(3) Die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 gelten für einen Antragsteller als gleichwertig erfüllt, wenn er
(4) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.
§ 18a Verfahren in den Fällen des § 18 14
(1) Für die Antragstellung gilt § 8 Abs. 7 entsprechend. Ergänzend zu § 8 Abs. 7 Satz 1 haben Antragsteller nach § 18 Abs. 2 Unterlagen nach § 12 Abs. 1 SächsBQFG vorzulegen. Antragsteller nach § 18 Abs. 3 haben Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Für alle Unterlagen findet § 5 Abs. 2 bis 6 SächsBQFG entsprechend Anwendung. Darüber hinaus finden die § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 SächsBQFG entsprechend Anwendung.
(2) Personen, die unter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, können das Eintragungsverfahren auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.
(3) § 16 SächsBQFG findet entsprechend Anwendung.
§ 19 Führung der geschützten Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister 14
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 14 Abs. 1 darf ein Dienstleister, der im Freistaat Sachsen weder eine Niederlassung noch eine Wohnung hat (auswärtiger Beratender Ingenieur), bei der Erbringung einer Dienstleistung auch ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure führen, wenn er
(2) Ein Dienstleister, der zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsstaat) ist, darf die Berufsbezeichnung nach § 14 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste führen, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist und er sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in den Freistaat Sachsen begibt. Sind weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für einen Dienstleister, der in einem Drittstaat (nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union) niedergelassen ist, soweit sich hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.
(4) Ein Dienstleister, der nicht unter Absatz 2 oder Absatz 3 fällt und der nicht über einen Ausbildungsnachweis auf dem Gebiet seiner Fachrichtung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, darf die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsnachweises mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SächsIngG genannten Voraussetzungen festgestellt worden ist. § 4 Abs. 2, 3 und 5 SächsIngG gilt entsprechend.
(5) Soweit ein auswärtiger Beratender Ingenieur nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurkammer ist, ist er zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen zu behandeln.
§ 19a Verfahren in den Fällen des § 19
(1) Ein Dienstleister nach § 19 Abs. 2 oder 3 hat das erstmalige Erbringen der Dienstleistung zuvor der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige hat er
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den vorgenannten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Ingenieurkammer Sachsen in dem Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure zu führen. Diese Eintragung darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" ergibt. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen. § 17 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Ein Dienstleister nach § 19 Abs. 4 hat bei der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich einen entsprechenden Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2, Absatz 3 mit Ausnahme des Satzes 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3 SächsIngG finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Anzeige nach Absatz 1 und der Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 3 sowie des Antrages und der Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 4 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine entsprechende Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügt.
§ 20 Auskünfte
Jeder hat das Recht auf Auskunft aus der Liste der Beratenden Ingenieure, der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure, der Liste der qualifizierten Tragwerksplaner und den nach § 19 geführten Verzeichnissen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Tätigkeitsarten. Diese Angaben dürfen auch veröffentlicht oder an andere zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern der Betroffene der Veröffentlichung nicht widerspricht.
§ 21 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt.
(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist einem Bewerber zu versagen,
(3) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann einem Bewerber versagt werden,
(4) Für die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 SächsBO Eingetragenen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 65 oder § 66
§ 22 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung darf in den Fällen von Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erst dann gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.
(3) Für die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 SächsBO Eingetragenen gelten Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend.
§ 23 Versorgungswerk
(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk schaffen und ihre Mitglieder verpflichten, dort Mitglied zu werden. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
Die Satzung kann bestimmen, dass die besonderen Organe des Versorgungswerkes die Aufgaben von Organen der Kammer übernehmen, soweit das Versorgungswerk berührt ist.
(3) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 6 Abs. 5 erlassen und geändert. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen.
(5) Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architekten- und Ingenieurkammern in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann das Versorgungswerk einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versicherungseinrichtungen anderer Bundesländer eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.
(6) Für die Errichtung eines Versorgungswerkes, dessen Anschluss an eine andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung oder dessen Zusammenschluss mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen ist die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Kammermitglieder erforderlich, der eine schriftliche Zustimmung von vier Fuenfteln der Pflichtmitglieder, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorausgegangen sein muss.
Dritter Teil
Ahndung von Berufsvergehen
(1) Zur Ahndung der Verletzung von Berufspflichten nach § 16 und Pflichten nach § 16a wird bei der Ingenieurkammer Sachsen ein Ehrenausschuss gebildet.
(2) Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende, die Vertreter und Beisitzer dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss angehören, noch Mitarbeiter der Ingenieurkammer sein.
(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(4) Bei Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen muss mindestens ein Beisitzer der Fachrichtung oder der Liste oder dem Verzeichnis des Betroffenen angehören. Dies gilt für bauvorlageberechtigte Ingenieure, qualifizierte Tragwerksplaner und qualifizierte Brandschutzplaner nach § 16a Abs. 1 dann nicht, wenn keiner von ihnen in den Ehrenausschuss gewählt werden konnte. Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende.
(5) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen einen Abschluss als Diplomjurist oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(6) Ein Mitglied des Ehrenausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 22 und 24 Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(7) Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
(1) Die Kammermitglieder und die in eine Liste oder ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach den § 65 oder § 66 SächsBO Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 16 oder Pflichten nach § 16a in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Dies gilt nicht für Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine Entscheidung über sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden. Bei qualifizierten Brandschutzplanern, die Mitglied der Architektenkammer Sachsen sind, wird das Ehrenverfahren bei der Architektenkammer Sachsen durchgeführt.
(2) Berufspolitische, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.
(3) Ist wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im straf gerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.
(4) Ist die Person nach Absatz 1 in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden, kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
§ 26 Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung 14
(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 16 oder die Pflichten nach § 16a gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Wird auf Löschung erkannt, bestimmt der Ehrenausschuss zugleich die Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens 5 Jahre.
(4) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten und Pflichten nach § 16a verjährt in vier Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen den Tatbestand einer Strafvorschrift, verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.
(5) Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nach Ablauf von acht Jahren aus den bei der Ingenieurkammer Sachsen über den Betroffenen geführten Akten gelöscht und dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung oder Pflichtverletzung nach § 16a schuldig gemacht hat. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren oder ein Ehrenverfahren schwebt, eine andere Maßnahme nach Absatz 1 berücksichtigt werden darf oder ein Verwarnungsgeld noch nicht vollstreckt worden ist.
(6) Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 wirksam. § 8 Abs. 7 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(7) Verwarnungsgelder fließen der Ingenieurkammer Sachsen zu.
(8) Das Ehrenverfahren wird eingestellt, wenn
Die Einstellung in den Fällen der Nummern 1 und 2 ist zu begründen und zuzustellen.
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.
Fuenfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 (aufgehoben)
§ 30 Ausführungsvorschriften 14
(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ingenieurkammer Sachsen Spezialisierungen einzuführen. In der Rechtsverordnung sind die zu führenden Bezeichnungen, die vorzuweisenden besonderen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das einzuhaltende Verfahren zu regeln.
(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 16a Abs. 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
§ 30a Übergangsvorschriften 14
(1) Die Studienanforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. Mai 2014 erfolgreich abgeschlossen oder bereits begonnen haben.
(2) Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 geht sechs Monate nach dem 1. Mai 2014 auf die Ingenieurkammer Sachsen über.
§ 31 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) § 18 Abs. 3 Nr. 2 tritt mit der Inkrafttretung der novellierten Sächsischen Bauordnung aufgrund des Aufbaubeschleunigungsgesetzes des Freistaates Sachsen in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über die Zulassung privater Architekten und Ingenieure vom 5. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 50) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 25. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 1152) außer Kraft.
(4) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erteilten Zulassungen als privater Ingenieur bleiben bis zur Eintragung in die entsprechenden Listen der Ingenieurkammer gültig. Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Eintragung in die entsprechenden Listen nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird.
(5) Die bis zum 30. September 2004 vorgenommenen Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und ausgestellten Bescheinigungen zur Bauvorlageberechtigung für auswärtige Ingenieure behalten bis zum 30. September 2009 ihre Gültigkeit.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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