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Regelwerk

SächsBauPMÜDG - Sächsisches Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz
Sächsisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung der nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukte

- Sachsen -

Vom 2. April 2014
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 30.04.2014 S. 260; 12.04.2021 S. 517 21)
Gl.-Nr.: 421-6



§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden 21

Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte sind

  1. die Landesdirektion Sachsen als obere Marktüberwachungsbehörde,
  2. das Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte im Geltungsbereich der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte des Verkehrswegebaus,
  4. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) hinsichtlich der Bauprodukte, die nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen;
  2. dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung findet;
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
  4. dem Bauproduktengesetz

wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) vom 9. Dezember 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1993 S. 195), das durch das Abkommen vom 7. Juli 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2006 S. 438) geändert worden ist.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 ProdSG und den Artikeln 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.

(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst die Zuständigkeit alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2

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