Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
SächsBauPMÜDG - Sächsisches Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz
Sächsisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung der nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukte
- Sachsen -
Vom 2. April 2014
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 30.04.2014 S. 260; 12.04.2021 S. 517 21)
Gl.-Nr.: 421-6
§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden 21
Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte sind
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) vom 9. Dezember 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1993 S. 195), das durch das Abkommen vom 7. Juli 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2006 S. 438) geändert worden ist.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 ProdSG und den Artikeln 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.
(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst die Zuständigkeit alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion