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Regelwerk

SächsSchulBauR -Sächsische Schulbaurichtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Schulen

- Sachsen -

Vom 18. März 2005
(ABl. Sonderdruck Nr. 2 vom 09.04.2005 S. 104; 07.08.2012 S. 1031 12aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 SächsBO an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen.

2 Bauvorschriften

2.1 Rettungswege

2.1.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen oder begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

Unterrichts- und Aufenthaltsräume mit mehr als 180 m2 Netto-Grundfläche sowie Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie zum Beispiel Übungsräume für Chemie und Werkräume, müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben. Ein Ausgang darf auch über einen benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg unmittelbar erreichbar ist.

2.1.2 Breite der Rettungswege

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein:

  1. bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m,
  2. bei notwendigen Fluren und notwendigen, Treppen in Unterrichtsbereichen 1,25 m und
  3. bei sonstigen Rettungswegen 1,00 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge aus notwendigen Fluren in notwendige Treppenräume dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten.

2.1.3 Notwendige Flure

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein, wenn an diesen Unterrichts- oder Aufenthaltsräume liegen.

2.1.4 Rettungswege durch Hallen

Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 2.1.1 darf durch eine Halle führen, wenn die Halle eine geeignete Anlage zur Rauchableitung hat. Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig.

2.2 Anforderungen an Bauteile

2.2.1 Brandwände

Brandwände als innere Brandwände sind abweichend von § 30 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO in Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. Öffnungen in Brandwänden sind mit feuerbeständigen, selbstschließenden Feuerschutzabschlüssen zu versehen. Liegen solche Öffnungen im Zuge notwendiger Flure, sind feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

2.2.2 Treppenräume, Hallen

Die Wände von notwendigen Treppenräumen und Hallen, die über mehrere Geschosse reichen, müssen in der Bauart von Brandwänden gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsBO hergestellt sein. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 müssen sie feuerbeständig sein.

2.2.3 Treppen

Notwendige Treppen müssen Tritt- und Setzstufen besitzen und dürfen keine gewendelten Läufe haben. Bei Außentreppen, die ausschließlich als zweiter Rettungsweg dienen, können Abweichungen zugelassen werden. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,10 m hoch sein.

2.2.4 Türen

Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen zu Unterrichts- und Aufenthaltsräumen, die für höchstens 80 Benutzer bestimmt sind, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen sich von innen leicht bis zur erforderlichen nutzbaren Breite öffnen lassen. Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur durch Feststellanlagen offengehalten werden, die bei Rauchentwicklung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Türen zwischen

  1. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren,
  2. notwendigen Treppenräumen und Hallen und
  3. notwendigen Fluren und Hallen

müssen rauchdicht und selbstschließend sein.

Türen zwischen Hallen und sonstigen Räumen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein. Türen in Flurwänden müssen dichtschließend sein. An Türen, die zu Räumen mit erhöhter Brandgefahr (siehe Nummer 2.1.1) führen, können weitergehende Anforderungen gestellt werden.

2.3 Sicherheitsbeleuchtung

In notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

2.4 Blitzschutzanlagen

Schulen müssen dauernd wirksame Blitzschutzanlagen haben.

2.5 Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

2.6 Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen sowie Anlagen zur Rauchableitung müssen über eine Sicherheitsstromversorgung verfügen.

3 Betriebsvorschriften

3.1 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung erstellen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.

3.2 Sicherheitskennzeichnung

Jede Schule ist mit den erforderlichen Sicherheitszeichen, wie zum Beispiel Rettungsweg- und Brandschutzzeichen auszustatten.

3.3 Prüfungen

Im Abstand von höchstens fünf Jahren hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde Schulen zu prüfen. Der örtlichen Brandschutzbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

Die Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht ( SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 441) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.

ENDE

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