umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (2)
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14 Brandschutz
Die Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten schließt auch die ausreichende, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Löschwasserversorgung ein. Die der Löschwasserversorgung dienenden technischen Einrichtungen können (Trink- und Brauchwasser-) Versorgungsleitungen mit Hydranten sowie von diesen Versorgungsleitungen unabhängige Löschwasservorräte wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserteiche und Löschwassersauganschlüsse an offenen Gewässern sein. Die Richtwerte für die ausreichende Bemessung sind im Arbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) aufgeführt. Bei Unterschreitung der Richtwerte des Arbeitsblatts W 405 ist die erforderliche Wassermenge mit der örtlichen Brandschutzbehörde abzustimmen. Für den Fall, dass die Behörde nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist, wird auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG verwiesen.
Das Vorhandensein der erforderlichen Wassermenge ist von der Gemeinde zu bestätigen. Soweit die Löschwasserversorgung aus dem Trinkwassernetz erfolgt, muss dies von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Versorgungsunternehmen bestätigt werden.
15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
15.1 Die materiellen Anforderungen an den Wärmeschutz aus Gründen der Energieeinsparung ergeben sich aus der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3147), in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz und zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (Sächsische Energieeinsparungs-Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung - SächsEnZustDVO) vom 21. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 28), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
Konkrete Anforderungen an eine ausreichende Wärmedämmung in Bezug auf Nutzung, Gesundheitsschutz, Vermeidung von Gebäudeschäden sowie klimatische Verhältnisse sind insbesondere den Normen der LTB zu entnehmen.
15.2.1 Ein ausreichender Schallschutz gegen Außenlärm und gegen Geräusche innerhalb von Gebäuden ist bauordnungsrechtlich dann gewährleistet, wenn Gebäude, ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen nach den Normen der LTB geplant und errichtet werden. Unberührt bleiben Anforderungen aus anderem Fachrecht.
15.2.2 Zur Beurteilung der Frage, ob die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehenden Geräusche so gedämmt sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft nicht entstehen, können die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Ta Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, herangezogen werden.
16 Verkehrssicherheit
16.1 Die baurechtliche Verkehrssicherheit bezieht sich sowohl auf die innere Verkehrssicherheit in der baulichen Anlage und den dazugehörenden Verkehrsflächen als auch auf die äußere Verkehrssicherheit, das heißt auf die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs durch die bauliche Anlage. Verkehr ist nicht im engen Sinne die Fortbewegung von einem Ort zum anderen, vielmehr ist auch das Aufhalten in einem bestimmten Bereich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung erfasst. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich deshalb auf alle zum Begehen oder Befahren bestimmten Flächen baulicher Anlagen. In Verbindung mit den Schutzzielen des § 3 können sich daraus Anforderungen an Bodenbeläge, Umwehrungen, Absturzsicherungen für Schornsteinfeger oder die Fluchtwegsicherung ergeben.
17 bis 25 Bauprodukte, Bauarten
Die §§ 17 ff. richten sich in erster Linie an die Hersteller und die bei der Prüfung, Zertifizierung und Überwachung von Bauprodukten und Bauarten einzuschaltenden Stellen. Sie sind jedoch auch vom Entwurfsverfasser, Bauherrn und Unternehmer zu beachten. Für die unteren Bauaufsichtsbehörden sind sie vor allem im Rahmen der Bauüberwachung nach § 81 von Bedeutung.
Die Bauregellisten werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder in den DIBt-Mitteilungen bekannt gemacht. Auf die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.
26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
26.1 Zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen wird auf Anlage 0.2 zur Bauregelliste a Teil 1 verwiesen.
26.2.1 Soweit die Oberflächen von Bauteilen nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein müssen, sind die Oberflächenbekleidungen grundsätzlich in die Beurteilung mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf nichtbrennbarem Untergrund.
26.2.2 Zur Klassifizierung von Bauteilen hinsichtlich deren Feuerwiderstandsdauer und den Gebäudeklassen zugeordneten zulässigen Kombinationen der Baustoffklassen bestimmter Teile solcher Bauteile wird auf Anlage 0.1 zur Bauregelliste a Teil 1 verwiesen.
Bei der Verwendung von Bauteilen ist zu beachten:
(Stand: 13.06.2019)
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