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VwVSächsBO - Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung
- Sachsen -
Vom 18. März 2005
(SächsABl. Nr. 2 vom 09.04.2005 S. 57, ber. S. 373; 01.03.2012 S. 336; 07.08.2012 S. 1031 12; 20.04.2017 S. 635 17; 09.05.2019 S. 782 19)
Gl.-Nr.: 421-V05.1
Zum Vollzug der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergeht die nachfolgende Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsichtsbehörden.
Paragrafenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die Sächsische Bauordnung. Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Die Hauptnummern beziehen sich auf den jeweiligen Paragrafen. Sofern der Paragraf in Absätze unterteilt ist, bezeichnet die folgende Nummer nach dem Punkt den Absatz. Die weiter folgende Nummer enthält die entsprechenden Ausführungen zu dem Absatz. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragrafen keine Regelungen nach dieser Verwaltungsvorschrift.
Die Verwaltungsvorschrift wird nach dem folgenden Beispiel zitiert: Nummer 49.1.1
2 Begriffe
2.1.1 Bauliche Anlagen sind zum Beispiel auch Wohncontainer, weil sie durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruhen, sowie mobile Feldküchen, Wohn- oder Verkaufswagen, wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
2.1.2 Andere Anlagen und Einrichtungen sind solche, die bauordnungsrechtlich relevant sind, ohne selbst bauliche Anlagen darzustellen, wie Anlagen der Außenwerbung, die nicht selbst bauliche Anlagen sind (zum Beispiel Beschriftungen, Bemalungen), Markisen oder Garten- und Spielplatzeinrichtungen.
2.1.3 Zu Nummer 2
Bei den Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen kommt es nicht darauf an, ob sie befestigt oder unbefestigt sind. Eine Fläche wird dann zum Platz im bauordnungsrechtlichen Sinne, wenn sie für einen mehr als kurzfristigen Zeitraum in Anspruch genommen wird oder in Anspruch genommen werden soll.
2.1.4 Zu Nummer 4
Campingplätze und Zeltplätze sind Plätze, die ganzjährig oder wiederkehrend saisonal zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind. Wochenendplätze sind Plätze, die für das Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern, Mobilheimen oder nicht fahrbereiten Wohnwagen und für eine der Erholung dienende Nutzung bestimmt sind. Diese Unterkünfte dürfen nicht zum dauernden Aufenthalt genutzt werden.
2.2 Gebäude sind selbständig benutzbar, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen. Sie dürfen in dieser Funktion nicht von anderen baulichen Anlagen abhängig sein. Nicht selbständig benutzbar sind zum Beispiel Anbauten, die nur vom Innern eines angrenzenden Gebäudes aus betretbar sind. Umgekehrt beeinträchtigen innere Verbindungen zwischen aneinandergebauten Gebäuden nicht deren Selbständigkeit, wenn jedes für sich vom Freien zu seiner Benutzung zugänglich ist. Unter dieser Voraussetzung bestehen Gebäudegruppen, wie Reihenhäuser und Doppelhäuser, aus mehreren selbständigen Gebäuden, auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet sind.
2.3.1 Gebäude sind freistehend, wenn sie nicht aneinandergebaut sind und untereinander und zu den Nachbargrenzen Abstände einhalten. Aneinandergebaute Gebäude, wie Reihenhäuser oder Doppelhäuser, sind keine freistehenden Gebäude, auch wenn sie auf einem gemeinsamen Grundstück errichtet werden. Der Anbau von Garagen oder von sonstigen Nebengebäuden, wenn sie nach § 6 Abs. 7 an der Nachbargrenze zulässig sind und die Maßvorgaben der Verfahrensfreiheit nach § 61 nicht überschreiten, ändert die Eigenschaft freistehend nicht.
2.3.2 Die mittlere Höhe eines Gebäudes ergibt sich aus der Summe der freiliegenden Flächen aller Außenwände (begrenzt durch Geländeoberfläche und Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind) geteilt durch den Umfang des Gebäudes.
2.3.3 Als Nutzungseinheit gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen, zum Beispiel abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen.
Die Nutzungseinheit kann auch aus einem Raum bestehen, zum Beispiel Ein-Zimmer-Appartement oder ein aus einem Raum bestehendes Büro (vergleiche OVG NW, Beschluss vom 7. Juli 1997, BRS 59 Nr. 124). Eine Folge von Aufenthaltsräumen ist nicht zwingend vorausgesetzt.
Erfolgt eine freiberufliche Nutzung innerhalb einer Wohnung durch denselben Nutzerkreis, sind die hierfür verwendeten Räume keine selbständige Nutzungseinheit, sondern Bestandteil der Wohnnutzung. Erfolgt die freiberufliche Nutzung in abgetrennten Räumen durch Dritte, also nicht dem Nutzerkreis der Wohnung zugehörige Personen, sind die freiberuflich genutzten Räume selbständige Nutzungseinheiten.
(Stand: 04.07.2022)
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