umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (3)

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41 Lüftungsanlagen

41.6 Soweit raumlufttechnische Anlagen oder Warmluftheizungen mit brennbaren Medien betrieben werden, sind die Vorschriften nach der Sächsischen Feuerungsverordnung ( SächsFeuVO) vom 17. September 1998 (SächsGVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 442), in der jeweiligen Fassung, zu beachten.

47 Aufenthaltsräume

47.1 Abweichungen von Satz 1 sind insbesondere bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, bei einzelnen Aufenthaltsräumen einer Wohnung sowie im Kellergeschoss zulässig, wenn Bedenken wegen der Benutzbarkeit nicht bestehen.

47.2 Abweichungen vom Fenstermaß sind zulässig, wenn Bedenken wegen der Lichtverhältnisse nicht bestehen. Bedenken bestehen insbesondere nicht

48 Wohnungen

48.1.1 Zum Vollzug des Absatzes 1 Satz 2 ist die Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen anzuwenden. Die wirksame Lüftung fensterloser Küchen oder von Räumen, die nicht durch Fenster belüftet werden können, setzt den Einbau einer Lüftungsanlage voraus.

48.1.2 Kochnischen sind Raumteile, die nicht unter die Begriffe Küche oder Kleinküche nach DIN 18022, Ausgabe November 1989, in der jeweils geltenden Fassung, fallen.

48.2 Als leicht erreichbar und gut zugänglich können Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder im Allgemeinen nur angesehen werden, wenn sie zu ebener Erde angeordnet sind oder über nur wenige Stufen oder - bei größerem Höhenunterschied - über eine Rampe erreicht werden können. Die Abstellräume können auch in Nebengebäuden oder in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte Wohngebäude hergestellt werden.

49 Stellplätze, Garagen

49.1.1 Zumutbare Entfernung

Der Bauherr hat die Wahl, ob er die notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst oder auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung davon herstellt. Ob ein Grundstück noch in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück liegt, ist im Einzelfall nach den konkreten Umständen zu ermitteln. Auszugehen ist dabei vom Zweck der Stellplatzforderung, wonach der von der Anlage ausgelöste Verkehr auf den Grundstücken untergebracht werden soll, ohne den öffentlichen Verkehrsraum zu belasten. Fußläufige Entfernungen von über 500 m liegen regelmäßig nicht im Rahmen des Zumutbaren.

49.1.2 Richtzahlen

Für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze ist die nachfolgende Richtzahlentabelle anzuwenden. Die Richtzahlen legen den durchschnittlichen Bedarf für bestimmte bauliche Anlagen fest. Hierbei handelt es sich um Erfahrungswerte für den typischen Fall. Die Richtzahlen dienen lediglich als Anhalt, von denen im Einzelfall und mit besonderer Begründung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs abgewichen werden kann.

Richtzahlentabelle für den Stellplatzbedarf und den Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
1 Wohngebäude
1.1 Ein-/Mehrfamilienhäuser und sonstige Wohnungen 1 bis 2 je Wohnung 1 bis 2 je Wohnung
1.2 Gebäude mit Seniorenwohnungen 1 je 6 Wohnungen 1 je 6 Wohnungen
1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohneinheit 0
1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 20 Betten, jedoch mindestens 2 Stellplätze 1 je 2 Betten
1.5 sonstige Wohnheime 1 je 4 bis 8 Betten 1 je 2 Betten
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 30 bis 40 m2 Nutzfläche 1 je 40 bis 80 m2 Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräumen, Arztpraxen und dergleichen) 1 je 20 bis 30 m2 Nutzfläche 1 je 30 bis 60 m2 Nutzfläche
3 Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 je 30 bis 40 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden 1 je 60 bis 80 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden
3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 je 50 m2 Verkaufsnutzfläche 1 je 100 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 1 je Geschäftshaus
3.3 Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten 1 je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche 1 je 150 m2 Verkaufsnutzfläche
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

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