umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (4)
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53 Bauherr
53.1 Der Beauftragung von am Bau Beteiligten bedarf es nicht, soweit der Bauherr selbst über die erforderlichen Qualifikationen verfügt und die Verantwortung insoweit übernimmt. Die Übernahme der Verantwortung ist in den Bauvorlagen durch entsprechende Eintragungen zu verdeutlichen.
54 Entwurfsverfasser
54.1 Eine Voraussetzung für die Eignung des Entwurfsverfassers ist bei nicht verfahrensfreien Vorhaben die Bauvorlageberechtigung nach § 65. Im Einzelfall können jedoch hinsichtlich Sachkunde und Erfahrung auch höhere oder andere Anforderungen gestellt werden, als sie allgemein aus der Bauvorlageberechtigung folgen. Der Entwurfsverfasser muss die Bauvorlagen nicht unbedingt selbst erstellen. Ausreichend ist die verantwortliche Leitung und Koordinierung der Gesamtplanung.
54.2 Wird die Ausführungsplanung durch Dritte angefertigt, handelt es sich um Fachplanung. Die Verantwortung des Entwurfsverfassers bleibt unberührt. Der Entwurfsverfasser hat sich davon zu überzeugen, dass die Ausführungsplanung mit den genehmigten Bauvorlagen übereinstimmt. Zur Berechtigung für die Erstellung bautechnischer Nachweise wird auf Nummer 66 verwiesen.
55 Unternehmer
55.1.1 Abgesehen von den zivilrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers gegenüber dem Bauherrn trifft den Unternehmer auch eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 55. Erfüllt der Unternehmer die ihm danach obliegenden Verpflichtungen nicht, kann ihm bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld auferlegt werden.
55.1.2 Unternehmer ist, wer mit der selbständigen Ausführung von Bauarbeiten betraut ist. Diese Stellung des Unternehmers ergibt sich in der Regel aus der zivilrechtlichen Beauftragung durch den Bauherrn. Durch das zivilrechtliche Vertragsverhältnis wird die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmers begründet, ohne dass es einer ausdrücklichen zusätzlichen Vereinbarung bedürfte. Auch wenn das zivilrechtliche Vertragsverhältnis beendet ist, besteht die Verantwortlichkeit des Unternehmers, zum Beispiel die Baustellensicherung, während eines Abwicklungsstadiums fort.
56 Bauleiter
56.1.1 Der Bauleiter wird zwar von dem Bauherrn bestellt, seine Pflichten sind jedoch öffentlich-rechtlicher Natur und ergeben sich aus § 56. Die Verantwortlichkeit des Bauleiters besteht damit der Bauaufsichtsbehörde gegenüber.
56.1.2 Die mit der Bauleitung beauftragte Person muss auf der Baustelle anwesend oder durch eine geeignete Person vertreten sein, soweit dies die Überwachungspflicht erfordert. Das Gleiche gilt für die Fachbauleiter.
57 Aufbau und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden
57.3.1 Ausreichend im Sinne des Absatzes 3 ist eine Personalausstattung, wenn die üblicherweise anfallenden Bauaufsichtsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden können. Hierzu gehört auch, dass insbesondere Baugenehmigungsverfahren innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Monaten abgeschlossen werden und Stellungnahmen in anderen Verfahren fristgemäß erfolgen. Außerdem muss gewährleistet sein, dass neben der präventiven Tätigkeit auch die repressiven Aufgaben wahrgenommen werden können.
57.3.2 Personelle Änderungen, die Einfluss auf die Besetzung der Bauaufsichtsbehörde mit ausreichend geeigneten Fachkräften gemäß Absatz 3 haben, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde unter Einhaltung des Dienstweges vorab anzuzeigen.
58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
58.2.1 Neben der präventiven Kontrolle im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren haben die Bauaufsichtsbehörden auch während und nach der Realisierung von Vorhaben darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind (repressive Kontrolle). Die Bauüberwachung dient insbesondere der Kontrolle, ob die Vorhaben im Einklang mit der Baugenehmigung verwirklicht werden und ob die am Bau Beteiligten ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, siehe auch § 81.
Die Bauaufsichtsbehörden haben nicht nur über das genehmigungspflichtige, sondern generell, also auch über das nicht genehmigungspflichtige Baugeschehen zu wachen. Werden Baurechtsverstöße festgestellt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die zur (Wieder-)Herstellung baurechtskonformer Zustände erforderlichen Verfügungen erlassen. Auf die Spezialermächtigungen für bestimmte Maßnahmen (§§ 78 ff.) wird verwiesen.
58.2.2 Stellt sich erst im Laufe der Zeit bei einem formell und materiell legal errichteten Vorhaben eine Gefahrensituation ein, zum Beispiel Einsturzgefahr wegen Baufälligkeit, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Wiederherstellung bauordnungsgemäßer Zustände aufgrund der Generalklausel des Absatzes 2 einschreiten. Eine Beseitigungsanordnung nach der Spezialermächtigung des § 80 kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
58.2.3 Die Eingriffsbefugnis der Bauaufsichtsbehörden nach Satz 2 gilt unabhängig davon, ob es sich um verfahrensfreie, genehmigungsfreigestellte oder genehmigungspflichtige Anlagen handelt. Auch gegen verfahrensfreie, aber materiell rechtswidrige Baumaßnahmen ist in der Regel einzuschreiten. Welche Maßnahmen die Bauaufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall trifft, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
(Stand: 06.09.2023)
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