umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (6)

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71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

71.3 Das Verfahren nach dieser Vorschrift ermöglicht es, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen im bauaufsichtlichen Verfahren zu ersetzen, indem es die Ersatzvornahme mit der Entscheidung über den Bauantrag verbindet. Die Einleitung eines eigenen kommunalaufsichtlichen Verfahrens entfällt. Die in dem jeweils zugrunde liegenden Verfahren zuständige Bauaufsichtsbehörde ist damit für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig.

71.4 Die Anforderungen des Satzes 2 sind im Regelfall erfüllt, wenn der Gemeinde eine Frist zur Abhilfe in der nächsten turnusmäßigen Sitzung des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses eingeräumt wird. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder, wenn dem Bürgermeister die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens in eigener Zuständigkeit übertragen wurde, kann eine kürzere Frist gesetzt werden.

72 Baugenehmigung, Baubeginn

72.1 Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind ausschließlich die in §§ 63, 64 abschließend aufgeführten Bereiche.

72.2 Der Wegfall der Prüfungspflicht für einzelne materiell-rechtliche Vorschriften führt nicht dazu, dass die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn die Bauaufsichtbehörde in dem nicht zu prüfenden Teil der Bauvorlagen einen offensichtlichen erheblichen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften erkennt, siehe hierzu Nummer 63.

72.3 Liegen nachzureichende bautechnische Nachweise zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch nicht vor, soll diese unter der Bedingung der nachträglichen Nachweiserbringung und unter dem Vorbehalt der sich hieraus ergebenden nachträglichen Aufnahme von Auflagen erteilt werden.

72.4 Bei Erteilung einer Baugenehmigung wird grundsätzlich keine Rücksicht auf private Rechte anderer Personen genommen. Für die Erteilung einer Baugenehmigung hat es daher keine Bedeutung, dass das betreffende Grundstück zum Beispiel wegen der Eintragung einer zivilrechtlichen Grunddienstbarkeit, zum Beispiel Wegerecht, - teilweise - nicht bebaut werden kann. Auch privatrechtliche Vereinbarungen, zum Beispiel zwischen Nachbarn, in denen ein Grundstückseigentümer sich verpflichtet hat, von einem ihm zustehenden Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung keinen Gebrauch zu machen, hindern die Erteilung einer Baugenehmigung nicht.

72.5 Von der Erteilung der Baugenehmigung hat die Bauaufsichtsbehörde neben der Gemeinde auch das Finanzamt und das Statistische Landesamt (Statistischer Erhebungsbogen) sowie die betroffenen Fachbehörden zu unterrichten. Zum Beispiel sind bei Abfallentsorgungsanlagen die untere Immissionsschutzbehörde und bei Lebensmittelunternehmen (Betriebe der industriellen Lebensmittelherstellung, Bäckereien, Fleischereien, Gaststätten) die Lebensmittel- und Veterinärämter zu unterrichten, soweit diese Anlagen durch Baugenehmigung zugelassen werden.

72.8 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr mit der Baubeginnsanzeige die Erfüllung von Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung und das Vorliegen eventuell neben der Baugenehmigung erforderlicher Genehmigungen nachgewiesen wird.

73 Geltungsdauer der Genehmigung

73.2 Die Verlängerung der Baugenehmigung ist nur möglich, wenn die Genehmigungsfähigkeit des ursprünglich beantragten Bauvorhabens zum Zeitpunkt der Verlängerung materiell vorliegt, so dass insoweit eine Neuerteilung erfolgt. Es besteht daher keine Identität zwischen dem Erstbescheid und dem Folgebescheid.

Der Unterschied zur Erstgenehmigung liegt im erleichterten Verfahren. Statt des formgebundenen Bauantrags ist ein schriftlicher, aber ansonsten formloser Verlängerungsantrag zu stellen, der dem Bauantrag gleich steht. Bauvorlagen und sonstige Nachweise müssen nicht erneut mit eingereicht werden. Ebenso entfällt regelmäßig die erneute Beteiligung der Fachbehörden und sonstigen Stellen, soweit keine der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Soweit zur Erteilung des Erstbescheids eine Nachbarbeteiligung erforderlich war, ist diese zu wiederholen. § 70 gilt entsprechend.

74 Teilbaugenehmigung

Die Bauvorlagen für eine Teilbaugenehmigung müssen die Feststellung der grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes sowie die abschließende Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden Abschnitte des Vorhabens ermöglichen.

75 Vorbescheid

Auf Erteilung des Vorbescheides besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen in gleicher Weise wie bei einer Baugenehmigung ein Rechtsanspruch.

Der Vorbescheid ist ein Ausschnitt (vorweggenommener Teil) aus der umfassenderen Baugenehmigung, durch den einzelne Fragen eines Bauvorhabens vorab geklärt werden können. Erteilt die Bauaufsichtsbehörde einen Vorbescheid, ist dadurch über die zur Entscheidung gestellten Fragen abschließend und bindend befunden mit der Folge, dass bei der endgültigen Baugenehmigung die vorweg durch den Vorbescheid entschiedenen Fragen nicht mehr zu prüfen sind.

Die Bindungswirkung des Vorbescheides im Hinblick auf die spätere Baugenehmigung gilt auch, wenn sich nach Erteilung des Vorbescheides und vor Erteilung der Baugenehmigung die Rechtslage ändert, wenn zum Beispiel ein Bebauungsplan in Kraft tritt, nach dessen Festsetzungen das geplante und durch Vorbescheid positiv beschiedene Bauvorhaben nicht mehr zulässig und damit nicht mehr genehmigungsfähig wäre oder eine Veränderungssperre erlassen wird.

Für verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 und genehmigungsfreigestellte Vorhaben nach § 62

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