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Regelwerk

Änderungstext

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung

- Sachsen -

Vom 20. April 2017
(SächsABl. Nr.20 vom 18.05.2017 S. 635)



I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung vom 18. März 2005 (SächsABl. SDr. S. S 59; SächsABl. S. 363), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2012 (SächsABl. S. 1031) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz wird die Angabe "vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist," durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Nummer 10 wird folgende Angabe eingefügt:

"11 Barrierefreie Beherbergungsräume"

bb) Die bisherigen Angaben zu Nummern 11 bis 13 werden die Angaben zu Nummern 12 bis 14.

cc) Die Angabe zur neuen Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten "14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten und Übergangsvorschriften"

b) In Nummer 3.1 Satz 3 werden die Wörter ", eine Treppe in einer Halle, in einem Foyer" gestrichen.

c) In Nummer 6.2 wird Satz 3

Direkt aufgebrachte Anstriche und Beschichtungen bis zu einer Dicke von 0,5 mm bleiben außer Betracht.

gestrichen.

d) Der Nummer 9.1 wird folgender Satz angefügt:

"In Beherbergungsräumen nach Nummer 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein."

e) In Nummer 9.2 werden die Wörter "Feuerwehr- oder Rettungsdienstleitstelle" durch die Wörter "Leitstelle im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

f) In Nummer 9.3 Satz 2 werden die Wörter "das Erdgeschoss (Eingangsgeschoss)" durch die Wörter "ein Geschoss mit Ausgang ins Freie" ersetzt.

g) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

"11 Barrierefreie Beherbergungsräume

11.1 Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprechen.

11.2 In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind. Die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Nummer 11.1 angerechnet werden.

11.3 Für die Anforderungen der Nummern 11.1 und 11.2 gilt § 50 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung entsprechend."

h) Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 12 bis 14.

i) In der neuen Nummer 12.4 Buchstabe b werden nach dem Wort "Brand" die Wörter "sowie über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer," eingefügt.

j) In der neuen Nummer 12.5 wird die Angabe "11.1 bis 11.4" durch die Angabe "12.1 bis 12.4" ersetzt.

k) Die neue Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach Nummer 11 und die Evakuierung von Menschen mit Behinderung aus diesen Räumen."

l) Die neue Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
14  Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten

Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie bestehenden Beherbergungsstätten ist Nummer 11 anzuwenden.

"14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten und Übergangsvorschriften

14.1 Auf die zum 1. September 2017 bestehenden Beherbergungsstätten ist Nummer 12 anzuwenden.

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