Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau- & Planungsrecht |
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch
- Saarland -
Vom 13. Dezember 2012
(Amtsbl. I Nr. 1 vom 10.01.2013 S. 3; 24.11.2015 S. 959 15; 13.07.2018 S. 358 18; 04.12.2019 S. 211 20, ber. S. 760; 07.04.2020 S. 249 20a; 08.01.2024 S. 20 24)
Auf Grund des § 5 Absatz 3 und Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 4 10), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Baugesetzbuchs:
§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport 15 20 20a 24
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist
§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr führt als Enteignungsbehörde Enteignungen nach dem Baugesetzbuch durch.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr entscheidet als höhere Verwaltungsbehörde, wenn in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 6 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 1, § 126 Absatz 2 Satz 2, § 185 Absatz 2 Satz 2 und § 209 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs eine Einigung des Entschädigungsberechtigten und des Entschädigungsverpflichteten nicht zustande kommt.
§ 3 Zuständigkeiten des Ministeriums für Finanzen und Europa
Das Ministerium für Finanzen und Europa ist die höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 185 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs.
§ 4 Zuständigkeiten des Landesdenkmalamtes 18
Das Landesdenkmalamt ist die zuständige Landesbehörde im Sinne des § 177 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs.
§ 5 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist die höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 190 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 20. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 203) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.01.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion