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DVSAIG - Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Saarland -
Vom 7. April 2020
(Amtsbl. I Nr. 27 vom 20.05.2020 S. 334; 01.12.2021 S. 2695 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 28.02.2024 S. 220 24)
Archiv: 2004
Auf Grund des § 57 Nummer 1 bis 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 632), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Architektenkammer des Saarlandes und der Ingenieurkammer des Saarlandes:
Teil 1
Praktische Tätigkeit der Absolventinnen und Absolventen vor Eintragung in die Architektenliste oder die Liste der Stadtplanerinnen und Stadtplaner
§ 1 Inhalt und Umfang der praktischen Tätigkeit
(1) Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der betreffenden Fachrichtung nach § 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Die Absolventinnen und Absolventen sollen befähigt werden, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Die praktische Tätigkeit hat auf den während des Studiums in der betreffenden Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzubauen.
(2) Die praktische Tätigkeit muss in den wesentlichen Berufsaufgaben in ausgewogener Weise abgeleistet worden sein. Dies bedeutet, unter besonderer Beachtung der sicherheitstechnischen Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vorhabens,
(3) Die praktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt werden. Sie beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme, in Fällen des § 2 jedoch erst mit dem Zugang der vollständigen Anzeige. Wurde die praktische Tätigkeit bereits bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes angezeigt und begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen. Wurde die praktische Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen, soweit sie mit dem Anforderungsprofil gemäß den Absätzen 1 und 2 vergleichbar sind. In einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Über die Zeiten der praktischen Tätigkeit hat die Absolventin oder der Absolvent eine Bescheinigung vorzulegen.
(1) Die Aufsicht über das Berufspraktikum in der Fachrichtung Architektur kann durch eine Architektin oder einen Architekten (aufsichtführende Person) oder die Architektenkammer erfolgen.
(Stand: 15.04.2024)
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