Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Vom 1. Dezember 2021
(AmtsBl. I Nr. 85 vom 16.12.2021 S. 2695)



Auf Grund des § 57 Nummer 1 und 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2021 (Amtsbl. I S. 2370), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Architektenkammer des Saarlandes und der Ingenieurkammer des Saarlandes:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 334) wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. ein Berufsqualifikationsnachweis. "3. Nachweise der Berufsqualifikation gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. zum Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"
  1. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Ingenieurgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1149), in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen oder
  2. die Verleihungsurkunde in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Ingenieurgesetzes oder
  3. der Genehmigungsbescheid in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 5 des Ingenieurgesetzes oder
  4. die Urkunde über den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes,
"3. Nachweise der Berufsqualifikation (Absatz 3)."

bb) Nummer 4

4. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person mindestens drei Jahre als Ingenieurin oder Ingenieur praktisch tätig war,

wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erforderlich. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen. "(3) Zum Nachweis der Berufsqualifikation sind vorzulegen:
  1. im Fall des § 23 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
    1. zum Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"
      aa) das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Ingenieurgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1149), in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen oder
      bb) die Verleihungsurkunde in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Ingenieurgesetzes oder
      cc) der Genehmigungsbescheid in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 5 des Ingenieurgesetzes oder
      dd) die Urkunde über den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes,
    2. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person mindestens drei Jahre als Ingenieurin oder Ingenieur praktisch tätig war,
  2. im Fall des § 23 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen. Den Ausbildungsnachweisen ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beizufügen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und f genannten Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein."

c) Dem Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht erforderlich. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.

(5) Teil 3 Abschnitt 2 gilt entsprechend."

3. § 22 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion