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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
Vom 1. Dezember 2021
(AmtsBl. I Nr. 85 vom 16.12.2021 S. 2695)
Auf Grund des § 57 Nummer 1 und 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2021 (Amtsbl. I S. 2370), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Architektenkammer des Saarlandes und der Ingenieurkammer des Saarlandes:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 334) wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. ein Berufsqualifikationsnachweis. | "3. Nachweise der Berufsqualifikation gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes." |
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. zum Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"
|
"3. Nachweise der Berufsqualifikation (Absatz 3)." |
bb) Nummer 4
4. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person mindestens drei Jahre als Ingenieurin oder Ingenieur praktisch tätig war,
wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erforderlich. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen. | "(3) Zum Nachweis der Berufsqualifikation sind vorzulegen:
|
c) Dem Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht erforderlich. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.
(5) Teil 3 Abschnitt 2 gilt entsprechend."
3. § 22 wird wie folgt geändert:
(Stand: 21.12.2021)
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