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Regelwerk, Bau und Planung

KaInDÜV - Katasterinhalts- und -datenübermittlungsverordnung
Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster

- Saarland -

Vom 15. September 2008
(Amtsbl. Nr. 39 vom 25.09.2008 S. 1543; 04.12.2012 S. 462; 27.11.2014 S. 441; 13.07.2018 S. 358 18; 07.12.2020 S. 1363 20)



Auf Grund des § 31 Nr. 1 und 2 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), verordnet das Ministerium für Umwelt:

Abschnitt 1
Inhalt des Liegenschaftskatasters

§ 1 Flurstücks- und Gebäudeangaben

(1) Für die Liegenschaften sind nachzuweisen:

  1. Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
  2. Angaben zur tatsächlichen Nutzung,
  3. Flächeninhaltsangaben,
  4. Angaben zur geometrischen Form und zum räumlichen Bezugssystem,
    1. Darstellungen in der Liegenschaftskarte,
    2. Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse,
  5. Angaben zur Abmarkung und zu Grenzeinrichtungen,
  6. Angaben zu den kommunalen Gebietskörperschaften,
  7. Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart.

(2) Für die Liegenschaften können nachgewiesen werden:

  1. Zugehörigkeit zu weiteren Verwaltungsbezirken und regionalen Gliederungen, wie zum Beispiel Finanzamt,
  2. für die Planung wichtige topographische Merkmale,
  3. die Kennzeichnung nicht feststellbarer Grenzen.

§ 2 Eigenschaftsangaben

(1) Als Eigenschaften der Liegenschaften oder Hinweise darauf, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, sind nachzuweisen:

  1. Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,
  2. Klassifizierungen
    1. der Wasserflächen nach dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Saarländischen Wassergesetz,
    2. der Straßenflächen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Saarländischen Straßengesetz,
  3. Hinweise auf die nachfolgenden Feststellungen oder Festsetzungen, sofern sie von den zuständigen Stellen in automationsgerechter Form flurstücksbezogen zur Übernahme eingereicht werden:
    1. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000-Schutzgebiet,
    2. Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, Heilquellenschutzgebiet,
    3. Schutzwald, Erholungswald,
    4. Bodenordnungsverfahren,
    5. förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet, städtebaulicher Entwicklungsbereich, Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung,
    6. Altlast,
    7. Baulast,
    8. Denkmalbereich, Grabungsschutzgebiet, Eintragung in die Denkmalliste.

(2) Als Eigenschaftsangaben können außerdem Hinweise auf folgende Feststellungen von öffentlichem Interesse nachgewiesen werden:

  1. Anliegervermerke,
  2. Fernleitungen.

§ 3 Eigentümerangaben

(1) Für Liegenschaften sind als Angaben zu den Eigentümerinnen und Eigentümern und den Erbbauberechtigten zu führen:

  1. Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Geburtsdaten,
  2. Bezeichnung der juristischen Personen,
  3. Firmennamen.

Diese Angaben sind bei im Grundbuch eingetragenen Grundstücken in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen.

(2) Als Eigentümerangaben können weitere Merkmale zur Identifikation wie Titel, Berufsbezeichnungen, Anschriften, Namen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Eltern geführt werden.

§ 4 Sonstige technische Informationen

(1) Im Liegenschaftskataster werden außerdem interne Verwaltungs- und Verknüpfungsmerkmale gespeichert. Hierzu gehören:

  1. Angaben zur Entstehung und Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters,
  2. Hinweise zur Verknüpfung der Bestandteile des Liegenschaftskatasters,
  3. Hinweise zur Steuerung der Verarbeitung und Benutzung.

(2) Über nicht mehr bestehende Flurstücke sind die für die Rückverfolgung der Entstehung erforderlichen Angaben zu führen.

Abschnitt 2
Übermittlung und Abruf von Daten aus dem Liegenschaftskataster

§ 5 Grundsätze 20

(1) Regelmäßige Übermittlungen von Daten aus dem Liegenschaftskataster können nach Maßgabe der §§ 6 und 7 in folgenden Formen erfolgen:

  1. Übersendung von Auszügen,
  2. Übertragung von Daten oder
  3. Übersendung von maschinell lesbaren Datenträgern.

(2) Die Stelle, an die Daten aus dem Liegenschaftskataster regelmäßig übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weitergabe der Daten ist nicht zulässig.

(3) Datenübermittlungen in schriftlicher Form sind in verschlossenem Umschlag vorzunehmen. Maschinell lesbare Datenträger sind gesichert zu versenden. Datenträger, die versandt werden, dürfen nur solche Daten enthalten, die für die empfangende Stelle bestimmt sind. Nicht für die empfangende Stelle bestimmte Daten sind vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung von Datenträgern sind die Daten vollständig zu löschen; hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rückübermittlung der Daten unumgänglich ist.

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