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Regelwerk, Bau und Planung

SVermKatG - Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz
Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

- Saarland -

Vom 16. Oktober 1997
(Amtsbl. S. 1130; 07.11.2001 S. 2158; 18.02.2004 S. 822; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 S. 278 08 In-Kraft-Treten; 20.08.2008 S. 1760 08a; 16.10.2012 S. 418 12; 22.08.2018 S. 674 18; 11.11.2020 S. 1262 20; 08.12.2021 S. 2629 21; 10.07.2024 S. 650 24)
Gl.-Nr.: 219-2



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Landes 24

(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgaben des Landes die Vorhaltung eines raumbezogenen Bezugssystems sowie den Nachweis der Liegenschaften und der Geotopografie. Dazu sind die Geobasisdaten des Raumbezugs und der Geotopografie (Landesvermessung) und die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters zu erheben, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisdaten bereitzustellen. Das amtliche Vermessungswesen stellt seine Geobasisdaten und Dienstleistungen nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Bürgerinnen und Bürger bereit.

(2) Erhebung, Führung und Bereitstellung der Geobasisdaten sind ständig dem Fortschritt der geodätischen, kartografischen und geoinformationstechnischen Wissenschaft und Technik anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit der Verfahren und Produkte des amtlichen Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.

(3) Die Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind in automatisierter Form zu führen.

§ 1a Begriffsbestimmungen 24

(1) Geobasisdaten sind die Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche den Raumbezug, die Geotopografie und das Liegenschaftskataster anwendungsneutral nachweisen. Zu den Geobasisdaten gehören auch historische Daten, die dauerhaft gespeichert werden dürfen.

(2) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen sowie die Landesluftbildsammlung.

§ 2 Zuständige Behörden, Aufsicht 08 12 24 24

(1) Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde führt die Aufsicht über das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Sie erlässt Verwaltungsvorschriften über das Zusammenwirken des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und anderen Landesbehörden.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, obliegen die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Dritter bedienen.

(3) Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung,
  2. die im Saarland Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und
  3. die Vermessungsdienststellen sonstiger Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden.

Die Vermessungsstellen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 unterstehen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz der Fachaufsicht der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde.

(4) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann Personen, die in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt sind (auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure), die Erledigung einzelner Aufträge gestatten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Gegen Entscheidungen der Vermessungsstellen nach Absatz 3 Satz 1 und der Personen nach Absatz 4 findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.

§ 3 Aufgaben der Vermessungsstellen 08 12 24 24

(1) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben

  1. Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Liegenschaftsvermessungen) und
  2. Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen.

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(Stand: 05.09.2024)

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