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Änderungstext
Gesetz Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrecht (SLPG)
- Saarland -
Vom 12. Juni 2002
(Amtsblatt vom 01.08.2002 Nr. 37 S. 1506)
Artikel 1
Saarländisches Landeplanungsgesetz (SLPG)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) In § 5 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG -) vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 17 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), werden die Worte "von Raumordnungsteilplänen und -programmen" durch die Worte "des Landesentwicklungsplans" ersetzt.
(2) Das Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. 5. 482), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 91 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und der Landesplanung" durch die Worte
"unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "in die Landesentwicklungspläne" durch die Worte "in den Landesentwicklungsplan" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "und der Landesplanung" gestrichen.
(3) Das Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (OPNVG) vom 29. November 1995 (Amtsbl. 1996 S. 74), geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung" durch die Worte "Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen "Erfordernisse der Raumordnung" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "und Landesplanung" gestrichen.
(4) § 40 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Wassergesetzes ( SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), geändert durch Artikel 10 Abs. 23 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt gefasst:
"Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen."
(5) § 5 Abs. 2 des Waldgesetzes für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 89 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt gefasst:
"(2) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen."
(6) § 2 Abs. 2 Satz 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 8. November 1978 (Amtsbl. S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), wird wie folgt gefasst:
"Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen."
(7) § 28 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt gefasst:
(1) Bei allen Planungen öffentlicher Straßen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Die Planungen für Landstraßen 1. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sind der Landesplanungsbehörde mitzuteilen."
(8) In § 25 des Gesetzes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) vom 21. Juli 1976 (Amtsbl. S. 841, ber. 1977 S. 564), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), werden die Worte "im Rahmen des Berichtes zur Landesentwicklung" gestrichen.
(9) § 9 Abs. 1 Satz 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes - SKHG - vom 15. Juli 1987 (Amtsbl. S. 921), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) wird wie folgt gefasst:
"Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen."
(10) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Kurortegesetz) vom 30. Mai 1984 (Amtsbl. S. 749), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen."
(11) Das Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 2, ber. S. 726), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 04.07.2022)
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