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Änderungstext
Gesetz Nr. 2145 zur Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes
- Saarland -
Vom 10. Juli 2024
(Amtsbl. I Nr.34 vom 05.09.2024 S. 650)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes
Das Saarländische Vermessungs- und Katastergesetz vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe zu § 1a eingefügt:
" § 1a Begriffsbestimmungen".
2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe zu § 4a eingefügt:
" § 4a Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens".
3. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Einsicht, Auskunft, Nutzungsrecht | " § 10 (weggefallen)". |
4. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Einsicht, Auskunft, Datenübermittlung | " § 16 (weggefallen)". |
5. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Aufgaben des Landes
Die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters sind Aufgaben des Landes, die nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes wahrzunehmen und ständig dem Fortschritt der geodätischen und kartographischen Wissenschaft und Technik anzupassen sind. Die notwendige Einheitlichkeit der Vermessungs- und Landeskartenwerke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren. Die Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind in automatisierter Form zu führen. |
" § 1 Aufgaben des Landes
(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgaben des Landes die Vorhaltung eines raumbezogenen Bezugssystems sowie den Nachweis der Liegenschaften und der Geotopografie. Dazu sind die Geobasisdaten des Raumbezugs und der Geotopografie (Landesvermessung) und die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters zu erheben, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisdaten bereitzustellen. Das amtliche Vermessungswesen stellt seine Geobasisdaten und Dienstleistungen nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Bürgerinnen und Bürger bereit. (2) Erhebung, Führung und Bereitstellung der Geobasisdaten sind ständig dem Fortschritt der geodätischen, kartografischen und geoinformationstechnischen Wissenschaft und Technik anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit der Verfahren und Produkte des amtlichen Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren. (3) Die Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind in automatisierter Form zu führen." |
6. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Begriffsbestimmungen
(1) Geobasisdaten sind die Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche den Raumbezug, die Geotopografie und das Liegenschaftskataster anwendungsneutral nachweisen. Zu den Geobasisdaten gehören auch historische Daten, die dauerhaft gespeichert werden dürfen.
(2) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen sowie die Landesluftbildsammlung."
7. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma und das Wort "Verbraucherschutz" durch die Wörter "Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die im Saarland bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und | "die im Saarland Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und". |
8. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
b) In dem neuen Satz 3 des Absatzes 1 werden die Wörter "das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" durch die Wörter "das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Grenzwiederherstellung" durch das Wort "Grenzwiederherstellungen" ersetzt.
9. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens
(Stand: 05.09.2024)
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