umwelt-online: ArchIngKG - Architekten- und Ingenieurkammergesetz - Schleswiig-Holstein - (2)
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§ 17 Pflichtmitglieder
Pflichtmitglieder der Kammer sind
die die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen und sich nicht nur gelegentlich mit den jeweiligen Berufsaufgaben (§§ 1 und 2) befassen. Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung in der Liste.
§ 18 Freiwillige und außerordentliche Mitglieder 07
(1) Gewerblich tätige, angestellte oder beamtete Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure sind auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufzunehmen, wenn sie in einer der in § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 genannten Listen eingetragen sind. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 vorliegen. Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen, werden auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Personen, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben und in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, Hauptniederlassung, ihren Dienstsitz oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, sind auf Antrag als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Kammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt wird. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt.
(3) Freiwillige Mitglieder scheiden auf Antrag aus. Ihr Ausscheiden wird mit dem Schluss des Geschäftsjahres wirksam, sofern der Vorstand nichts anderes zulässt. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen mit der Löschung in einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Liste oder mit dem Verlust der Berechtigung, sich Ingenieurin oder Ingenieur zu nennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2).
Die Kammer hat neben ihren sonstigen Aufgaben
§ 20 Organe, Verpflichtung von Organmitgliedern 07 10 22a
(1) Die Organe der Kammer sind
(2) Den Organen können nur Mitglieder der Kammer angehören. Dies gilt nicht für die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter. In die Organe dürfen keine Personen berufen werden, die die Aufsicht über die Kammer führen. Die Besetzung der Organe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll dem Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern unter den Mitgliedern der Kammer entsprechen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(Stand: 07.05.2024)
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