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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

LBO - Landesbauordnung
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Juli 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 11.07.2024 S. 504)
Gl.-Nr.: 2130-19



Archiv

Zur Bekanntmachung

Textvergleich der Fassung 2021 mit der Fassung 2024

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,
  2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
  3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
  5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,
  6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
  7. Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind,
  8. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben; § 2 Absatz 4 Nummer 19 bleibt unberührt,
  9. (Gültig bis 13.01.2027 siehe => Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG 1 unterliegen.)
    (Gültig ab 14.01.2027 siehe => Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/12301 durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.)

Abweichend von Satz 1 Nummer 9 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 anzuwenden.

(3) Für Anlagen, die die Landesgrenze zu anderen Bundesländern überschreiten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des anderen Bundeslandes ganz oder teilweise Anwendung finden.

§ 2 Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, ausgenommen Bootslagerplätze am Meeresstrand,
  3. Sport- und Spielflächen,
  4. Camping- und Wochenendplätze,
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und deren Zufahrten, Abstellanlagen für Fahrräder,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
  9. künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche,
  10. Sportboothäfen.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse 1:
    1. freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und
    2. freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
  3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  4. Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
  5. Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der festgelegten Geländeoberfläche im Mittel. Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

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(Stand: 18.07.2024)

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