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BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung
Landesverordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. November 1995
(GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 355;.2001 S. 20; 15.08.2002 S. 185 02;21.11.2008 S. 705 08aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-2-29
Aufgrund des § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und Satz 2 bis 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) wird verordnet:
Abschnitt I
Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Landesausschuß für Baustatik
§ 1 Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
(1) Als Prüfämter für Baustatik (Prüfämter) können die unteren Bauaufsichtsbehörden anerkannt werden, die mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes mit besonderer Befähigung auf den Gebieten der Baustatik, Baustoffkunde und Bauphysik als Leiterin oder Leiter und mit Diplom-Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Abschluß an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule besetzt sind. Hierfür sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfamtes nachzuweisen, daß sie oder er mindestens zehn Jahre mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen, mit der Prüfung bautechnischer Nachweise und mit den Aufgaben einer Bauleiterin oder eines Bauleiters bei Ingenieurbauten betraut war; davon sollen mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre auf die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter entfallen. Von den Diplom-Ingenieurinnen und Diplom-Ingenieuren ist eine mindestens dreijährige Praxis im Aufstellen oder Prüfen von bautechnischen Nachweisen nachzuweisen.
Die Anerkennung erfolgt durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 und 3 zulassen.
(2) Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieurin oder Prüfingenieur) ist, wer als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Die in anderen Bundesländern anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure gelten auch in Schleswig-Holstein als anerkannt.
(3) Die Prüfämter und die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
§ 2 Landesausschuß für Baustatik 02
(1) Bei der obersten Bauaufsichtsbehörde wird ein Landesausschuß für Baustatik gebildet.
(2) Der Landesausschuß für Baustatik setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
des Landes Schleswig-Holstein zusammen.
Die Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Vorsitz im Landesausschuß für Baustatik führt die Vertreterin oder der Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses für Baustatik sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Landesausschuß für Baustatik hat folgende Aufgaben:
(5) Die Mitglieder des Landesausschusses für Baustatik erhalten Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und ein Sitzungsgeld in Höhe von 75,00 Euro je Sitzungstag. Dies gilt nicht für Mitglieder, die dem öffentlichen Dienst angehören und diese Tätigkeiten im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen.
Abschnitt II
Bautechnische Prüfung
§ 3 Übertragung von Prüfaufgaben 02
(1) Die Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet, sich bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, von Nachweisen des statisch-konstruktiven Brandschutzes, des Schall- und Wärmeschutzes Bautechnische Nachweise) und bei der konstruktiven Bauüberwachung eines Prüfamtes, einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs als Sachverständige zu bedienen. Dies gilt nicht bei Standsicherheitsnachweisen für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 1 nach Anlage 3 zur Bauprüfvergütungsverordnung - BauPrüfVergVO) vom 18. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 9. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 230).
(2) Die Bauaufsichtsbehörden können Bauzustandsbesichtigungen einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur als Sachverständige übertragen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Durchführung konstruktiver Bauüberwachung bei bestimmten Arten von baulichen Anlagen nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure erfolgen darf.
§ 4 typenprüfung, Prüfung Fliegender Bauten
(1) Die allgemeine Prüfung (Typenprüfung) von bautechnischen Nachweisen für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, darf nur durch ein Prüfamt erfolgen.
Die Geltungsdauer einer typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu begrenzen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(2) Die bautechnischen Nachweise Fliegender Bauten dürfen nur von einem Prüfamt geprüft werden.
§ 5 Erteilung von Prüfaufträgen
(1) Der Prüfauftrag wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt. Für die Erledigung der Prüfaufträge sind angemessene Termine zu benennen. Werden sie aus Gründen, die von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur zu vertreten sind, nicht eingehalten, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Auftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern. Die Prüfämter können Prüfaufträge für typenprüfungen auch von Dritten annehmen. Die Bauaufsichtsbehörden haben über die von ihnen erteilten Prüfaufträge für jedes Kalenderjahr ein Verzeichnis, geordnet nach Prüfämtern und Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren, zu führen. Das Verzeichnis ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure haben für jedes Kalenderjahr ein Verzeichnis aller Prüfaufträge nach dem Muster der Anlage 1 zu führen und jeweils bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 6 Ausführung der Prüfaufträge
(1) Die Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure haben ihre Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den baurechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die sie sich stets auf dem laufenden zu halten haben.
(2) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen sich nur der Mithilfe fest angestellter, fachkundiger und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedienen, deren Anzahl so begrenzt sein muß, daß sie deren Tätigkeit überwachen können. Sie können sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(3) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen die Prüfung nicht durchführen, wenn sie, eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt haben oder sie aus einem sonstigen Grund befangen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die Prüfämter.
(4) Die Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen zu prüfen und in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht haben sie die Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten wie das Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall nach § 26 LBO hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung zu beachten sind. Liegen den bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführten Technischen Baubestimmungen zugrunde, so ist im Prüfbericht darzulegen, ob und aus welchen Gründen das gerechtfertigt ist.
(5) Ergibt sich nachträglich, daß die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile Bauwerksklassen 4 und 5 nach Anlage 3 zur BauPrüfVergVO einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehören, für die die mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nicht anerkannt ist, so ist sie oder er verpflichtet, bei der Bauaufsichtsbehörde, die den Prüfauftrag erteilt hat, die Hinzuziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs, die oder der für diese Fachrichtung anerkannt ist, zu veranlassen.
(6) Die Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure können fehlende Berechnungen und Zeichnungen unmittelbar bei der Erstellerin oder beim Ersteller der Berechnungen anfordern; die Bauherrin oder der Bauherr sind hiervon zu verständigen. Sie haben zu veranlassen, daß die Bauherrin oder der Bauherr oder die Erstellerin oder der Ersteller der bautechnischen Nachweise etwaige Beanstandungen ausräumt.
(7) Die Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sollen im Prüfbericht angeben, ob sie eine konstruktive Überwachung der Baumaßnahme für erforderlich halten. Wird ein entsprechender Auftrag erteilt, so sind der Bauaufsichtsbehörde die Überwachungsprotokolle vorzulegen.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde gestatten, daß Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.
§ 7 Umfang der Prüfung
Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise hat sich auf alle tragenden Teile der baulichen Anlage, auch für kritische Bauzustände, zu erstrecken. Außer dem Ergebnis der Zahlenrechnung muß geprüft werden, ob die Voraussetzungen und Annahmen der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Kräfte vollständig erfaßt sind, ihre Ableitung bis in den Baugrund hinab verfolgt und die Stabilität der baulichen Anlage als Ganzes und in ihren einzelnen Teilen gesichert ist. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind weitere Nachweise über die Tragfähigkeit des Bodens von der Bauherrin oder dem Bauherrn anzufordern. Die Prüfung muß sich auch auf die Einzelzeichnungen schwieriger Bauteile, bei Stahlbetonbauten auf die Bewehrungszeichnungen und bei Stahl- und Holzbauten auf alle für die Standsicherheit wesentlichen Verbindungen erstrecken. Soweit für Schalungs- und Lehrgerüste ein Standsicherheitsnachweis vorgeschrieben ist, muß auch dieser geprüft werden.
§ 8 Verantwortung
Die Prüfämter, die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure tragen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.
Abschnitt III
Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren
§ 9 Anerkennung, Niederlassung
(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit sehr geringem bis durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Bauwerksklasse 1 bis 3 nach Anlage 3 zur BauPrüfVergVO der anderen Fachrichtungen nicht aus.
(3) Die Anerkennung wird für einen bestimmten Ort der Niederlassung ausgesprochen. Dabei soll eine flächendeckende Versorgung des Landes mit Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren gewährleistet werden. Zweigniederlassungen für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur dürfen nicht eröffnet werden.
(4) Will die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur den Ort der Niederlassung wechseln, bedarf es der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(5) Die Anerkennung wird für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre, erteilt. Die Frist kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur kann anerkannt werden, wer
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 zulassen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das Studium des Bauingenieurwesens an einer Fachhochschule oder einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Erfolg abgeschlossen hat und besondere Leistungen im konstruktiven Ingenieurbau nachweisen kann.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(4) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten in solchem Umfange ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, insbesondere ihrer oder seiner Überwachungspflicht nach § 6 Abs. 2, nicht gewährleistet ist.
§ 11 Antrag auf Anerkennung
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen, insbesondere
(3) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Fachrichtung oder Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde die Niederlassung beabsichtigt ist.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen.
§ 12 Eignungsprüfung
(1) Über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers hat die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Gutachten einzuholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildeten Prüfungsausschuß erstattet.
(2) Der Prüfungsausschuß stützt sein Gutachten auf die Bewertung der nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 anzugebenden Arbeiten sowie auf eine schriftliche oder mündliche Darlegung der Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers, insbesondere auf den im § 10 Abs. 1 Nr. 6 genannten Gebieten.
(3) Bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, die bereits in einem anderen Bundesland anerkannt waren, kann auf eine erneute Überprüfung der fachlichen Eignung verzichtet werden.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde und der Prüfungsausschuß sind an vorangehende Gutachten oder Bewertungen nicht gebunden.
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, den Leiterinnen oder Leitern der Prüfämter und zwei weiteren Mitgliedern des Landesausschusses für Baustatik. Der Prüfungsausschuß kann um zwei sachverständige Mitglieder erweitert werden.
(2) Die Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Der Prüfungsausschuß beschließt Bewertungsrichtlinien, die er seiner Begutachtung zugrundelegt. § 2 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.
§ 14 Anerkennungsurkunde, Verpflichtung
(1) Über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur stellt die oberste Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Urkunde aus.
(2) Die Anerkennungsurkunde wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der für den Ort ihrer oder seiner Niederlassung zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgehändigt. Hierbei ist sie oder er auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur zu verpflichten.
§ 15 Haftpflichtversicherung 02
Vor Aushändigung der Anerkennungsurkunde hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für sich und ihre oder seine Mitarbeiter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der obersten Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. Als ausreichend gilt eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
§ 16 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur
(3) Eine Anerkennung kann nach § 116 des Landesverwaltungsgesetzes zurückgenommen werden.
Abschnitt IV
Schlußvorschriften
§ 17 Verzeichnis der anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik
Das Innenministerium veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ein Verzeichnis der anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik und schreibt es fort. Das Verzeichnis enthält Angaben über die Fachrichtungen der Anerkennung und die Niederlassungsorte der einzelnen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 6. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 336) außer Kraft.
02 | Anlage 1 |
Prüfingenieurin/Prüfingenieur: . . . . . . . . . . . . .
Prüfverzeichnis für das Kalenderjahr: . . . .
Buavorhaben | Prüfung | ||||||||||||
Lfd. Nr. bzw. Prüfnr. | Bauort Straße | Bau- herrin/ Bau- herr |
Gebäu- deart a) |
Bau- art b |
Anrechen- bare Kosten (in TdEuro) bzw. Zeit- aufwand |
Bau- werks- klasse |
Auftrag- geberin/ Auftrag- geber |
Datum des Prüfauf- trages |
Schall- schutz ja/nein |
Wärme- schutz ja/nein |
Feuer- wider- stands- dauer ja/nein |
Konstr. Über- wa- chung |
Datum Schluß- bericht |
a) gemäß Richtwerttabelle b) Bauartkennzahl 1 = Massivbau 2 = Metallbau 3 = Holzbau |
ENDE |
(Stand: 04.07.2022)
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