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Änderungstext
Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
Vom 15. August 2002
(GVOBl. Nr. 10 vom 29.08.2002 S. 185)
Aufgrund des § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und Satz 2 bis 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein verordnet das Innenministerium:
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 2. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 20), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 5 wird die Angabe "150,00 DM" durch die Angabe "75,00 Euro" ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt nicht bei Standsicherheitsnachweisen für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad Bauwerksklasse 1 nach Anlage 3 zur Bauprüfvergütungsverordnung BauPrüfVergVO vom 21. November 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 382), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 203). | "Dies gilt nicht bei Standsicherheitsnachweisen für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 1 nach Anlage 3 zur Bauprüfvergütungsverordnung - BauPrüfVergVO) vom 18. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 9. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 230)." |
3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte", die nicht dem Landesausschuss für Baustatik angehören" gestrichen.
4. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "1 Mio. Deutsche Mark" durch die Angabe "500.000 Euro" und die Angabe "500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "250.000 Euro" ersetzt.
5. In der Anlage wird die Angabe "(in TdDM)" durch die Angabe "(in TdEuro)" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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