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PrüfVO - Prüfverordnung
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht
- Schleswig-Holstein -
Vom 31. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 662; 17.09.2021 S. 1164 21; 13.12.2023 S. 29aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-14-32
Archiv: 2018
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen in
wenn die technischen Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(4) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 3 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der von der oder dem Prüfsachverständigen festgelegten Frist zu beseitigen.
§ 3 Bestehende Anlagen
Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
§ 5 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 30.01.2024)
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