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Regelwerk, Bau und Planung

SHWoFG-DVO - Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. Juni 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 27.06.2019 S. 170; 13.12.2021/2022 S. 5 22; 24.04.2023 S. 227 23; 12.06.2024 S. 465 24)
Gl.-Nr.: 233-5-4



Archiv: 2009

Aufgrund der § 8 Absatz 3 und § 17 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes ( SHWoFG) vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 118), und aufgrund des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 95), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

Abschnitt 1
Zuständige Stellen

§ 1 Amtsfreie Gemeinden und Ämter 22

(1) Zuständige Stellen im Sinne von § 2 Absatz 3 (Beteiligung der Kommunen), § 8 Absatz 4 (Begünstigte Haushalte und Wohnberechtigungsschein), § 11 Absatz 1, 2 und 5 (Belegungsbindung und -rechte), § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Mitteilungspflichten und Sicherung der Zweckbestimmung), § 18 Absatz 1 (Verstöße und Ordnungswidrigkeiten) und § 19 SHWoFG (Experimentierklausel) sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist im Kreis Schleswig-Flensburg die Landrätin oder der Landrat zuständige Stelle für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 8 Absatz 4 SHWoFG.

(3) Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 2 Investitionsbank Schleswig-Holstein

(1) Zuständige Stelle im Sinne von § 5 Absatz 1 (Förderzusage), § 6 Absatz 1 (Kooperationsvertrag), § 11 Absatz 3 (Belegungsbindung und -rechte), § 13 Absatz 3 (Zeitlicher Rahmen der Gegenleistung), § 14 (Freistellung), § 15 Absatz 3 und 7 (Mitteilungspflichten und Sicherung der Zweckbestimmung) und § 16 Absatz 9 (Überleitungsvorschrift) SHWoFG ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein.

(2) Bei Abschluss von Kooperationsverträgen nach § 6 SHWoFG ist das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium anzuhören. Es kann sich die Zustimmung vorbehalten.

(3) Entscheidungen nach § 11 Absatz 3 und § 14 SHWoFG werden im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen nach § 1 Absatz 1 getroffen. Die entsprechenden Anträge sind einschließlich der für die Beurteilung und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen in Textform bei den zuständigen Stellen nach § 1 Absatz 1 einzureichen. Diese haben die Anträge und Unterlagen versehen mit ihrer Stellungnahme in angemessener Frist an die Investitionsbank Schleswig-Holstein weiterzuleiten. Bei der Freistellung von Wohnungen in bestimmten Gebieten kann sich zusätzlich das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium die Zustimmung vorbehalten.

§ 3 Ausschließliche kommunale Zuständigkeit

Soweit die Gemeinden, Kreise oder Ämter alleinige Fördermittelgeber sind, sind abweichend von §§ 1 und 2 deren Behörden zuständige Stellen im Sinne des SHWoFG.

Abschnitt 2
Einkommensermittlung

§ 4 Gesamteinkommen

Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen (Gesamteinkommen) abzüglich der Beträge nach § 6. Für die Berechnung werden die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.

§ 5 Jahreseinkommen

(1) Das Jahreseinkommen ist nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes ( WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), über das Jahreseinkommen und die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeträge zu berechnen, soweit das SHWoFG oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen. Wohngeldrechtliche Vorschriften, die sich auf den Wohnraum beziehen, für den Wohngeld beantragt wird, bleiben unberücksichtigt.

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