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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Juni 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 04.07.2024 S. 465)


Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes ( SHWoFG) vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 4. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 227), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " (§§ 8, 9 Absatz 3 bis 8)" wird durch die Angabe " (§ 9 Absatz 3 bis 8)" ersetzt.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Einkommensgrenzen für selbst genutztes Wohneigentum richten sich nach § 8; auf sie sind ebenfalls die Anpassungsbeträge nach Absatz 2 anzuwenden."

2. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 8 Selbst genutztes Wohneigentum

Die nach § 7 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Förderung von selbst genutztem Wohneigentum um 20 Prozent.

" § 8 Selbst genutztes Wohneigentum

Zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beträgt die Einkommensgrenze abweichend von § 8 Absatz 2 SHWoFG

für einen Einpersonenhaushalt 18.500 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 27.700 Euro,

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6.400 Euro.

Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 800 Euro."

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 241633


ENDE

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(Stand: 11.07.2024)

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