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Änderungstext
Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG)
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. August 2017
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 36 vom 28.08.2017 S. 1201)
Die Verwaltungsbestimmungen für die soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein vom 22. August 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 790), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 500), werden wie folgt geändert:
1. Ziffer 2.2 wird wie folgt geändert:
Der letzte Satz "Die vertraglichen Verpflichtungen der Verfügungsberechtigten sind durch Vertragsstrafen abzusichern." wird ersetzt durch den Satz "Für die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen ist eine Sanktion vorzusehen."
2. Ziffer 2.3.2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angehängt:
"Ungebundene Wohnungen, die bisher die Anforderungen der Ersatzwohnungen nicht erfüllt haben, sollen nach entsprechender Modernisierung in den Wohnungspool aufgenommen werden."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Satz 4 "Sämtliche vertragliche Verpflichtungen der Verfügungsberechtigten sind durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe abzusichern." wird durch folgenden Satz ersetzt "Für die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen ist eine Sanktion vorzusehen."
3. Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält die Fassung:
alt | neu |
"3.1 Wohnberechtigung | "3.1 Wohnberechtigung und Einkommensgrenzen" |
b) Absatz 1 erhält die Fassung:
alt | neu |
(1) Begünstigte der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Zum Haushalt zählen die in § 8 Abs. 5 SHWoFG aufgezählten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Der Begriff der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft entspricht dem des § 5 Abs. 3 und 4 Wohngeldgesetz (WoGG vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)). Danach führen Personen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Lebt die Antrag stellende Person mit anderen Personen in derselben Wohnung, ist regelmäßig von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Dies gilt nicht bei Personen mit Untermietverträgen und Personen, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen eine gemeinsame Wohnung beziehen, beispielsweise in Form einer Studentenwohngemeinschaft. | "(1) Begünstigte der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Zum Haushalt zählen die in § 8 Abs. 5 SHWoFG aufgezählten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Personen führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Lebt die Antrag stellende Person mit anderen Personen in derselben Wohnung, ist regelmäßig von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Gemeinsames Bewohnen liegt in der Regel nicht vor, wenn ausschließlich Nebenräume (z.B. Bad, Toilette, Küche, Flur, Abstellraum) gemeinsam genutzt werden. Daher fehlt es an einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bei Personen mit Untermietverträgen und Personen, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen eine gemeinsame Wohnung beziehen, beispielsweise in Form einer Studenten- oder Seniorenwohngemeinschaft." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für die Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenzen für Miet- und Genossenschaftswohnraum sind die Vorschriften nach § 8 Abs. 2 und 3 SHWoFG i.V.m. §§ 7, 9 der Durchführungsverordnung (SHWoFG-DVO) (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 344) anzuwenden. Besonders zu berücksichtigen sind die verschiedenen Überschreitungsmöglichkeiten der Einkommensgrenze nach § 9 SHWoFG-DVO (siehe auch Ziffer 5.1.4). Die Einkommensgrenzen sind der Anlage 1 zu entnehmen, für den Bezug von Wohnungen, die im Rahmen der Vereinbarten Förderung nach § 88d II. WoBauG gefördert wurden, gilt Anlage 2 (siehe auch Ziffer 5.1.4)."
Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 4 bis 9.
d) Absatz 4 (neu) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) In der Regel wird die Bedürftigkeit durch die Einhaltung der Einkommensgrenzen, die das SHWoFG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (SHWoFG-DVO, GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 344) bestimmt, festgestellt. Eine Wohnberechtigung für eine geförderte Wohnung setzt voraus, dass Wohnungssuchende auf eine geförderte Wohnung angewiesen sind. Sie ist deshalb trotz Einhaltens der Einkommensgrenzen abzulehnen, wenn der Haushalt über erhebliches Vermögen verfügt. Von einem erheblichen Vermögen ist in der Regel auszugehen, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Die Bestimmungen der Ziffer 21.36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV 2009) sind analog anzuwenden. |
(Stand: 26.09.2019)
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