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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. August 2019
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 38 vom 16.09.2019 S. 886)



Die Verwaltungsbestimmungen für die soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein vom 22. August 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 790), zuletzt geändert durch Erlass vom 10. Dezember 2018 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1224), werden wie folgt geändert:

1. Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Bestimmungen der Ziffer 21.36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) sind analog anzuwenden. "Die Bestimmungen der Ziffer 21.37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVvvV-2017) sind mit Ausnahme von Absatz 5 Nummer 1 und 2 (selbst genutztes Wohneigentum) analog anzuwenden."

bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Wohneigentum, auch selbstgenutzt, wird grundsätzlich als verwertbares Vermögen betrachtet."

b) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Berufstätigkeit" der Wortlaut "oder der Wiederaufnahme einer vorübergehend unterbrochenen Beschäftigung wie einer Elternzeit." angefügt.

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Eine Wohnberechtigung kann in der Regel nicht anerkannt werden, wenn die geförderte Wohnung nur als zweiter Wohnsitz genutzt werden soll. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin aus beruflichen Gründen auf einen zweiten Wohnsitz angewiesen ist. "(6) Eine Wohnberechtigung kann nicht anerkannt werden, wenn ein weiterer Wohnsitz als Haupt- oder Nebenwohnsitz unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung begründet werden soll."

2. Ziffer 3.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Spiegelstrich 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 (neu) eingefügt:

"Die bisherige Wohnung darf nicht zum Abriss, für Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und nicht zur Umwandlung in eine Eigentumswohnung bestimmt oder bereits im Rahmen einer Objekt- oder Gebietsfreistellung freigestellt sein."

b) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gültigkeit muss bei Mietbeginn vorliegen."

3. Ziffer 3.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle wird die Angabe "85 m2" durch die Angabe "90 m2" ersetzt.

bb) Der Tabelle wird folgende Tabellenzeile angefügt:

"

mit fünf Personen bis zu 105 m2 oder fünf Räume

"

cc) Folgende Sätze 7 und 8 (neu) werden angefügt:

"Wohnräume mit weniger als acht Quadratmetern werden in der Regel als halbe Räume gewertet. Im Rahmen der Belegung werden halbe Räume nicht mit angerechnet, ein WBS über z.B. zwei Räume würde auch zur Belegung von 2,5 Räumen berechtigen."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Wortlaut "Die zuständige Stelle kann nach ihrem Ermessen von der vorgegebenen Wohnungsgröße abweichen," ersetzt durch den Wortlaut "Die zuständige Stelle kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Einzelfall von der vorgegebenen Wohnungsgröße abweichen,".

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Wortlaut "ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr" gestrichen.

bb) In Satz 4 wird der Wortlaut ",das sein sechstes Lebensjahr vollendet hat," und der Wortlaut ",die ihr sechstes Lebensjahr vollendet haben," gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der in der Klammern stehende Wortlaut "(d.h. unterhalb von fünf m2)" wird ersetzt durch den in Klammern stehenden Wortlaut "(d.h. bis zu fünf Quadratmetern)".

bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 (neu) angefügt:

"Die Genehmigung für die Dauer des Mietverhältnisses gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen versagt wird. Nach Ablauf der Frist ist das Vorliegen einer Genehmigung auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Eine geringfügige Überschreitung der Wohnungsgröße von bis zu einem Quadratmeter ist genehmigungsfrei."

4. Ziffer 3.2.3 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Belange des Datenschutzes sind nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zu berücksichtigen. "Die Belange des Datenschutzes sind nach Maßgabe der. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 27. April 2016 und des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), zu berücksichtigen."

b) In Satz 4 werden die Worte "erhoben, gespeichert und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

5. Ziffer 5.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wortlaut "vor der Überlassung einen" folgender Wortlaut eingefügt "in Schleswig-Holstein ausgestellten".

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