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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Organisations- und Verfahrenserlasses
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. März 2021
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 15/16 vom 19.04.2021 S. 498)



Die Bekanntmachung der Organisatorischen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren (Organisations- und Verfahrenserlass) mit Erlass vom 4. September 2020 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1344) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift der Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:

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Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord "Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, Landesamt für soziale Dienste sowie Unfallversicherungsträger"

b) Die Überschrift der Nummer 3.3.4 erhält folgende Fassung:

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Aufsichtsbehörden nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Jugendförderungsgesetz/Kindertagesstättengesetz "Aufsichtsbehörden nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch" in Verbindung mit dem Jugendförderungsgesetz"

c) Die Überschrift der Nummer 3.3.12 erhält folgende Fassung:

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Eisenbahnaufsichtsbehörden "Eisenbahnaufsichtsbehörden, Planfeststellungsbehörden"

d) Nummer 3.3.14 erhält folgende Untergliederung: "3.3.14.1 Bundesfernstraßen 3.3.14.2 Landes- und Kreisstraßen"

2. In Nummer 3.3.2 erhält Satz 2 des neunten Absatzes folgende Fassung:

alt neu
Die Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die für die Erlaubnis zuständige Behörde, das Landesamt für soziale Dienste, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel, bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 6 ApoG). "Die Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die für die Erlaubnis zuständige Behörde, das Landesamt für soziale Dienste, Gartenstraße 24, 24534 Neumünster, bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 6 ApoG)."

3. Nummer 3.3.4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden der Schrägstrich und das Wort "Kindertagesstättengesetz" gestrichen.

b) Im ersten Absatz werden die Worte "bzw. dem Kindertagesstättengesetz-SH (KitaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220)," gestrichen.

4. In Nummer 3.3.6 Satz 1 des ersten Absatzes wird die Fundstellenangabe " § 18 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 20091 BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440)" durch die Angabe " § 18 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020," ersetzt.

(Red.Anm.: Änderung nicht nachvollziehbar, daher nicht umgesetzt)
5. Nummer 3.3.10 vorletzter Absatz wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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"Eine mögliche Störung von Flugsicherungseinrichtungen prüfen die zuständigen Bauaufsichtsbehörden anhand des Web-Tools des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung."

b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.

6. In der Überschrift der Nummer 3.3.12 werden nach dem Wort "Eisenbahnaufsichtsbehörden" ein Komma und das Wort "Planfeststellungsbehörden" angefügt.

7. Nummer 3.3.14 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.3.14 Straßenbaubehörden

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(Stand: 26.04.2021)

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