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Regelwerk, Bau und Planung

Organisations- und Verfahrenserlass - Organisatorische Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. September 2020
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 39 vom 21.09.2020 S. 1344; 23.03.2021 S. 498 21; 31.05.2023 S. 1526aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130. 117



Archiv: 2010

Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung -IV 541-515-429/2016-8147/2019-UV-

1 Landesbauordnung

Nach dem Außerkrafttreten des Organisations- und Verfahrenserlasses vom 13. Oktober 2010 - IV 651 - 515.320 (Amtsbl. Schl.-H. S. 928) - am 2. November 2015 wird auf Grundlage der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398) und nach Abstimmung mit dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein ein neuer Organisations- und Verfahrenserlass herausgegeben.

2 Organisation und Bauberatung

2.1 Organisation

Die Vereinfachung und Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren setzen einen zweckmäßigen organisatorischen Aufbau, eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung sowie eine gute technische Ausstattung der unteren Bauaufsichtsbehörden voraus. Ferner ist eine regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geboten.

2.2 Bauberatung

Der fachlichen Beratung der Bauherrinnen und Bauherren kommt großes Gewicht zu. Deshalb sollten regelmäßige Sprechstunden eingerichtet werden. Die Beratung soll insbesondere Missverständnisse ausräumen, Verfahrensfragen klären, auf das im Einzelfall zu beachtende Baunebenrecht sowie auf die planungsrechtlichen Vorgaben hinweisen.

Die Bauherrin oder der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei verfahrensfreien Vorhaben ( § 63 LBO) und im Genehmigungsfreistellungsverfahren ( § 68 LBO), soweit andere Behörden zuständig sind, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn selbst einzuholen hat ( § 68 Absatz 11 LBO).

3. Verfahrensregelungen

3.1 Die bauaufsichtlichen Verfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO ist das Regelverfahren der Landesbauordnung. Es umfasst alle baulichen Anlagen im gesamten Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Sonderbauten nach § 51 LBO. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr geprüft.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO erhält die Gemeinde eine besondere Rechtsstellung. Neben der Möglichkeit, nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative LBO, eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27 März 2020 (BGBl. I S. 587), zu beantragen, kann die Gemeinde nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 zweite Alternative LBO erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Diese Erklärung führt zur Genehmigungsbedürftigkeit des Bauvorhabens. § 68 Absatz 2 Nummer 4 letzter Halbsatz LBO stellt klar, dass die Erklärung auch dann möglich ist, wenn das Bauvorhaben innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5c Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), liegen soll. Im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht nur das Bauplanungsrecht, sondern auch das aufgedrängte Fachrecht zu prüfen; die betroffenen Behörden sind zu beteiligen.

Erklärt die Gemeinde, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie nach § 68 Absatz 9 Satz 3 LBO unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn die Bauvorlagen an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. § 68 Absatz 13 Satz 2 und 3 LBO gilt entsprechend; dieses bedeutet, dass mit Zugang der Benachrichtigung der Baubeginn als untersagt gilt. Der Ablauf der Frist von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung gilt als Eingang der Bauvorlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Absatz 6 LBO.

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO erfasst bei Fertigung der Bauvorlagen durch Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser nach § 65 Absatz 3 LBO nur Sonderbauten.

Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO nicht

vor, weil z.B. das Vorhaben kein Vorhaben nach § 68 Absatz 1 LBO ist oder kein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Gemeinde und der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht ( § 68 Absatz 13 LBO). Dazu bedarf es keines Antrags. Fehlt es an den Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO, soll die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO übernehmen ( § 67 Absatz 8 LBO). Fehlt es an den Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ( § 69 LBO), soll das Vorhaben in das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO übernommen werden ( § 69 Absatz 11 LBO). Die Benachrichtigung über die Verfahrensumstellung ist eine behördliche Verfahrenshandlung, die nicht gesondert angefochten werden kann ( § 44a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-).

3.2 Beteiligung der Gemeinde

Bei den Genehmigungsverfahren nach den §§ 67 und 69 LBO ist in den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen erforderlich. Die Beteiligung oder Anhörung der Gemeinde entfällt, wenn die Gemeinde dem beantragten Vorhaben bereits vor formeller Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat ( § 67 Absatz 1 Satz 1 LBO) und dies in geeigneter Weise dokumentiert ist.

Die Zweimonatsfrist des § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB beginnt mit Eingang des Antrags bei der Gemeinde. Die nach Landesrecht zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzen (§ 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom 9. April 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 257)). Für Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes ( § 30 Absatz 3 BauGB) ist das gemeindliche Einvernehmen einzuholen, weil der Bebauungsplan die Bebauung nicht abschließend regelt und sich ihre Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB richtet. Das Einvernehmen ist stets erforderlich für Vorhaben im Bereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 BauGB. Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 84 LBO setzen ebenfalls das gemeindliche Einvernehmen voraus ( § 36 Absatz 1 BauGB, § 71 Absatz 3 LBO).

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sollen die Gemeinden über die Bebauungspläne unterrichten, die aufgrund eines offensichtlichen Rechtsmangels nicht angewendet werden. Auf die Genehmigungsbedürftigkeit in Sanierungsgebieten ( § 144 Absatz 1 Nummer 1 BauGB) und Gebieten mit einer Erhaltungssatzung ( § 172 BauGB) wird hingewiesen.

3.3 Beteiligung und Unterrichtung anderer Behörden

3.3.1 Allgemeines

Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder Beseitigung von Anlagen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt, soweit durch Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist ( § 64 Absatz 2 Satz 3 LBO).

Die nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Zustimmung und das Einvernehmen einer anderen Behörde gelten als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe verweigert werden ( § 67 Absatz 1 Satz 2 LBO); von der Frist abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

Dies gilt nicht für zusätzlich erforderliche Verwaltungsakte anderer Behörden.

Stellungnahmen einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle bleiben im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung ( § 67 Absatz 1 Satz 3 LBO). Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Stelle dem beantragten Vorhaben bereits vor formeller Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat und dies in geeigneter Weise dokumentiert ist ( § 67 Absatz 1 Satz 1 LBO).

Vor Übersendung der Bauvorlagen an zu beteiligende Körperschaften, Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind diese insbesondere auch auf Vollständigkeit im Sinne des § 9 (Bau- und Betriebsbeschreibung) der Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87) zu prüfen. Die planungsrechtliche Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde ist beizufügen.

Halten andere Behörden die Übernahme von Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung für erforderlich, soll die Bauaufsichtsbehörde ihnen mitteilen, wenn hiervon inhaltlich abgewichen wird. In jedem Fall ist mitzuteilen, ob die Baugenehmigung erteilt worden ist.

Werden Auflagen beteiligter Behörden als Nebenbestimmungen Teil des Verwaltungsakts, ist für deren Durchsetzung die untere Bauaufsichtsbehörde als Genehmigungsbehörde, ggf. mit Amtshilfe durch die Fachbehörde, zuständig.

3.3.2 Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, Landesamt für soziale Dienste sowie Unfallversicherungsträger 21

Im bauaufsichtlichen Verfahren ist bei wirtschaftlichen Unternehmungen auf die Prüfung von Vorschriften, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Ändern von Arbeitsstätten dienen, zu verzichten.

Die Vorschriften, die im Zusammenhang mit arbeitsschutzrechtlichen Regelungen stehen, hat die Bauherrin oder der Bauherr in eigener Verantwortung einzuhalten (§ 2 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 5. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 118)).

Die Bauherrin oder der Bauherr ist in der Baugenehmigung auf diesen Umstand und die Zuständigkeit der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord hinzuweisen.

Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen, sind allein von der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde auf deren Einhaltung zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

Für Vorhaben, die dem Sprengstoffgesetz ( SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166), unterliegen, ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde zuständig.

Die Lagergenehmigung nach § 17 SprengG schließt die Baugenehmigung oder die bauaufsichtliche Zustimmung nach § 77 LBO ein; die Bauaufsichtsbehörde hat gegenüber der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde eine Stellungnahme in bauordnungsrechtlicher Hinsicht abzugeben. Für die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 1 BauGB und die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sich die Staatliche Arbeitsschutzbehörde der Amtshilfe durch die unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen.

Nach § 62 Absatz 2 LBO schließt die Erlaubnis nach den aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, ber. 2012 I S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), erlassenen Vorschriften eine Baugenehmigung sowie eine bauaufsichtliche Zustimmung nach § 77 LBO ein. Die Bauaufsichtsbehörde hat insoweit für Vorhaben im Rahmen des § 18 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554), gegenüber der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde eine Stellungnahme in bauordnungsrechtlicher Hinsicht abzugeben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Dampfkessel-, Druckbehälteranlagen, Benzintankstellen, Gastankstellen, Lageranlagen für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten von mehr als 10.000 Liter. Einer Baugenehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht. Dieseltankstellen sind baugenehmigungsbedürftig bei mehr als 1 m3 Behälterinhalt ( § 63 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e LBO). Die Vorschriften des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts bleiben unberührt.

Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 13 BetrSichV, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt die Regelung entsprechend (Landesverordnung über die Anwendung von Vorschriften nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes im bauaufsichtlichen Bereich vom 4. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 171)).

Die Erlaubnis nach dem Apothekengesetz ( ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202), ist eine personengebundene Erlaubnis. Die Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die für die Erlaubnis zuständige Behörde, das Landesamt für soziale Dienste, Gartenstraße 24, 24534 Neumünster, bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht ( § 6 ApoG). Eine vorab erteilte Baugenehmigung (z.B. zur Fristwahrung nach § 69 Absatz 6 LBO) ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. Die apothekenrechtliche Betriebserlaubnis kann erst nach Fertigstellung des Vorhabens ausgestellt werden.

Die Baustellenverordnung ( BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), dient der Unfallverhütung und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen; die Forderungen dieser Verordnung richten sich an die Hauptverantwortlichen für das Bauvorhaben, somit an die Bauherren. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde berät und überwacht die Bauherren bezüglich ihrer Verpflichtungen aus der BaustellV. Grundlegende Informationen hierzu stellt sie als Merkblatt zur Verfügung. Dieses soll möglichst frühzeitig, d.h. bei erster Kontaktaufnahme mit den Bauherren (z.B. bei Bauberatungen) zur Verfügung gestellt bzw. ausgehändigt werden, spätestens jedoch mit der Baugenehmigung oder der Zustellung des Gebührenbescheides im Genehmigungsfreistellungsverfahren ( § 68 LBO). Das Merkblatt wird von der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord auf deren Internetseite eingestellt sowie in der notwendigen Stückzahl (Jahresbedarf nach Angabe der unteren Bauaufsichtsbehörde) zur Verfügung gestellt. Alternativ können die unteren Bauaufsichtsbehörden die Inhalte des Merkblatts

für eigene Informationen verwenden und den Bauherrn zur Verfügung stellen. In diesen Fällen soll der Wortlaut mit der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord abgestimmt werden.

Die Unfallverhütungsvorschriften sind Arbeitsschutzbestimmungen, die von Unfallversicherungsträgern als autonomes Satzungsrecht erlassen werden. Eine Beteiligung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im bauaufsichtlichen Verfahren durch die unteren Bauaufsichtsbehörden ist nicht erforderlich. In der Baugenehmigung sind Hinweise auf die jeweiligen Zuständigkeiten

aufzunehmen.

Ungeachtet der nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Unfallverhütungsvorschriften sollte im Sinne der Bauherren, ein Hinweis auf die frühzeitige Einbindung der Unfallversicherungsträger ihrerseits, bereits bei Antragstellung bzw. bei Vorlage der Bauunterlagen durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen. Bei frühzeitiger Einbindung der Unfallkasse Nord als Unfallversicherungsträger in sensiblen Bereichen wie Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen (Versicherung kraft Gesetz, § 2 Absatz 1 Nummer 8 a) bis c) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VII) Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055)) würde bereits von Beginn an die Beachtung der einschlägigen unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften gewährleisten und sollte daher wahrgenommen werden.

Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei den unteren Bauaufsichtsbehörden unter Beachtung des Datenschutzrechts Einsicht in die Bauakten nehmen.

Merkblätter und Vordrucke werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zur Verfügung gestellt.

3.3.3 Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz

Bei Anträgen auf Genehmigung oder Änderung von stationären Einrichtungen nach § 7 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) haben die Bauaufsichtsbehörden die Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz zu beteiligen.

Aufsichtsbehörde sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte (§ 30 SbStG). Über die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen bei stationären Einrichtungen nach § 7 SbStG entscheidet die Aufsichtsbehörde nach § 7 SbStG- Durchführungsverordnung (SbStG-DVO) vom 23. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), geändert durch Verordnung vom 29. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 946) in Verbindung mit § 30 SbStG).

3.3.4 Aufsichtsbehörden nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Jugendförderungsgesetz 21

Bei Anträgen auf Genehmigung oder Änderung einer sonderbaulichen Nutzung ( § 51 LBO) zum Zwecke des Betriebs einer Einrichtung nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), haben die Bauaufsichtsbehörden die nach dem SGB VIII in Verbindung mit dem Jugendförderungsgesetz-SH (JuFöG) vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759, geändert durch Artikel 25 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2020, GVOBl. Schl.-H. S. 220) zuständigen Aufsichtsbehörden zu beteiligen.

Aufsichtsbehörde für Einrichtungen der Jugendhilfe (Heime, sonstige betreute Wohnformen, Tagesgruppen) ist das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein, welches als Landesjugendamt die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt (§ 50 Absatz 1 JuFöG).

Aufsichtsbehörden für Kindertageseinrichtungen sind

Die Aufsichtsbehörde nimmt im Rahmen der Beteiligung Stellung zu baulichen und räumlichen Anforderungen, die über § 45 SGB VIII in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen an den Betrieb von Einrichtungen zu stellen sind. Gemäß § 45 Absatz 5 SGB VIII kann die Aufsichtsbehörde auch Bauaufsichten außerhalb von Genehmigungsverfahren beteiligen.

Zur Beteiligung der Einrichtungsaufsichten bei baulichen Anlagen für Naturkindertagesstätten siehe Erlass vom 29. November 2018 - IV 544 - 39663/2018.

3.3.5 Immissionsschutzbehörden

Hinweis: Die Immissionsschutzbehörden werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde um Übermittlung von dort vorliegenden Daten und Informationen ersucht, die zur Beurteilung des Bauvorhabens benötigt werden (z.B. Daten zu Störfallbereichen).

3.3.5.1 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Das jeweils örtlich zuständige Regionaldezernat Technischer Umweltschutz des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) ist im bauaufsichtlichen Verfahren als Immissionsschutzbehörde zu beteiligen, wenn die Pflichten der Betreiber von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen - vornehmlich gewerblichen - Anlagen nach § 22 BImSchG berührt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Baumaßnahme oder der zu genehmigende Betrieb der immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Immissionen oder Veränderungen bestehender Immissionen auslöst.

3.3.5.2 Örtliche Ordnungsbehörde als Immissionsschutzbehörde

In den Fällen, in denen das LLUR nicht zuständig ist, ist in der Regel die örtlich zuständige Ordnungsbehörde zu beteiligen ( § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes ( ImSchV-ZustVO) vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540, 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Landesverordnung vom 16. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 33)).

3.3.6 Naturschutzbehörden 21

Bei der Zulassung von Vorhaben nach den §§ 30, 33 und 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB bedarf es im Regelfall nicht des Benehmens mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde ( § 18 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020. Sofern sich die naturschutzrechtlich relevante Sach- und Rechtslage seit dem Beschluss des Bebauungsplans (siehe dazu § 214 Absatz 3 BauGB) geändert hat, kann im Einzelfall auch in überplanten Gebieten die Erteilung des Einvernehmens durch bzw. die Herstellung des Benehmens mit den für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Behörden erforderlich sein. Beispielsweise kann ein Bebauungsplan durch den Aufwuchs oder die Einwanderung geschützter Arten funktionslos werden. Die Gemeinde soll in diesem Fall durch die Genehmigungsbehörde auf das Planerfordernis hingewiesen werden.

Bei Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie bei Entscheidungen über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 BauGB ist die für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständige Behörde zu beteiligen. Dies ist gemäß § 4 Absatz 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO) vom 4. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 658) die untere Naturschutzbehörde. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ( § 18 Absatz 3 BNatSchG), über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 BauGB sowie nach § 34 BauGB.

Bei Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde ( § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes ( LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486 -), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)).

Nach § 34 Absatz 8 BNatSchG gelten § 34 Absatz 1 bis 7 BNatSchG (mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die Planfeststellungsbeschlüsse ersetzen) nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB und während der Planaufstellung nach § 33 BauGB. In diesen Fällen müssen die Bauaufsichtsbehörden keine FFH-Verträglichkeitsprüfungen bei entsprechenden Baugenehmigungen durchführen. Das gilt aber nicht für Vorhaben im nicht überplanten Innenbereich ( § 34 BauGB) und im Außenbereich ( § 35 BauGB). Hier ist § 34 Absatz 1 bis 7 BNatSchG auch von der Bauaufsichtsbehörde anzuwenden (vgl. zur Zuständigkeit § 25 LNatSchG).

Über die Zulassung von Ausnahmen bei baulichen Anlagen und bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB im Schutzstreifen an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr entscheidet die untere Naturschutzbehörde ( § 35 Absatz 4 LNatSchG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 NatSchZVO).

Über abweichende Regelungen vom Mindestabstand nach § 3 der Landesverordnung zum Brandschutz der Wälder, Moore und Heiden vom 31. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 92, ber. S. 121), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 22), entscheidet bei Mooren und Heiden, die nicht in Wäldern liegen, die untere Naturschutzbehörde ( § 4 Nummer 2 der Landesverordnung zum Brandschutz der Wälder, Moore und Heiden, siehe auch Nummer 3.3.13).

3.3.7 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Sendefunkanlagen bedürfen hinsichtlich der Emissionen von elektromagnetischen Feldern der Überprüfung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA). Diese Behörde stellt eine Standortbescheinigung aus, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu beantragen ist.

Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe sind nach § 63 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a LBO verfahrensfrei; dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sende- oder Empfangsantennen oder um Anlagen, die der Telekommunikation dienen, handelt. Maßgeblich ist die tatsächliche Antennenhöhe. Bei der Errichtung von Antennenmasten auf (bestehenden) baulichen Anlagen kommt es .nicht auf die Gesamthöhe der baulichen Anlagen an. Die Höhe der Antennen einschließlich der Masten rechnet von deren Fußpunkt bis zur Antennenspitze, auch wenn sie auf Gebäuden angebracht werden sollen. Anlagenteile im Dachraum unterhalb der Dachhaut sind zur Gesamthöhe mitzurechnen. Eine Beteiligung der Belegenheitsgemeinde sieht das Baurecht bei verfahrensfreien Antennenanlagen nicht vor. Über ihre Zulässigkeit wird weder in einem bauaufsichtlichen Verfahren noch in einem anderen Verfahren über die planungsrechtliche Zulässigkeit entschieden ( § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauGB).

Die Errichtung und der Betrieb von Hoch- und Niederfrequenz-Sendefunkanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind baugenehmigungsbedürftig, wenn die Abmessungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a LBO überschritten werden und nicht einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen.

Für Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen betrieben werden und nicht einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, gilt die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266). Für immissionsschutzrechtliche Belange aus dem Betrieb von Sendefunkanlagen ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bei Bedarf zu beteiligen.

Die Netzbetreiber haben sich verpflichtet, die Städte, Gemeinden und Kreise über ihre Pläne zum Netzausbau zu unterrichten und die geplanten Standorte für Antennenanlagen zu benennen.

3.3.8 Wasserbehörden

Bei Vorhaben, die Belange der Wasserwirtschaft berühren (einschließlich der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach der AwSV), hat die untere Bauaufsichtsbehörde die unteren Wasserbehörden zu beteiligen.

Nach § 76 Landeswassergesetz ( LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) kann die Bauaufsichtsbehörde in den (Binnenhochwasser) Risikogebieten an oberirdischen Gewässern Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilen.

Untere Wasserbehörden sind die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte ( § 101 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LWG). Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Küstenschutzbehörden ( WaKüVO) vom 4. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 638).

3.3.9 Bodenschutzbehörden

Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die zuständige untere Bodenschutzbehörde.

Bodenschutzbehörde sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte ( §§ 12 und 13 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz ( LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), in Verbindung mit § 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden ( BodSchZustVO) vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 341)).

Eine Beteiligung kann unterbleiben, wenn eine Bodenbelastung nach Art und Umfang des Vorhabens offensichtlich ausgeschlossen werden kann.

Liegen der Bodenschutzbehörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung vor, unterrichtet sie die untere Bauaufsichtsbehörde über die erforderlichen Maßnahmen. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen die Pflichten nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465).

Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegt es nachzuweisen, dass durch die Beschaffenheit des Baugrundstückes keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen ( § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und § 14 LBO). Diese Obliegenheit ersetzt nicht die Beteiligung der unteren Bodenschutzbehörde.

Bei selbständigen Aufschüttungen, die größer als 1.000 m2 sind und deren zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt, ist die untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen.

Im Rahmen des Verfahrens der Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Absatz 6 BBodSchG beteiligt die untere Bodenschutzbehörde die Bauaufsichtsbehörde. Nach § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG hat die Verbindlichkeitserklärung eine Konzentrationswirkung soweit das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist. Es besteht für die beteiligten Behörden das Einvernehmenserfordernis. Durch die Konzentrationswirkung tritt an Stelle von mehreren behördlichen Entscheidungen die Verbindlichkeitserklärung der Bodenschutzbehörde.

3.3.10 Luftfahrtbehörden 21

Bei Vorhaben im Nahbereich von Flugplätzen bzw. bei Vorhaben, deren Gesamthöhe 20 m über Grund überschreitet, ist in den entsprechenden Genehmigungsverfahren gemäß §§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz ( LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840), die Zustimmung bzw. die Erteilung von Auflagen zum Schutze des Luftverkehrs (z.B. Kennzeichnung, Veröffentlichung) durch die zivile Luftfahrtbehörde im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, erforderlich (vgl. im Einzelnen Nummer 4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 24. April 2020 (BAnz.AT 30. April 2020 B4). Dies gilt auch für Kräne, die für die Umsetzung von Vorhaben errichtet werden.

Die ggf. nach § 31 Absatz 3 LuftVG vorgeschriebene gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation wird durch die zivile Luftfahrtbehörde eingeholt. Gemäß § 12 Absatz 2 bzw. § 14 Absatz 1 LuftVG besteht in diesen Fällen eine von § 67 Absatz 1 Satz 2 LBO abweichende Frist von zwei Monaten (siehe auch Nummer 3.3.1).

Eine abschließende Entscheidung der zivilen Luftfahrtbehörde nach §§ 12 ff. LuftVG setzt voraus, dass in den Bauvorlagen Angaben über den Stand ort (geografische Koordinaten nach WGS 84) sowie Gesamthöhe über Grund und NN enthalten sind.

Die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Luftverkehrsrecht schließt Baugenehmigungen nicht ein ( § 9 Absatz 1 LuftVG).

Entscheidungen nach § 18a LuftVG leitet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung den zuständigen Bauaufsichtsbehörden unmittelbar zu.

Die Belange des militärischen Flugbetriebes sind über die Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung als militärische Luftfahrtbehörde zu prüfen (siehe auch Nummer 4.3).

3.3.11 Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein - Landeskriminalamt -

Kampfmittel sind vor Baubeginn zu räumen. Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen aus der Kampfmittelverordnung ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Anforderung, die nicht zum Prüfumfang der unteren Bauaufsichtsbehörde gehört.

Bei Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein könnten ( Anlage zu § 2 Absatz 3 der Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 539), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)), ist vor der Errichtung von baulichen Anlagen und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen (bußgeldbewehrte Auskunftseinholungspflicht) durch die Eigentümerin oder den Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein - Landeskriminalamt -einzuholen ( § 2 Absatz 3 Kampfmittelverordnung).

In den vom Anwendungsbereich der Verordnung betroffenen Gemeinden haben die Verantwortlichen insofern das

Landeskriminalamt Schleswig-Holstein Kampfmittelräumdienst
Lärchenweg 17 in 24242 Felde
E-Mail: kampfmittelraeumdienst@mzb.landsh.de

rechtzeitig zu beteiligen.

Bauherrschaft und Entwurfsverfasser/innen sollten im Wege der Bauberatung bzw. bei Bauantragstellung auf die Kampfmittelverordnung und die daraus resultierenden Pflichten der Grundstückseigentümer/innen oder andere Nutzungsberechtigte hingewiesen werden (siehe Erlass vom 1. November 2019).

3.3.12 Eisenbahnaufsichtsbehörden, Planfeststellungsbehörden 21

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) - Außenstelle Hamburg/Schwerin -, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg, führt für Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes und das Amt für Planfeststellung Verkehr, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, für die nicht bundeseigenen Eisenbahnen Planfeststellungsverfahren durch. Die Planfeststellung schließt, soweit sie bauliche Einzelheiten regelt, die Baugenehmigung ein. Auf § 1 Absatz 2 Nummer 1 LBO (Anwendungsbereich) wird hingewiesen.

Die Planfeststellung erstreckt sich auf alle für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen, siehe § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ( AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501)). Zu den Betriebsanlagen gehören alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen ortsfesten Einrichtungen der Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- und Güterzugverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, einschließlich Anlagen, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Zu den Betriebsanlagen zählen insbesondere

Keine Betriebsanlagen sind diejenigen Grundstücke, Bauwerke und sonstigen ortsfesten Einrichtungen der Eisenbahn, die zur Abwicklung des Reise- und Güterverkehrs auf der Schiene nicht erforderlich sind. Keine Betriebsanlagen sind Geschäfte mit Angeboten, die ein größeres Sortiment haben, als zur Deckung des Reisebedarfs erforderlich ist (Super-/ Fachmarkt, Unterhaltungselektronik).

Bei baulichen Anlagen in der Nähe von Bahnanlagen sind die fachlich zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde - das Eisenbahn-Bundesamt für die bundeseigenen Eisenbahnen und der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, für die nicht bundeseigenen Eisenbahnen - sowie die Unternehmen der Deutschen Bahn AG bzw. die betroffenen nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (z.B. AKN oder neg) zu beteiligen, die für den Bereich der Schienenwege und der Streckensicherung (für den Bereich der Deutschen Bahn AG: DB Netz AG in Hannover) und den Bereich der Bahnhöfe, Stationen und Haltepunkte (für den Bereich der Deutschen Bahn AG: DB Station & Service AG) verantwortlich sind.

3.3.13 Forstbehörden

Über abweichende Regelungen vom Mindestabstand nach § 3 der Landesverordnung zum Brandschutz der Wälder, Moore und Heiden entscheidet bei Wäldern, einschließlich Mooren, Heiden und sonstigen ungenutzten Ländereien von untergeordneter Bedeutung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landeswaldgesetzes ( LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), die untere Forstbehörde (§ 4 Nummer 1 der vg. Verordnung).

§ 24 Absatz 1 LWaldG bestimmt den Regelabstand baulicher Anlagen zum Wald (Waldabstand). Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann gem. § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34 LWaldG Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde zulassen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde; Voraussetzungen sind, dass eine Gefährdung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 LWaldG nicht zu besorgen ist und dass das Einvernehmen der Forstbehörde vorliegt; siehe Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zum Waldabstand vom 30. August 2018 - V 545 - 20155/2018 (Amtsbl. Schl.-H. S. 806, ber. S. 859), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2019 (Amtsbl. Schl.-H. S. 475).

Sofern sich die forstrechtlich relevante Sach- und Rechtslage seit dem Beschluss des Bebauungsplans (siehe dazu § 214 Absatz 3 BauGB) geändert hat, ist auch in überplanten Gebieten die Erteilung des Einvernehmens mit den Forstbehörden erforderlich.

3.3.14 Straßenbaubehörden 21

3.3.14.1 Bundesfernstraßen 21

Bei baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen ist § 9 des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433), zu beachten. Danach kommen Hochbauten und bauliche Anlagen innerhalb der Anbauverbotszone von Bundesfernstraßen nur in Betracht, wenn die zuständige Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, eine entsprechende Ausnahme vom Verbot zulässt ( § 9 Abs. 8 i.V.m. in Abs. 1 Nr. 1 FStrG). Gleiches gilt für bauliche Anlagen, die außerhalb von Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen angeschlossen werden sollen ( § 9 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 FStrG). Innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen bauliche Anlagen, die nach dem Landesbaurecht genehmigungsbedürftig oder anzeigepflichtig sind, der Zustimmung der zuständigen Landesstraßenbaubehörde oder des Fernstraßen-Bundesamtes, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht ( § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG). Gleiches gilt für bauliche Anlagen, die außerhalb von Ortsdurchfahrten bereits über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen angeschlossen sind, wenn sie erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen ( § 9 Abs. 2 Nr. 2 FStrG). Zuständige Behörde in Fällen an Bundesautobahnen ist gemäß FStrG das Fernstraßen-Bundesamt. Zuständige Behörde in Fällen an Bundesstraßen ist gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe g der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr ( StrVZustVO) vom 30. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 991), der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

3.3.14.2 Landes- und Kreisstraßen 21

Bei Bauvorhaben an Landes- oder Kreisstraßen, für die Anbauverbote oder Anbaubeschränkungen nach den §§ 29 und 30 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein ( StrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 879), bestehen, haben die unteren Bauaufsichtsbehörden den jeweiligen Träger der Straßenbaulast zu beteiligen. Auch insoweit bedarf es der Zulassung einer Ausnahme vom Anbauverbot ( § 29 Abs. 3 StrWG) bzw. der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast ( § 30 Abs. 1 StrWG). Auch die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage außerhalb von Ortsdurchfahrten bedarf der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, wenn dadurch Zufahrten zu einer Landes- oder Kreisstraße geschaffen oder geändert werden sollen ( § 30 Abs. 2 StrWG). Eine Änderung der Zufahrt liegt, auch dann vor, wenn sie gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll ( § 24 Abs. 3 StrWG). Die Betrachtung erfolgt dabei unabhängig von der Entfernung der baulichen Anlage zu einer klassifizierten Straße.

Ansprechpartner ist für die Landesstraßen sowie für die Kreisstraßen, deren Verwaltung an das Land übertragen wurde, der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Für die übrigen Kreisstraßen sind die Kreise (hier: Segeberg, Pinneberg, Steinburg und Herzogtum Lauenburg) zuständig.

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben in der Anbauverbots- oder Anbaubeschränkungszone einer klassifizierten Straße hat die Bauherrin oder der Bauherr die erforderliche Genehmigung nach FStrG bzw. StrWG bei der zuständigen Behörde einzuholen ( § 9 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 FStrG, § 9 Abs. 5 FStrG, § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 StrWG).

3.3.15 Abfallentsorgungsbehörden

Bei Anträgen auf Genehmigung oder Änderung von Anlagen, die der Lagerung, der Behandlung oder dem Umschlag von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dienen und die nicht genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) sind, haben die Bauaufsichtsbehörden die unteren Abfallentsorgungsbehörden zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht sicher ist, ob es sich bei gehandhabten Materialien um Abfälle im rechtlichen Sinne handelt. Für die Wahrnehmung der abfallrechtlichen Überwachung nach § 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften ( LAbfWZustVO) vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 407), sind den unteren Abfallentsorgungsbehörden die Genehmigungen zur Kenntnis zu geben.

Des Weiteren sind die unteren Abfallentsorgungsbehörden rechtzeitig über Anzeigen zur Beseitigung baulicher Anlagen gemäß § 63 Absatz 3 Satz 3 LBO zu unterrichten, damit sie die Gelegenheit haben, die ordnungsgemäße Getrennthaltung und Entsorgung der beim Abbruch entstehenden Abfälle zu überwachen.

Darüber hinaus wird empfohlen, Bauherrschaft und Unternehmen auf das Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Abbrucharbeiten des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (Stand: 13. Oktober 2017) aufmerksam zu machen. Dass Merkblatt ist auf den Seiten des für Abfallrecht zuständigen Ministeriums zu finden.

Bei nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen wird auf Nummer 6.2 verwiesen.

3.3.16 Reaktorsicherheits- bzw. Strahlenschutzbehörde

3.3.16.1 Atomaufsicht

Sind bauliche Belange, d.h. baurechtliche oder bautechnische Änderungen an baulichen Anlagen oder die Errichtung oder Beseitigung von baulichen Anlagen auf dem Betriebsgelände einer kerntechnischen Anlagenach § 7 Atomgesetz ( AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), betroffen, werden die oberste und/oder die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde mit einbezogen.

Wesentliche Änderungen an einer kerntechnischen Anlage bedürfen einer atomrechtlichen Genehmigung nach § 7 AtG. Wenn bei einem Änderungsvorhaben bauliche Belange berührt sind, entscheidet die Reaktorsicherheitsbehörde im Benehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde gem. § 62 Absatz 2 LBO, d. h. atomrechtliche Genehmigungen nach § 7 AtG schließen eine Baugenehmigung nach § 62 Absatz 1 LBO oder eine Zustimmung nach § 77 LBO mit ein.

Bei unwesentlichen Änderungen, die keine atomrechtliche Genehmigung nach § 7 AtG aber eine Baugenehmigung gem. § 62 Absatz 1 LBO erfordern, erteilt die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde den Genehmigungsbescheid. Die Reaktorsicherheitsbehörde erhält den Bescheid nachrichtlich zur Kenntnis.

Die Bauüberwachung gem. § 78 LBO obliegt der unteren Bauaufsichtsbehörde, bei Bauvorhaben im Rahmen einer Genehmigung nach § 7 AtG der obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Verfahren zum Vorgenannten sowie die Regelungen für Beteiligte sind im Organisations- und Verfahrenserlass über das Zusammenwirken von Betreiber, atomrechtlicher Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, oberster und unterer Bauaufsichtsbehörde des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 20. September 2017, Az. IV 534 - 516.99, detailliert aufgeführt.

3.3.16.2 Strahlenschutz außerhalb kerntechnischer Anlagen

Im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens für die Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, in denen Personen einer Strahlenbelastung durch ionisierende Strahlen (keine Laserstrahlen) ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, z.B. in Arztpraxen oder Krankenhäusern durch Röntgenanlagen und radioaktive Stoffe, ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld zu beteiligen. Die erforderliche Stellungnahme nach dem Strahlenschutzgesetz und/oder der Strahlenschutzverordnung ist in den Genehmigungsbescheid zu übernehmen.

3.3.17 Unterrichtung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein

Werden Gebäude errichtet oder in ihren äußeren Abmessungen verändert, haben die Bauaufsichtsbehörden dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein eine Mitteilung über die Baugenehmigung oder das durchgeführte Verfahren der Genehmigungsfreistellung sowie eine Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung (Fertigstellungstermin) im Rahmen der jährlichen Mitteilung an das Statistikamt Nord mit den Daten, die für die Einmessung des Gebäudes und die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind, zu senden ( § 6 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes ( VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)). Zu den Gebäuden im Sinne dieser Regelung zählen auch

Erforderliche Daten sind

Wenden die Bauaufsichtsbehörden EDV-gestützte Verfahren an, sollen dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein die Angaben automatisiert über Schnittstellen (empfohlen wird eine einheitliche Schnittstelle - siehe Datenstruktur nach Anlage 1), per E-Mail oder ggf. auf Datenträgern zugeleitet werden.

3.3.18 Unterrichtung der Finanzämter

Die Bauaufsichtsbehörden haben die Finanzämter über Baugenehmigungen und durchgeführte Verfahren der Genehmigungsfreistellung in geeigneter Weise zu unterrichten (Abschnitt 5 der Grundsteuer-Richtlinien - GrStR - vom 9. Dezember 1978 (BStBl. I S. 553)).

Erforderliche Daten sind

3.3.19 Unterrichtung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistikamt Nord)

Nach § 6 Absatz 2 des Hochbaustatistikgesetzes ( HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), sind die Bauaufsichtsbehörden und für bestimmte Angaben ( § 3 Absatz 1 bis 3 HBauStatG) auch die Bauherrinnen oder Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten (gegenüber dem Statistikamt Nord) auskunftspflichtig.

Der praktizierte Erhebungsweg Bauherrin, Bauherr, Bauaufsichtsbehörde, Statistikamt Nord ist beizubehalten. Dieser Erhebungsweg gilt für alle Baumaßnahmen, die einem bauaufsichtlichen Verfahren unterliegen.

3.3.20 Unterrichtung der zuständigen Behörde nach Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 1 21

Werden Vorhaben errichtet, für die die §§ 3 ff. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 261 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gelten, ist im bauaufsichtlichen Verfahren dem LLUR als zuständiger Behörde eine Mitteilung über die Baugenehmigung oder das durchgeführte Verfahren der Genehmigungsfreistellung zu übersenden.

3.3.21 Bergbehörden

Bei Vorhaben, die die Belange des Bergbaus berühren - siehe § 1 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) - ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld zu beteiligen. Dies gilt insbesondere in offenen Fragen zu bergbaulichen Verhältnissen oder zur Bergschadensgefährdung in Gebieten in denen aktuell Bergbau betrieben oder in der Vergangenheit betrieben worden ist (bspw. Bohrlochbergbau zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl).

4 Einholung der Genehmigungen und Erlaubnisse anderer Behörden durch die Bauaufsichtsbehörde

4.1 Denkmalschutzbehörden 21

Eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde ist erforderlich für

es sei denn, es ist gleichzeitig eine Genehmigungspflicht der oberen Denkmalschutzbehörde nach § 12 Absatz 2 DSchG (s. u.) berührt. Dann ist diese allein zuständig ( § 12 Absatz 3 Satz 2 DSchG).

Im Falle archäologischer Kulturdenkmale hat die untere Denkmalschutzbehörde gemäß § 1 der Landesverordnung über die Einführung des Zustimmungsvorbehalts bei Genehmigungsverfahren betreffend archäologische Kulturdenkmale vom 10. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 155) die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen.

Im Falle von Gründenkmalen hat die untere Denkmalschutzbehörde gemäß § 1 der Landesverordnung über die Einführung des Zustimmungsvorbehalts bei Genehmigungsverfahren betreffend Gründenkmale die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen.

Eine Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde ist erforderlich für

§ 12 Absatz 3 Satz 2 DSchG bleibt unberührt.

Die Frage, ob ein Bauvorhaben geeignet ist, eine einfache bzw. wesentliche Beeinträchtigung

Die obere Denkmalschutzbehörde prüft auch die Genehmigung von Nachforschungen, Erdarbeiten oder taucherische Bergungen an Stellen, von denen bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.

In allen Fällen handelt es sich um Einzelfallprüfungen. Das Verfahren und die Abwägungskriterien sind in § 13 DSchG ("Verfahren bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen") geregelt.

Die Genehmigung gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DSchG als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit Eingang des (Bau-) Antrags gemäß § 12 Absatz 1 DSchG bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde, auch wenn sie demselben Träger der öffentlichen Verwaltung wie die Bauaufsichtsbehörde angehört. Dabei muss die untere Denkmalschutzbehörde bei archäologischen Kulturdenkmalen nach der Landesverordnung über die Einführung des Zustimmungsvorbehalts bei Genehmigungsverfahren betreffend archäologische Kulturdenkmale vor der Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 DSchG die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einholen. Diese kann dann innerhalb von vier Wochen prüfen, ob der Antrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist.

Bei Anträgen gemäß § 12 Abs. 2 DSchG gilt entsprechendes. Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige obere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen einen Bescheid erlassen hat.

Denkmalrechtliche Genehmigungen sind von der Bauaufsichtsbehörde bei der Denkmalschutzbehörde einzuholen und zusammen mit der Baugenehmigung auszuhändigen ( § 67 Absatz 5 Satz 1 LBO). Versagen die Denkmalschutzbehörden ihre Genehmigung, so teilen sie dieses, wenn bauaufsichtliche Gründe nicht entgegenstehen, unter Benachrichtigung der Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit ( § 67 Absatz 5 Satz 2 LBO). Bei Anträgen auf Erteilung eines Vorbescheides ist in gleicher Weise zu verfahren.

Versagt die Denkmalschutzbehörde ihre Genehmigung, bevor der Bauantrag abschließend geprüft ist, stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen ( § 73 Absatz 1 LBO). Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig.

Ergeht eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, bevor über den Bauantrag abschließend entschieden werden kann, ist der Bauherrin oder dem Bauherrn durch die Baugenehmigungsbehörde die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde fristgerecht mit dem Hinweis zu übersenden, dass die baurechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte und mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn die Baugenehmigung zugegangen ist ( § 73 Absatz 6 LBO) oder die Fristen nach § 68 Absatz 3 Satz 2, § 69 Absatz 6 bis 8 LBO abgelaufen sind.

Zuständige Denkmalschutzbehörde für die im Eigentum der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche stehenden Kulturdenkmale ist die obere Denkmalschutzbehörde ( § 23 DSchG, Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Denkmalschutzgesetz vom 18. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 232)).

4.2 Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde (nach Abfallrecht)

Im Fall eines Bauantrages für ein Vorhaben im Bereich einer Deponie hat die Bauaufsichtsbehörde das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als für Deponien zuständige Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde zu beteiligen.

4.3 Wehrbereichsverwaltung

Innerhalb der Schutzbereiche militärischer Anlagen ist für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen oder eine andere Veränderung der Bodengestaltung die Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung ( § 3 des Schutzbereichgesetzes ( SchBerG) vom 7. Dezember 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)), erforderlich (siehe auch Nummer 3.3.10). Das gilt auch für den Fall, dass zivile Infrastrukturmaßnahmen von militärischem Interesse von derartigen Vorhaben berührt werden. Soweit militärische Anlagen dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegen, ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zuständig.

4.4 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer bedürfen einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung ( § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes ( WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237)), wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.

Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ist beim örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) zu beantragen. Die bauaufsichtliche Genehmigungsbedürftigkeit bleibt unberührt.

4.5 Wasserbehörden

Die untere Wasserbehörde entscheidet über

Zuständig für die Genehmigung von Indirekteinleitungen ( § 48 LWG) sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder diejenigen, auf die die Aufgabe nach § 46 LWG übertragen wurde.

4.6 Küstenschutzbehörden

Im Bereich des Küstenschutzes bestehen unterschiedliche Verbote und Beschränkungen von baulichen Nutzungen. Hierunter fallen:

Den Küsten und Küstengebieten dabei gleichgestellt ist der tidebeeinflusste Bereich der Unterelbe bis zum Wehr Geesthacht (vgl. § 58 Absatz 1 Satz 2 LWG).

In den Fällen der Erteilung einer Genehmigung für die Verstärkung und Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken nach § 63 Absatz 2 LWG liegt die Verfahrenskonzentration bei der unteren Küstenschutzbehörde, d. h., sie händigt erforderliche baurechtliche Zulassungen mit der küstenschutzrechtlichen Genehmigung aus ( § 63 Absatz 3 LWG).

Untere Küstenschutzbehörde ist der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein - LKN-SH - ( § 102 Absatz 2 LWG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKNVO) vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 173)).

4.7 Bergbehörden

In durch die Landesregierung zur Sicherung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen festgesetzten Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Absatz 1 BBergG darf gemäß § 108 Absatz 1 die für die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung oder eine diese einschließende Genehmigung nur mit Zustimmung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld erteilt werden.

5 Beachtung bzw. Berücksichtigung von Erlaubnissen anderer Behörden

5.1 Erlaubnisbehörde für Gaststätten (nach dem Gaststättengesetz)

Gaststätten können neben einer Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Gaststättengesetzes ( GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), bedürfen. Einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedarf es nur, wenn in der Gaststätte Alkohol ausgeschenkt werden soll.

Bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 GastG und einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG hat nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO-) vom 1. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 185), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2009 (GVOBl. Schl.-H- S. 681), die Erlaubnisbehörde die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen. Bei Anträgen auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis und vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Absatz 1 und 2 GastG sowie einer Gestattung nach § 12 Absatz 1 GastG kann nach § 1 Absatz 4 GastVO die Erlaubnisbehörde die Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde vorsehen.

Zuständige Behörden für die Ausführung des GastG und der GastVO sind nach § 1 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der für die Ausführung des Gaststättengesetzes zuständigen Behörden vom 4. Mai 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 224), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom11. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H- S. 452) die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.

5.2 Erlaubnisbehörde für Spielhallen (nach der Gewerbeordnung)

Spielhallen bedürfen neben der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung ( GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746). Neben den Genehmigungserfordernissen nach § 33i GewO sind für die Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb einer Spielhalle auch die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz-SpielhG) vom 17. April 2012, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 101) zu beachten. Die gewerberechtlichen Anforderungen an eine Erlaubnis nach § 33 i GewO machen u. a. ggf. bauliche Maßnahmen erforderlich. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung ( GewO-ZustVO) vom 19. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 165).

5.3 Erlaubnisbehörde für die Erlaubnis einer Prostitutionsstätte (§ 12 Absatz 2 ProstSchG) 21

Prostitutionsstätten bedürfen neben der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde der Erlaubnis nach § 12 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes. vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600). Die sachliche Zuständigkeit der Landrätinnen und Landräte sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte ergibt sich aus der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und Stellen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG-ZuStVO) vom 6. Juli 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 408).

Die Erlaubnisbehörde nach dem ProstSchG hat im Rahmen ihrer Entscheidungszuständigkeit eine eigene bauplanungsrechtliche Bewertung gem. § 14 Absatz 2 Nummer 5 ProstSchG vorzunehmen. Sie kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde um ihre bauaufsichtsrechtliche Stellungnahme bitten, eine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme besteht jedoch nicht. Ein Erlaubnisbescheid nach dem ProstSchG bindet die Bauaufsichtsbehörde nicht, er schließt gem. § 12 Absatz 7 ProstSchG Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Gaststätten-, Gewerbe-, Wasser-, Immissions- oder des Straßen- und Wegerechts nicht ein.

5.4 Erlaubnisbehörde für Pferdewetten (nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz - Buchmacher und Totalisatoren)

Die Räumlichkeiten für das Abschließen und Vermitteln von Pferdewetten bedürfen neben der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde einer Erlaubnis gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451), in Verbindung mit § 3 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLott- GABest) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). Erlaubniserteilende Behörde ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung.

Für das Betreiben eines Totalisators ist gemäß § 1 RennwLottG eine Erlaubnis erforderlich. Erlaubniserteilende Behörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

5.5 Erlaubnisbehörde für die terrestrische Vermittlung von Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag

Die Räumlichkeiten für die Vermittlung von Sportwetten (Wettvermittlungsstellen) bedürfen neben der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10a Abs. 4 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in der Fassung des seit dem 01. Januar 2020 gültigen Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 582). Erlaubnisbehörde ist gemäß § 3 Abs. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüÄndStV AG) vom 01. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. 2013 S. 64), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 162) das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung.

5.6 Erlaubnisbehörde für Spielbanken nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Spielbankgesetz

Der Betrieb öffentlicher Spielbanken bedarf einer Glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in der Fassung des seit dem 01. Januar 2020 gültigen Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 582) i.V.m. § 2 Abs. 1 Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Art. 20 LVO v. 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 30).

Die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb öffentlicher Spielbanken wird vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus erteilt.

6 Beteiligung der Bauaufsichtsbehörden durch andere Behörden - Fachgesetzliche Genehmigungsverfahren

6.1 Genehmigungsbehörden nach dem Landesnaturschutzgesetz

Eingriffsgenehmigungen nach § 11a Absatz 1 LNatSchG (Abbau oberflächennaher Bodenschätze, Abgrabungen, Aufschüttungen) sowie § 43 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG (Tiergehege) bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die genannten Vorhaben erforderlichen Anträgen auf behördliche Zulassung als gestellt, also auch Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (siehe Einführungserlass zum Landesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 24. Juni 2016 des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 10. Januar 2017 - nicht veröffentlicht).

Die Naturschutzbehörde holt die Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde ein und händigt diese der Antragstellerin oder dem Antragsteller zusammen mit der Eingriffsgenehmigung aus. Versagt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung, so teilt sie dies nach § 11a Absatz 3 LNatSchG der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Benachrichtigung der zuständigen Naturschutzbehörde durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Dieses Verfahren gilt bei der Genehmigung von Tiergehegen entsprechend ( § 28 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2 bis 4 LNatSchG).

Sofern ein Bauvorhaben zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung eines Knicks führen würde, prüft die zuständige Naturschutzbehörde die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme gemäß § 21 Absatz 3 LNatSchG.

Entsprechendes gilt für die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von stehenden Binnengewässern im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind ( § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope -Biotopverordnung). Sofern ein Bauvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung anderer gesetzlich geschützter Biotope führen würde, prüft die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG.

6.2 Genehmigungsbehörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die Genehmigung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 4 Absatz 1 und den §§ 8 und 16 BImSchG schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, auch die Baugenehmigung, ein ( § 13 BImSchG). Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt im Rahmen der Beteiligung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht Stellung. Für die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 1 BauGB und die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sich das Landesamt der Amtshilfe der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen (siehe Verwaltungsvorschrift zur Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 7. August 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 5881).

6.3 Wasser- und küstenschutzrechtliche Genehmigungsbehörde

Wasserrechtliche und küstenschutzrechtliche Planfeststellungsverfahren nach den §§ 67 ff. WHG und §§ 83 ff. LWG besitzen nach § 84 Absatz 1 LWG in Verbindung mit § 142 Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz ( LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), Konzentrationswirkung. Sie schließen u. a. die erforderlichen Baugenehmigungen mit ein. Dies betrifft nachfolgende Verfahren:

6.4 Abfallrechtliche Genehmigungsbehörde

Abfallrechtliche Planfeststellungen nach § 35 Absatz 2 und Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume besitzen Konzentrationswirkung ( § 142 LVwG); sie schließen u. a. die erforderlichen Baugenehmigungen ein. Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt im Rahmen der Beteiligung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht Stellung. Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens kann sich das LLUR (als planfeststellende Behörde) der Amtshilfe der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen.

6.5 Atomrechtliche Genehmigungsbehörde

Auf die Ausführungen zu Nummer 3.3.16.1 wird verwiesen.

6.6 Genehmigungsbehörde nach dem Gentechnikgesetz

Wenn das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als nach dem Gentechnikgesetz ( GenTG) zuständige Genehmigungsbehörde nach § 8 GenTG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb gentechnischer Anlagen erteilt, schließen diese andere die gentechnische Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, auch die Baugenehmigung, ein ( § 22 GenTG). Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt im Rahmen der Beteiligung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht Stellung. Für die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 1 BauGB und die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sich die nach dem GenTG zuständige Genehmigungsbehörde der Amtshilfe der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen.

6.7 Bergrechtliche Genehmigungsbehörde

Bergrechtliche Planfeststellungsverfahren nach § 52 Absatz 2a BBergG in Verbindung mit § 57a BBergG besitzen nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), Konzentrationswirkung. Sie schließen u. a. die erforderlichen Baugenehmigungen mit ein.

7 Umweltverträglichkeitsprüfung

Für bestimmte Vorhaben ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), bzw. nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Für welche Arten bzw. Größen von Vorhaben ein solches Verfahren durchzuführen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Anlagen zu den Gesetzen. Handelt es sich um Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, für den eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt wurde, braucht sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nur auf die in der Umweltprüfung nicht berücksichtigten Aspekte zu erstrecken ( § 50 Absatz 3 UVPG).

Nach § 50 UVPG ist nicht gewährleistet, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung bei baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben (vgl. Nummer 18 ,der Anlage 1 zum UVPG) ausschließlich im Bauleitplanverfahren abzuarbeiten ist. Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss ( § 73 Absatz 1 Satz 2 LBO). Eine Ausweitung der materiellrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben ist wegen der allein verfahrensrechtlichen Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung damit nicht verbunden. Die Baugenehmigungsbehörden haben die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erteilung der Baugenehmigung zu berücksichtigen.

Sofern eine Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren stattgefunden hat, kann die Bauaufsichtsbehörde angesichts der gegenwärtigen Regelungen im BauGB zur Umweltprüfung nach Ansicht in der umweltrechtlichen Kommentarliteratur davon ausgehen, dass die Umweltprüfung nicht hinter den Vorgaben des UVPG zurückbleibt.

8 Datenschutz

In bauaufsichtlichen Verfahren werden in erheblichem Umfang personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) erhoben. Innerhalb ihrer Zweckbestimmung ist eine Verarbeitung dieser Daten nur nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG} vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) zulässig. Die Weiterverarbeitung für andere Zwecke richtet sich nach Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 4 LDSG. Diese Normen sind auch Voraussetzung für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere im bauaufsichtlichen Verfahren zu beteiligende öffentliche Stellen, soweit nicht spezialrechtliche Vorschriften bestehen.

8.1 Aufklärung der Betroffenen

Nach Eingang des Bauantrages bzw. der Anzeige zur Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens sind Betroffene gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Weiterverarbeitung ihrer Daten aufzuklären.

Es wird angeregt, nach folgendem Muster zu verfahren:

"Eingangsbestätigung

Sehr geehrte/r Frau/Herr ...,

Ihr/e Bauantrag/Anzeige zur Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ist hier am . . . eingegangen. Ihr Vorhaben wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen geführt. Um die weitere Bearbeitung nicht zu verzögern, bitte ich Sie, bei weiterem Schriftwechsel sowie bei Telefonaten das Aktenzeichen anzugeben.

Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten im bauaufsichtlichen Verfahren

Nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) sind bei der Erhebung personenbezogener Daten bei den Betroffenen - hier Antragstellerin oder Antragsteller - folgende Informationen mitzuteilen:

Außerdem ist die Beteiligung der Eigentümerinnen oder Eigentümer folgender Flurstücke beabsichtigt:

Nach Abschluss des bauaufsichtlichen Verfahrens werden folgende Behörden oder sonstige Stellen über die Erteilung der Genehmigung oder das durchgeführte Genehmigungsfreistellungsverfahren unterrichtet:

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle ( § 5 Absatz 1 LDSG). Das gilt nur für die initiative Übermittlung an andere Stellen. Sofern auch bei anderen Daten abgefragt werden, gilt § 5 Absatz 2 LDSG: "Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung."

8.2 Führung und Aufbewahrung von Bauakten 21

Bauaktenführung:

Bei der Bauaktenführung im bauaufsichtlichen Verfahren gebieten es die Persönlichkeitsrechte sowie das Rechtsschutzinteresse der Betroffenen, dass bei der Aktenführung die datenschutzrechtlichen Vorschriften in besonderem Maße beachtet werden.

Im Zusammenwirken mit dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz sowie der Begriffsbestimmung für Verwaltungsverfahren nach § 74 LVwG ergibt sich eine eindeutige Festlegung für den zulässigen Inhalt einer bauaufsichtlichen Verfahrensakte:

Alle Unterlagen, die zur Dokumentation der bauaufsichtlichen Entscheidung erforderlich sind, und die Entscheidung selbst sowie ggf. anschließende Überprüfungsmaßnahmen sind in einer Akte zusammenzufassen; andere Unterlagen dürfen in diese Akte nicht aufgenommen werden, da sie nicht Teil des bauaufsichtlichen Verwaltungsverfahrens sind.

Bei korrekter Aktenführung sollen Betroffene die Möglichkeit haben, sich durch Einsicht in ihre Akte einen umfassenden Überblick über die Entscheidungsgründe der Behörde zu verschaffen. Unterlagen, die nicht in die Bauakte gehören, sind z.B. Unterlagen über Bußgeldverfahren, Schriftwechsel mit Nachbarinnen oder Nachbarn (z.B. Beschwerden), soweit diese keine Auswirkungen auf das baurechtliche Verfahren haben.

Unterlagen, die nicht in die Bauakte gehören, können, soweit sie aus anderen Gründen noch benötigt werden, in gesonderten Akten aufbewahrt und nach festzulegenden Fristen ( Artikel 17 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/679) vernichtet werden.

Aus Artikel 5 Abs. 1 lit. c) und f) der Verordnung (EU) 2016/679 folgt, dass eine Trennung der Bauakten auch nach unterschiedlichen Betroffenen zu erfolgen hat. Wird der Bauaufsichtsbehörde ein Eigentümerwechsel bekannt, hat sie eine neue Bauakte anzulegen. Da die bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Baugenehmigungen auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger gelten, sind aus der bisherigen Bauakte die zur Dokumentation der bis dahin erteilten Baugenehmigungen erforderlichen Unterlagen in die neue Bauakte zu übernehmen.

Aufbewahrung von Bauakten/Bauunterlagen:

Die Bauherrin oder der Bauherr und deren/dessen Rechtsnachfolgerin oder deren/dessen Rechtsnachfolger haben - für den bestandsgeschützten Fortbestand der baulichen Anlage - gemäß § 16 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87) eine Aufbewahrungspflicht hinsichtlich bestimmter für das Bauvorhaben relevanter Unterlagen.

Die langfristige bzw. dauerhafte Aktenaufbewahrung (Schriftgutverwaltung) und damit auch von Unterlagen nach Abschluss des bauaufsichtlichen Verfahrens ist Teil der inneren Ordnung und der allgemeinen Geschäftsführung der Verwaltungsbehörde (und damit einer fachaufsichtlichen Prüfung nicht zugänglich; die datenschutzrechtliche Aufsicht durch das ULD bleibt davon unberührt). Hierzu gehört alles, was zur Einrichtung einer Behörde, zu ihrem reibungslosen Funktionieren (Sicherstellung des laufenden Geschäftsbetriebs) notwendig ist.

Ohne eine nachvollziehbare Aktenführung kann das Verwaltungshandeln nicht von der Verwaltung selbst, den Gerichten oder ggf. dem Parlament überprüft werden. Die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns beugt rechtswidrigem Verhalten vor.

Für Dauerverwaltungsakte bedarf es danach einer dauerhaften Aufbewahrung der maßgeblichen Akteninhalte. Es empfiehlt sich daher, seitens der Verwaltungsbehörde entsprechend vorzusorgen.

Vor einer Vernichtung von Akten sind diese dem zuständigen Archiv anzubieten ( § 15 Abs. 2 Satz 2 Landesarchivgesetz ( LArchG) vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)).

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

______
1) Mit Inkrafttreten des neuen Gebäude-Energiegesetzes ( GEG) wird das bestehende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden ( EnEG) und der Energie-Einsparverordnung ( EnEV) zusammengeführt. Im GEG sind die bisher geltenden Regelungen aus den §§ 3 ff. EEWärmeG in den §§ 34 bis 45 GEG (Abschnitt 4, Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude) geregelt. Von diesem Zeitpunkt an ist die nach § 101 GEG für den Vollzug der §§ 34 bis 45 GEG zuständige Behörde zu unterrichten.


ENDE

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