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Regelwerk

Änderungstext

VV TB SH - Technische Baubestimmungen SH (Ausgabe Mai 2022)
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Juli 2022
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 38 vom 19.09.2022 S. 1031)


1. Auf Grund des § 83a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 83a Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), erlässt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die anliegende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen.

2. Die Technischen Baubestimmungen gemäß Anlage werden zur Konkretisierung der Anforderungen nach § 3 Abs. 2 und 4 der Landesbauordnung in der Fassung 2019 vom 1. Oktober 2019 erlassen. Sie gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 der Landesbauordnung.

3. Die Technischen Baubestimmungen beruhen auf der durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder am 17. Januar 2022 in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik Ausgabe 2021/1 veröffentlichten Muster-Verwaltungsvorschrift "Technische Baubestimmungen" und der Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022.

4. Die Verpflichtung aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1) sind beachtet worden.

5. Soweit sich gegenüber dem notifizierten Text der Muster-Verwaltungsvorschrift "Technische Baubestimmungen" in dieser Bekanntmachung Änderungen und Ergänzungen ergeben haben (farblich unterlegt), handelt es sich um erläuternde Hinweise oder um Angleichungen an das Recht der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), die jedoch keine Änderung der notifizierten Inhalte verursachen.

6. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein am 19. September 2022 tritt die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung - Ausgabe Mai 2022 - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung April 2021 - (Amtsbl. Schl.-H. S. 607) außer Kraft.

7. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingeleitet worden ist ( § 64 LBO) oder für Bauvorlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind ( § 68 Abs. 3 LBO) sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben ( § 63 LBO) mit Baubeginn vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses, dürfen auch die Technischen Baubestimmungen nach der bisherigen Fassung und zugehörigen Regelungen angewendet werden.

8. Die anliegende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Schleswig-Holstein (VV TB SH) kann digital abgerufen werden. Auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport unter der Rubrik Bauen/Bautechnik wird dazu eine Verlinkung bereitgestellt.

9. Dieser Erlass tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

ID 221959

ENDE

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(Stand: 06.10.2022)

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