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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht; Technische Baubestimmungen

VV TB SH - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Juli 2022
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 38 vom 19.09.2022 S. 1031 i.K.)
Gl.-Nr.: 2130.126
Ausgabe Mai 2022

Basierend auf der MVV TB Ausgabe 2021/1
(DIBt-Mitteilungen vom 17.01.2022; Druckfehlerberichtigung vom 04.03.2022)



(Red. Anm.: Die vom Gesetzgeber veröffentlichten Bezüge der VV TB SH (05/22) auf die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein wurden redaktionell auf die seit dem 11.07.2024 in Kraft getretene LBO vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 11.07.2024 S. 504) angepasst)

Archiv VV TB 2020, 2021
Archiv Liste der Technischen Baubestimmungen

Vorbemerkungen

1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) enthält in § 85a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.

In § 85a Abs. 2 LBO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in diie Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB SH) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.

Die VV TB SH basiert auf der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) notifizierten und vom Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden bekannt gemachten Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( M-VV TB) 2021/1 und der Druckfehlerberichtigung vom 04.03.2022.

2 Struktur und Gliederung der VV TB SH Ausgabe Mai 2022

2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO wie folgt:

a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
a 2 - Brandschutz,
a 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
a 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
a 5 - Schallschutz und
a 6 - Wärmeschutz.

B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind:

Kapitel a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - beinhaltet die Eurocodes zu den Grundlagen für die Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.

Kapitel a 2 - Brandschutz - konkretisiert die in der Landesbauordnung

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